Eine Minderjährige erwartet ihr zweites Kind. Die erneute Schwangerschaft hält sie jedoch nicht davon ab, ihren Alkohol- und Drogenkonsum zu unterlassen. Der Richter hat daher einen Berufsvormund bestellt.
Nun ist es ja so, dass die Vormundbestellung erst mit Geburt wirksam wird, § 1773 Abs. 2 BGB. Aber wie sieht es mit Tätigkeiten aus, die der Vormund bereits vor Geburt vornimmt bzw. vornehmen muss (z.B. Absprache mit Krankenhaus ? Kann das vergütet werden ?