Gläubiger vertreten durch ein Inkassobüro beantragt die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO.
Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.
Gläubiger vertreten durch ein Inkassobüro beantragt die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO.
Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.
Das sehe ich grundsätzlich auch so. Inkassobüros sollen auch keine streitigen Verfahren bestreiten können ohne gesonderte Vollmacht.
In der Kommentierung findet man allerdings wohl nichts Konkretes zu dem Problem?
Kommentierung finde ich gar nichts.
Lediglich einen Aufsatz habe ich gefunden:
Herrfurth: Umfang der Vertretungsbefugnis aus einer Inkassovollmacht bei Gericht (DGVZ 2019, 120)
Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.
Ebenso, das KFV ist ein kontradiktorisches Verfahren.
Ich weise daher Inkassodienstleister die einen KFA stellen als nicht postulationsfähig zurück.
Es gilt aber zu beachten, dass der Antrag nach §79 III S. 2 ZPO wirksam ist und bleibt.
Inhaltlich nicht weiter geprüfter Gedanke hierzu:
Könnte man nicht die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO als eine Art Annex zu den vorherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehen?
Beispiel: Gläubiger G übergibt Inkassounternehmen I eine Forderung in Höhe von X EUR zur Zwangsvollstreckung. Bisher angefallene Vollstreckungskosten in Höhe von Y EUR sollen nach § 788 ZPO festgesetzt werden, damit I nicht jedes Mal alle Belege einreichen muss. Wenn I im Verfahren nach § 788 ZPO nicht vertreten darf, müsste G insoweit selbst auftreten. Das macht nicht wirklich Sinn, wenn anschließend für weitere Vollstreckungsmaßnahmen wieder I für G in Erscheinung tritt.
Sehe ich nicht so.
Gegenbeispiel:
Inkassobüro darf im Insolvenzverfahren die Forderung anmelden, jedoch keine vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle anfordern und keinen Versagungsantrag stellen.
Inhaltlich nicht weiter geprüfter Gedanke hierzu:
Könnte man nicht die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO als eine Art Annex zu den vorherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehen?
Beispiel: Gläubiger G übergibt Inkassounternehmen I eine Forderung in Höhe von X EUR zur Zwangsvollstreckung. Bisher angefallene Vollstreckungskosten in Höhe von Y EUR sollen nach § 788 ZPO festgesetzt werden, damit I nicht jedes Mal alle Belege einreichen muss. Wenn I im Verfahren nach § 788 ZPO nicht vertreten darf, müsste G insoweit selbst auftreten. Das macht nicht wirklich Sinn, wenn anschließend für weitere Vollstreckungsmaßnahmen wieder I für G in Erscheinung tritt.
Den gleichen Gedankengang hatte ich auch.
Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.
Ebenso, das KFV ist ein kontradiktorisches Verfahren.
Schließe mich dem an. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/20348, S. 72) besagt:
ZitatIm Ergebnis stellt die neu gefasste Vorschrift damit künftig sicher, dass Inkassodienstleister im gesamten Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind (soweit es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind).
Das ist z. B. auch der Grund, weshalb ein Inkasso auch keine Erinnerung (§ 766 ZPO) zulässigerweise einleiten kann. Das LG Arnsberg (Beschl. v. 18.10.2019, 5 T 223/19) hat dazu ausgeführt:
ZitatDenn Inkassounternehmen sind immer dann von der Vertretung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Deshalb sind sie auch nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben, weil diese in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und ein solches daher einleitet (vgl. Piekenbrock in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 79 Rn. 15; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 79 Rn. 9; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 79 Rn. 16).
Der Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO macht aber genau das: Er leitet das - insoweit unstreitig - kontradiktorische KFV ein. Der Vertretungsausschluss gilt hier, weil der KFB auch der materiellen Rechtskraft fähig ist (BGH, Rpfleger 2003, 319) und damit gerade dem Wesen derjenigen Verfahren entspricht, bei denen das Inkasso zur Vertretung ausgeschlossen sein soll.
Alles anzeigenIch meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.
Ebenso, das KFV ist ein kontradiktorisches Verfahren.
Schließe mich dem an. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/20348, S. 72) besagt:
ZitatIm Ergebnis stellt die neu gefasste Vorschrift damit künftig sicher, dass Inkassodienstleister im gesamten Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind (soweit es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind).
