Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf Grund von Kosten im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung vorliegen (Vollstreckungsgericht beim AG). Der Schuldner befindet sich jedoch im Insolvenzverfahren bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren. Ich habe meine Pfändungen einstweilen eingestellt, bis über die RSB entschieden wurde (§§89, 294 InsO), er hält jedoch weiter an seinem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages fest. Ich denke es geht ihm nun um die Höhe der Gelder, die an den Treuhänder abgetreten werden. Bin ich da als Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig oder eher das InsO-Gericht? (Ob das Insolvenzverfahren schon beendet ist, hat der Schuldner mir noch nicht beantwortet, aber die RSB läuft auf jeden Fall noch bis August.)
Leider habe ich bisher keine Vorschrift zu der Zuständigkeit gefunden. Könnte ich 89 InsO entsprechend anwenden bzw. wie steht es dann, wenn das InsO-Verfahren beendet ist und nur noch die RSB läuft?
Danke schon mal für jede Hilfe
Liebe Grüße