Vergütung bei Tätigkeiten vor Geburt

  • Eine Minderjährige erwartet ihr zweites Kind. Die erneute Schwangerschaft hält sie jedoch nicht davon ab, ihren Alkohol- und Drogenkonsum zu unterlassen. Der Richter hat daher einen Berufsvormund bestellt.

    Nun ist es ja so, dass die Vormundbestellung erst mit Geburt wirksam wird, § 1773 Abs. 2 BGB. Aber wie sieht es mit Tätigkeiten aus, die der Vormund bereits vor Geburt vornimmt bzw. vornehmen muss (z.B. Absprache mit Krankenhaus ? Kann das vergütet werden ?

  • Lt Kommentar ist das aus verfahrenstechnischen Gründen so geregelt worden, damit sofort mit Geburt ein Sorgeberechtigte vorhanden ist, der handeln kann.

    Die Tätigkeiten vor Geburt treffen mE nicht das ungeborene Mündel sondern die Mutter und sind daher anderweitig zu regeln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es hätte wohl "bringt sie nicht dazu" anstatt "hält sie nicht davon ab" (ihren Alkohol- und Drogenkonsum zu unterlassen) heißen sollen.

    Wenn es um vorgeburtliche Wahrnehmung von Rechten geht, wäre wohl eine zusätzliche Pflegschaft nach § 1810 BGB angebracht gewesen (vormals Pflegschaft für die Leibesfrucht).

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