Das ist z. B. auch der Grund, weshalb ein Inkasso auch keine Erinnerung (§ 766 ZPO) zulässigerweise einleiten kann. Das LG Arnsberg (Beschl. v. 18.10.2019, 5 T 223/19) hat dazu ausgeführt:
ZitatDenn Inkassounternehmen sind immer dann von der Vertretung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Deshalb sind sie auch nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben, weil diese in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und ein solches daher einleitet (vgl. Piekenbrock in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 79 Rn. 15; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 79 Rn. 9; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 79 Rn. 16).
Der Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO macht aber genau das: Er leitet das - insoweit unstreitig - kontradiktorische KFV ein. Der Vertretungsausschluss gilt hier, weil der KFB auch der materiellen Rechtskraft fähig ist (BGH, Rpfleger 2003, 319) und damit gerade dem Wesen derjenigen Verfahren entspricht, bei denen das Inkasso zur Vertretung ausgeschlossen sein soll.
Das hört sich zwar alles ganz rund und logisch an, erweitert man die Perspektive allerdings, wären die Inkassodienstleister dann aber aus allen weiteren Handlungen innerhalb der PfÜB-Verfahren raus, soweit Schuldner(vertreter), Drittschuldner oder der Inkassodienstleister als Gläubigervertreter irgendwie wechselseitig angehört werden müssten (z.B. § 850f ZPO, § 822d ZPO, §§ 902 ff ZPO u.a.).
Die Ablehnung der Vertretungsbefugnis von Inkassobüros für einen Antrag nach § 788 ZPO ist zwar auch m. E. zutreffend. Dennoch finde ich die Auswirkung dann doch etwas merkwürdig:
Der Gläubiger kann sich bei allen Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des beweglichen Vermögens von einem Inkassobüro vertreten lassen, egal ob Antrag beim Gerichtsvollzieher oder Pfüb-Beantragung. In den Pfübsen darf es auch die für die eigene Tätigkeit entstandene Vergütung als Kosten der bisherigen Vollstreckung aufnehmen und damit versuchen diese beizutreiben, ohne dass der Schuldner zur Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten Stellung nehmen kann.
Wenn jedoch stattdessen ein Antrag auf Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO gestellt werden soll, zu dem der Schuldner vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung Stellung nehmen kann, darf das Inkassobüro nicht vertreten.
Folge: Der Gläubiger muss den Antrag selbst stellen oder dafür einen Rechtsanwalt beauftragen.
Ob dem Gesetzgeber bei der Regelung der Vertretungsbefugnis der Inkassobüros die Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO wirklich bewusst waren?
Man hätte das durchaus anders regeln können und z. B. nur Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren von der Vertretungsbefugnis ausnehmen können.
Aber selbst hinsichtlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist das mögliche Resultat schon ungewöhnlich, Beispiel:
Gegen einen aufgrund Antrag des Inkassobüros als Gläubigervertreter erlassenen Pfüb legt der Schuldner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Erinnerung ein (§ 766 ZPO). Nun darf das Inkassobüro für den Gläubiger dazu nicht Stellung nehmen, sondern der Gläubiger muss sich einen RA suchen, verbunden mit weiteren Kosten, die beim Inkassobüro nicht angefallen wären.
Das hört sich zwar alles ganz rund und logisch an, erweitert man die Perspektive allerdings, wären die Inkassodienstleister dann aber aus allen weiteren Handlungen innerhalb der PfÜB-Verfahren raus, soweit Schuldner(vertreter), Drittschuldner oder der Inkassodienstleister als Gläubigervertreter irgendwie wechselseitig angehört werden müssten (z.B. § 850f ZPO, § 822d ZPO, §§ 902 ff ZPO u.a.).
Das wäre konsequent und folgerichtig und dürfte dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. § 79 ZPO ist ja zum 01.07.2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts grundlegend geändert worden. In der Folgezeit wurde Abs. 2 Nr. 4 ZPO mehrfach angepaßt (z. B. aufgrund des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung). In der Gesetzesbegründung aus 2008 (BT-Drs. 16/3655, S. 88 f) führte der Gesetzgeber (zur Vollstreckung -> s. am Ende letzter Abs.) aus:
ZitatAlles anzeigenZu Absatz 2 Satz 2 Nr. 4
Teilweise neu ist die eingeschränkte gerichtliche Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmer. Ihnen soll künftig im Bereich der ZPO nicht nur die dort geregelte „außergerichtliche Tätigkeit“, also insbesondere die Beauftragung des Gerichtsvollziehers einschließlich des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sondern in beschränktem Umfang auch der Verkehr mit dem Gericht ermöglicht werden.
