Erhöhungsantrag Pfändungsfreibetrag

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf Grund von Kosten im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung vorliegen (Vollstreckungsgericht beim AG). Der Schuldner befindet sich jedoch im Insolvenzverfahren bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren. Ich habe meine Pfändungen einstweilen eingestellt, bis über die RSB entschieden wurde (§§89, 294 InsO), er hält jedoch weiter an seinem Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages fest. Ich denke es geht ihm nun um die Höhe der Gelder, die an den Treuhänder abgetreten werden. Bin ich da als Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig oder eher das InsO-Gericht? (Ob das Insolvenzverfahren schon beendet ist, hat der Schuldner mir noch nicht beantwortet, aber die RSB läuft auf jeden Fall noch bis August.)

    Leider habe ich bisher keine Vorschrift zu der Zuständigkeit gefunden. Könnte ich 89 InsO entsprechend anwenden bzw. wie steht es dann, wenn das InsO-Verfahren beendet ist und nur noch die RSB läuft?

    Danke schon mal für jede Hilfe :)

    Liebe Grüße

  • entscheidend für die Zuständigkeit ist ob Antrag nach 906 oder 850 f

    und ob Inso schon aufgehoben oder noch eröffnet


    vor Aufhebung: InsoGericht für 906 und 850 f

    nach Aufhebung / in WVP: InsoGericht für 850 f, VollstrG für 906 (da Konto nicht mehr von Insolvenzbeschlag erfasst)

  • äh, so ganz klar ist der Sachverhalt nicht:

    welche Pfändungen sind eingestellt worden ?

    läuft das Insolvenzverfahren noch oder ist es aufgehoben worden ?

    Handelt es sich um Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Ansprüche ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Eingestellt wurden die Kontopfändungen bzw. Lohnpfändungen. Der Schuldner hat mir eben mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren wohl noch läuft, wobei ich vermute, dass ihm der Unterschied zur Wohlverhaltensphase der RSB nicht so ganz bewusst ist. Es geht ihm nun weder um die Kontopfändungen, noch um die Lohnpfändungen, da ich diese ja eingestellt habe. Er will im Prinzip seinen grundsätzlichen Bedarf erhöhen lassen, sodass ein geringerer Betrag an den Treuhänder abgetreten wird.

  • äh, als erstes würd ich mal beim Insolvenzgericht nachfragen, wenn das Verfahren noch läuft oder aufgehoben und die Abtretungsfrist (Wohlverhaltsphase noch läuft) subito zum Insolvenzgericht verweisen

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