Guten Morgen,
ich habe das Ersuchen des Finanzamts (ohne Benennung der konkreten Abteilung des FA) auf Eintragung einer Arresthypotek (Höchstbetragshypothek) vorliegen. Die Forderung, so wird mitgeteilt, ergibt sich aus dem dinglichen Arrest des FA vom xx.xx.2024. Vorgelegt wird dieser nicht. Ich gehe entsprechend davon aus, dass ein Verwaltungsakt des FA existiert und kein Gerichtsbeschluss.
Ich frage mich nun, ob dies im Wege des Ersuchens zur Eintragung gelangen kann.
Im BGH Beschluss vom 21.11.2019 (V ZB 75/18) geht es um einen vergleichbaren, aber eben nicht den gleichen Fall, denn in diesem soll die Eintragung, ersucht durch die Abt. Steuerstrafsachen und Steuerfahndung des FA, zum Vollzug einer nach der StPO erlassenen Arrestanordnung erfolgen. Der BGH hat bejaht, dass in diesem Fall das Ersuchen genügt.
Hattet ihr so ein Ersuchen schnomal vorliegen?