Diese beschränkte Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen rechtfertigt sich einerseits aus der Nähe der Inkassotätigkeit zu den ihnen künftig erlaubten Prozesshandlungen und andererseits daraus, dass es sich bei den ihnen erlaubten Tätigkeiten, insbesondere bei der Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid, um eine weitgehend automatisierte Tätigkeit handelt, für welche die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sind. Da zudem das Mahnverfahren auch auf Gerichtsseite ganz überwiegend durch zentrale Mahngerichte im automatisierten Verfahren betrieben wird, sind Inkassounternehmen bei der oft als Massengeschäft betriebenen Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Zusammenarbeit mit dem Gericht in gleicher Weise qualifiziert wie ein Rechtsanwalt.Die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid durch ein Inkassounternehmen stellt sich damit als Fortsetzung der außergerichtlichen Inkassotätigkeit dar, für die sie als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hinreichend sachkundig und zuverlässig sind. Eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit ist insoweit – auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 – „Inkassounternehmen I“, BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 – „Inkassounter- nehmen II“) und zur Patentgebührenüberwachung (BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 = NJW 1998, 3481 – „MasterPat“) – nicht gerechtfertigt.
Die Vertretungsbefugnis im Mahnverfahren umfasst die nach den §§ 688 bis 695, 699 ZPO vom oder gegenüber dem Antragsteller vorzunehmenden Prozesshandlungen. Erfasst sein soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Befugnis, den Mahnantrag im Anschluss an einen Widerspruch des Schuldners zurückzunehmen.
Die Befugnisse der Inkassounternehmen enden, sobald das streitige Verfahren durchzuführen ist. Deshalb umfasst die Vertretungsbefugnis nicht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und erst recht nicht die Begründung des Klageanspruchs nach § 697 Abs. 1 ZPO. Die Mitteilung über den Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid oder über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann dagegen noch an das Inkassounternehmen zugestellt werden. Zugestellt werden kann auch der Vollstreckungsbescheid selbst.
Neben der Durchführung des Mahnverfahrens soll den Inkassounternehmen künftig auch die Vertretung bei der Vollstreckung titulierter Zahlungsansprüche ermöglicht werden. Die Vertretungsbefugnis besteht nur bei der Vollsteckung wegen Geldforderungen und erfasst insbesondere die §§ 754, 829, 835 und 845 ZPO sowie die Vertretung im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 899 bis 915h ZPO. Soweit die Vollstreckungshandlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist, also insbesondere bei Vollstreckungsanträgen nach § 754, bei der Vorpfändung nach § 845 und im gesamten Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entspricht dies dem geltenden Rechtszustand.Darüber hinaus sollen Inkassounternehmen künftig auch die Forderungspfändung als wichtigste gerichtliche Maßnahme zur Vollstreckung von Geldforderungen beantragen können. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt regelmäßig in einem formalisierten Verfahren, für das es der besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts nicht bedarf. Insoweit gilt das zum Mahnantrag Ausgeführte entsprechend. Die Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens endet auch im Vollstreckungsverfahren stets, sobald ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Das Inkassounternehmen ist daher insbesondere nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben.
Der Gesetzgeber spricht hier bezüglich des kontradiktorischen Verfahrens also ausdrücklich von "auch im Vollstreckungsverfahren stets".
Mir wurde vom Antragsteller soeben eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 14.04.2022 AZ: 3 T 443/21 vorgelegt, wonach das LG von der Vertretungsbefugnis ausgeht mit der Begründung, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht um ein steitiges Verfahren handelt.
das weiß der BGH besser: "... zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen als..." (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 4/13 –, Rn. 21, juris)
so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.7.1998 – 12 W 137/98:
"Eine solche Sichtweise kommt bei einem kontradiktorischen Verfahren, und um ein solches handelt es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren, nicht in Betracht..."
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