Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO durch Inkassobüro

  • Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.

    Ebenso, das KFV ist ein kontradiktorisches Verfahren.
    Ich weise daher Inkassodienstleister die einen KFA stellen als nicht postulationsfähig zurück.
    Es gilt aber zu beachten, dass der Antrag nach §79 III S. 2 ZPO wirksam ist und bleibt.

  • Inhaltlich nicht weiter geprüfter Gedanke hierzu:

    Könnte man nicht die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO als eine Art Annex zu den vorherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehen?

    Beispiel: Gläubiger G übergibt Inkassounternehmen I eine Forderung in Höhe von X EUR zur Zwangsvollstreckung. Bisher angefallene Vollstreckungskosten in Höhe von Y EUR sollen nach § 788 ZPO festgesetzt werden, damit I nicht jedes Mal alle Belege einreichen muss. Wenn I im Verfahren nach § 788 ZPO nicht vertreten darf, müsste G insoweit selbst auftreten. Das macht nicht wirklich Sinn, wenn anschließend für weitere Vollstreckungsmaßnahmen wieder I für G in Erscheinung tritt.

  • Inhaltlich nicht weiter geprüfter Gedanke hierzu:

    Könnte man nicht die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO als eine Art Annex zu den vorherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehen?

    Beispiel: Gläubiger G übergibt Inkassounternehmen I eine Forderung in Höhe von X EUR zur Zwangsvollstreckung. Bisher angefallene Vollstreckungskosten in Höhe von Y EUR sollen nach § 788 ZPO festgesetzt werden, damit I nicht jedes Mal alle Belege einreichen muss. Wenn I im Verfahren nach § 788 ZPO nicht vertreten darf, müsste G insoweit selbst auftreten. Das macht nicht wirklich Sinn, wenn anschließend für weitere Vollstreckungsmaßnahmen wieder I für G in Erscheinung tritt.

    Den gleichen Gedankengang hatte ich auch.

  • Ich meine, dass hierfür die Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO nicht ausreicht.

    Ebenso, das KFV ist ein kontradiktorisches Verfahren.

    Schließe mich dem an. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/20348, S. 72) besagt:

    Zitat

    Im Ergebnis stellt die neu gefasste Vorschrift damit künftig sicher, dass Inkassodienstleister im gesamten Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind (soweit es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind).

    Das ist z. B. auch der Grund, weshalb ein Inkasso auch keine Erinnerung (§ 766 ZPO) zulässigerweise einleiten kann. Das LG Arnsberg (Beschl. v. 18.10.2019, 5 T 223/19) hat dazu ausgeführt:

    Zitat

    Denn Inkassounternehmen sind immer dann von der Vertretung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Deshalb sind sie auch nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben, weil diese in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und ein solches daher einleitet (vgl. Piekenbrock in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 79 Rn. 15; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 79 Rn. 9; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 79 Rn. 16).

    Der Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO macht aber genau das: Er leitet das - insoweit unstreitig - kontradiktorische KFV ein. Der Vertretungsausschluss gilt hier, weil der KFB auch der materiellen Rechtskraft fähig ist (BGH, Rpfleger 2003, 319) und damit gerade dem Wesen derjenigen Verfahren entspricht, bei denen das Inkasso zur Vertretung ausgeschlossen sein soll.

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  • Das hört sich zwar alles ganz rund und logisch an, erweitert man die Perspektive allerdings, wären die Inkassodienstleister dann aber aus allen weiteren Handlungen innerhalb der PfÜB-Verfahren raus, soweit Schuldner(vertreter), Drittschuldner oder der Inkassodienstleister als Gläubigervertreter irgendwie wechselseitig angehört werden müssten (z.B. § 850f ZPO, § 822d ZPO, §§ 902 ff ZPO u.a.).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Ablehnung der Vertretungsbefugnis von Inkassobüros für einen Antrag nach § 788 ZPO ist zwar auch m. E. zutreffend. Dennoch finde ich die Auswirkung dann doch etwas merkwürdig:

    Der Gläubiger kann sich bei allen Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des beweglichen Vermögens von einem Inkassobüro vertreten lassen, egal ob Antrag beim Gerichtsvollzieher oder Pfüb-Beantragung. In den Pfübsen darf es auch die für die eigene Tätigkeit entstandene Vergütung als Kosten der bisherigen Vollstreckung aufnehmen und damit versuchen diese beizutreiben, ohne dass der Schuldner zur Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten Stellung nehmen kann.

    Wenn jedoch stattdessen ein Antrag auf Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO gestellt werden soll, zu dem der Schuldner vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung Stellung nehmen kann, darf das Inkassobüro nicht vertreten.
    Folge: Der Gläubiger muss den Antrag selbst stellen oder dafür einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Ob dem Gesetzgeber bei der Regelung der Vertretungsbefugnis der Inkassobüros die Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO wirklich bewusst waren?
    Man hätte das durchaus anders regeln können und z. B. nur Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren von der Vertretungsbefugnis ausnehmen können.

    Aber selbst hinsichtlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist das mögliche Resultat schon ungewöhnlich, Beispiel:
    Gegen einen aufgrund Antrag des Inkassobüros als Gläubigervertreter erlassenen Pfüb legt der Schuldner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Erinnerung ein (§ 766 ZPO). Nun darf das Inkassobüro für den Gläubiger dazu nicht Stellung nehmen, sondern der Gläubiger muss sich einen RA suchen, verbunden mit weiteren Kosten, die beim Inkassobüro nicht angefallen wären.

  • Das hört sich zwar alles ganz rund und logisch an, erweitert man die Perspektive allerdings, wären die Inkassodienstleister dann aber aus allen weiteren Handlungen innerhalb der PfÜB-Verfahren raus, soweit Schuldner(vertreter), Drittschuldner oder der Inkassodienstleister als Gläubigervertreter irgendwie wechselseitig angehört werden müssten (z.B. § 850f ZPO, § 822d ZPO, §§ 902 ff ZPO u.a.).

    Das wäre konsequent und folgerichtig und dürfte dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. § 79 ZPO ist ja zum 01.07.2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts grundlegend geändert worden. In der Folgezeit wurde Abs. 2 Nr. 4 ZPO mehrfach angepaßt (z. B. aufgrund des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung). In der Gesetzesbegründung aus 2008 (BT-Drs. 16/3655, S. 88 f) führte der Gesetzgeber (zur Vollstreckung -> s. am Ende letzter Abs.) aus:

    Der Gesetzgeber spricht hier bezüglich des kontradiktorischen Verfahrens also ausdrücklich von "auch im Vollstreckungsverfahren stets".

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  • Mir wurde vom Antragsteller soeben eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 14.04.2022 AZ: 3 T 443/21 vorgelegt, wonach das LG von der Vertretungsbefugnis ausgeht mit der Begründung, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht um ein steitiges Verfahren handelt.

  • das weiß der BGH besser: "... zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen als..." (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 4/13 –, Rn. 21, juris)

  • so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.7.1998 – 12 W 137/98:

    "Eine solche Sichtweise kommt bei einem kontradiktorischen Verfahren, und um ein solches handelt es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren, nicht in Betracht..."

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