Honorarauslagen nur bzgl. eines Mandanten

  • Hallo,

    ich brauche Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

    Auf Klägerseite stehen 3 Personen, alle mit dem selben Anwalt.

    Auf Beklagtenseite 1 Person mit Anwalt.

    Kostengrundentscheidung ist ein Vergleich: Kläger 33%, Beklagter 67%.

    Kosten werden angemeldet, alles in Ordnung, die Kläger haften kopfteilig für die Anwaltsvergütung.

    Auf Klägerseite werden 11,00 EUR für eine EMA-Auskunft geltend und glaubhaft gemacht.

    Jetzt zu der Verwirrung: Der Klägervertreter erklärt, dass sich die 11,00 EUR Honorarauslagen nur auf den Kläger zu 2) beziehen.

    Wie berücksichtige ich das in der Ausgleichung? Gleiche ich die Kosten ohne die 11,00 EUR aus, setze den Erstattungsanspruch für die Kläger kopfteilig fest und ergänze, zzgl. 11,00 EUR für den Kläger zu 2? Oder gleiche ich alles zusammen aus und "ignoriere" die Aussage zu den 11,00 EUR?


    Bin für eine schnelle Hilfe dankbar. Habe nur noch heute und morgen drei Anwärter und hätte gerne eine Antwort für sie :saint:

  • Ich verstehe das Problem nicht so recht. Wenn die EMA-Kosten zur Vergütung auf Klägerseite gehören, dann gehören sie mit in die Kostenfestsetzung und -ausgleichung. Wie die Klägervergütung zwischen den 3 Klägern verteilt ist, ist dafür doch unerheblich?

  • Dürfte so nicht richtig sein. Die Streitgenossen stehen im Kostenfestsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Teil- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüber (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012, 24 W 4/12).

    Dementsprechend dürfte die RA-Vergütung kopfteilig zu je 1/3 auf die Gläubiger aufzuteilen sein. Die Auslagen sind dann bei dem Kläger 2) zu addieren.

  • Das sehe ich jetzt nicht so wie Cello. Den Beschluss kann ich leider nicht aufrufen, aber der Kurztext dazu behandelt die Beauftragung mehrerer Anwälte bei Streitgenossen. Eben den Fall haben wir aber hier ja nicht.

    Im Übrigen arbeite ich laufend mit Parteimehrheit. Diese werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Betrag ihnen gemeinschaftlich zusteht, auch im Kostenfestsetzungsverfahren als Gesamtgläubiger behandelt; aus diesem Grund wird in der KGE ja auch grundsätzlich dann die Kostenaufteilung nur zwischen "Kläger und Beklagter" vorgenommen; ansonsten müsste das Gericht ja einen KGE für jede Partei extra erlassen und das ist in solchen Fällen nicht gängige Praxis.

    Die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen mit in die Kostenausgleichung; sind die EMA-Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, dann fallen sie diesen Kosten zu. In diese Kostenausgleichung der außergerichtlichen Kosten sind auf Klägerseite daher Anwaltskosten ... € + 11,00 € EMA einzustellen = .... €. Und mit dieser Summe ist die Kostenausgleichung der außergerichtlichen Kosten vorzunehmen.

  • Der Beschluss setzt zunächst mit der Frage der Erstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte auseinander. Im letzten Absatz geht das OLG dann auf die Thematik der Teilgläuibger ein. Der BGH (VI ZR 379/21) hat ebenfalls nochmal festgestellt, dass die Streitgenossen als Teilgläubiger anzusehen sind, wenn der Gegenseite die Kosten ohne weitere Differenzierung auferlegt worden sind.

    In der Praxis werden die Parteien häufig als Gesamtgläubiger behandelt. Richtig ist das m. E. nicht.

  • In der Praxis werden die Parteien häufig als Gesamtgläubiger behandelt. Richtig ist das m. E. nicht.

    Häufig? Das ist gängige Praxis und in 37 Jahren Berufspraxis habe ich noch nie einen anderen Beschluss erhalten. Nur dann, wenn die Kläger keine Gesamtgläubiger oder die Beklagten keine Gesamtschuldner sind wird aufgeteilt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!