Darf das Finanzamt um Eintragung einer Arresthypothek (Höchstbetragshypothek) ersuchen?

  • Guten Morgen,

    ich habe das Ersuchen des Finanzamts (ohne Benennung der konkreten Abteilung des FA) auf Eintragung einer Arresthypotek (Höchstbetragshypothek) vorliegen. Die Forderung, so wird mitgeteilt, ergibt sich aus dem dinglichen Arrest des FA vom xx.xx.2024. Vorgelegt wird dieser nicht. Ich gehe entsprechend davon aus, dass ein Verwaltungsakt des FA existiert und kein Gerichtsbeschluss.

    Ich frage mich nun, ob dies im Wege des Ersuchens zur Eintragung gelangen kann.

    Im BGH Beschluss vom 21.11.2019 (V ZB 75/18) geht es um einen vergleichbaren, aber eben nicht den gleichen Fall, denn in diesem soll die Eintragung, ersucht durch die Abt. Steuerstrafsachen und Steuerfahndung des FA, zum Vollzug einer nach der StPO erlassenen Arrestanordnung erfolgen. Der BGH hat bejaht, dass in diesem Fall das Ersuchen genügt.

    Hattet ihr so ein Ersuchen schnomal vorliegen?

  • Es wird sich um die Vollziehung eines dinglichen Arrest nach der Abgabenordnung, § 324 AO, handeln, nicht um einen strafprozessualen Arrest nach § 111h StPO. Hier wäre die Frist aus § 324 Abs. 3 AO zu beachten (Vollziehung des Arrestes nur innerhalb eines Monats) und m. E. die Siegelpflicht. Den Zugrundeliegenden Verwaltungsakt (Arrestanordnung) sollte das Finanzamt nicht mitschicken. Es werden ja auch nicht die Steuerbescheide bei einer Zwangssicherungshypothek mitgesendet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (12. März 2024 um 09:36)

  • Einen wunderschönen guten Morgen,

    hier sollen wohl Steuerforderungen gesichert werden und dies ist auch eine Möglichkeit. Lesenswert hier im Beck online:
    DStR 2003, 54  - Dinglicher Arrest im Steuerrecht, Aufsatz von Gerhard Bruschke.

    Ob die Vorlage des dinglichen Arrests erforderlich ist, würde ich vom Inhalt des Ersuchens abhängig machen (Angabe der Steuerforderung nach Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. Höhe und Zeitraum ist aus meiner Sicht notwendig und vielleicht auch die Höhe des Hinterlegungsbetrages zur Vollziehungshemmung des Arrestes).

  • Danke für eure Antwoten.

    Genau, 45, das war meine eigentliche Frage.


    Exec, es geht mir um den Unterschied zwischen einer ZwaSi (bei der ich keine Bedenken gegen die Eintragung auf Grund Ersuchens hätte) und einer Arresthypothek. Hast du ergänzend eine Grundlage, auf Grund welcher das FA auch in diesem Fall ersuchen darf? Nach § 38 GBO ist eine solche nunmal für die Eintragung vorausgesetzt.

  • Schau mal ...

    Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobilarvollstreckung 4. [!] Auflage Rn 2351 ff

    In der 5. Auflage sind es die Rn 2448 ff

    Inzwischen: Surges in: Hock/Bohner/Bohlander/Surges, Immobiliarvollstreckung, 7. Auflage 2024, A. Ersuchen nach der Abgabenordnung, Rn. 1

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (13. März 2024 um 08:05) aus folgendem Grund: Aktualisiert

  • Für Anträge an das Grundbuchamt gelten laut AO allgemein die Verfahrensregeln aus § 322 AO. In § 322 Abs. 3 AO ist das Ersuchen geregelt.

    Aber selbst bei StPO-Arresten ist laut BGH (BGH Beschluss v. 21.11.2019 - V ZB 75/18) allein entscheidend, dass die Finanzbehörde den Arrest selbst vollzieht (für AO-Arrest in § 324 Abs. 3 Satz 4 AO geregelt). In diesem Fall sei die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend, so dass das Finanzamt das Grundbuchamt "ersucht" im Sinne des § 38 GBO. Die Übersendung der Arrestanordnung sei mangels Prüfungsbefugnis des GBA in diesem Fall nicht erforderlich.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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