Änderung Teilungsplan Zwangsverwaltung nach Verfahrensaufhebung

  • Ich habe in einer Zwangsverwaltung einen Teilungsplan aufgestellt mit den Ansprüchen für III/1 und III/2. Weitere Gläubiger habe ich nicht aufgeführt, da eine Zuteilung nicht zu erwarten war. Ich habe einen Vorbehalt aufgenommen, dass Planergänzung erfolgt, wenn an weitere Gläubiger Zuteilungen erfolgen können.
    Zuschlag ist in der Zwangsversteigerung erfolgt. III/1 wurde dort bezüglich der Zinsen voll befriedigt. Entsprechende Mitteilung ist an Zwangsverwalter erfolgt. Nunmehr wäre auf die Zinsen III/2 in der Zwangsverwaltung zuzuteilen. III/2 hatte in der Zwangsversteigerung keine Zahlung mangels Erlös erhalten. Gläubiger III/2 teilt jetzt (die Zwangsverwaltung ist inzwischen aufgrund des rechtskräftigen Zuschlages aufgehoben) zur Zwangsverwaltung mit, dass der Schuldner die Forderungen vollständig beglichen hat. Es wird daher "ein Verzicht" angemeldet.

    Muss ich aufgrund dieser nachträglichen Minderanmeldung die Ansprüche III/2 nun auf Null ändern und den Plan um III/3 ergänzen? Wenn ja müsste die Planänderung doch aufgrund meines Vorbehaltes möglich sein?

  • Hier ist eine Ergänzung oder sogar Neuaufstellung eines TP möglich, da die vereinnahmten Gelder den Gläubigern zustehen, anders als bei einer Rücknahme.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Und selbst bei der Rücknahme kann man sich das vorbehalten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Na ja, aber da ist doch die Beschlagnahme für die eingenommenen Gelder weg, mit Ausnahme, dass du da was anderes anordnest. Aber wenn die Beschlagnahme der Gelder weg ist, brauchst du auch keinen Teilungsplan mehr.

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  • Zu meinem ursprünglichen Sachverhalt ergibt sich ein weiteres Problem:

    Bei dem Recht III/3, um welches ich meinen Teilungsplan ergänzen muss, handelt es sich um ein Briefrecht. Der Gläubiger hat mir jetzt mitgeteilt, dass "der Brief abgetreten ist". Neuer Gläubiger ist eine natürliche Person im Ausland. Da ich weder Brief noch Abtretungserklärung habe, komme ich bei meiner Planergänzung zu einem unbekannten Berechtigten und zur Bestellung eines Ermittlungsvertreters etc.
    Nun habe ich nochmals zur Notwendigkeit der Briefvorlage gelesen. Im Stöber heißt es in § 156 Rd.Nr. 28, dass allein für die Berücksichtigung rückständiger bei Planaufstellung bereits fälliger Zinsen die Briefvorlage nicht nötig ist.
    In meiner Planergänzung muss ich für das Recht III/3 Zinsen ab 2018 (fällig 01.01.2019) berücksichtigen - also rückständige Zinsen. Ein Jahresbetrag der Zinsen ist ca. 20.000 €. Zur Verteilung übrig sind nur noch ca. 2.000 € (Beträge sind hier nur beispielhaft angegeben).

    Wäre es denkbar, diese (rückständigen?) Zinsen für den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger ohne Briefvorlage im Teilungsplan zu berücksichtigen? Zu einer Zuteilung auf laufende Zinsen komme ich gar nicht mehr, weil nur noch ca. 2.000 € Masse vorhanden sind und keine weiteren Einnahmen erfolgen, da die Zwangsverwaltung ja bereits aufgehoben ist. Allerdings weiß ich aufgrund der Erklärung des eingetragenen Gläubigers von der Abtretung.

    Vielleicht kann jemand gedanklich helfen?

  • Du teilst in der Zwangsverwaltung doch nur auf laufende Zinsen zu, nicht auf Rückstände.

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  • Ja klar.

    Irgendwie verstehe ich den Satz im Stöber § 156 Rd.Nr. 28 ... dass allein für die Berücksichtigung rückständiger bei Planaufstellung bereits fälliger Zinsen die Briefvorlage nicht nötig ist... nicht richtig. Wieso ist da von rückständigen Zinsen die Rede?

  • vielleicht im Sinne von "waren bereits fällig", sind also rückständig/offen.

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