Hallo,
ich brauche Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:
Auf Klägerseite stehen 3 Personen, alle mit dem selben Anwalt.
Auf Beklagtenseite 1 Person mit Anwalt.
Kostengrundentscheidung ist ein Vergleich: Kläger 33%, Beklagter 67%.
Kosten werden angemeldet, alles in Ordnung, die Kläger haften kopfteilig für die Anwaltsvergütung.
Auf Klägerseite werden 11,00 EUR für eine EMA-Auskunft geltend und glaubhaft gemacht.
Jetzt zu der Verwirrung: Der Klägervertreter erklärt, dass sich die 11,00 EUR Honorarauslagen nur auf den Kläger zu 2) beziehen.
Wie berücksichtige ich das in der Ausgleichung? Gleiche ich die Kosten ohne die 11,00 EUR aus, setze den Erstattungsanspruch für die Kläger kopfteilig fest und ergänze, zzgl. 11,00 EUR für den Kläger zu 2? Oder gleiche ich alles zusammen aus und "ignoriere" die Aussage zu den 11,00 EUR?
Bin für eine schnelle Hilfe dankbar. Habe nur noch heute und morgen drei Anwärter und hätte gerne eine Antwort für sie