Hallo zusammen!
Im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek für das (Bundes)Land L vertreten durch das Finanzamt X eingetragen.
Das Finanzamt X hat jetzt "die Eigentümergrundschuld" gepfändet (Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ordnungsgemäß nachgewiesen) und legt eine löschungsfähige Quittung vor, die so formuliert ist:
"Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor".
Ich habe beanstandet, dass noch zu bescheinigen sei, dass die Gläubigerin (Land L) befriedigt ist und von wem die Zahlungen geleistet wurden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl v. 16.10.1996, 20 W 248/96 und OLG Köln, Beschl. v. 01.04.1960, 8 W 34/60).
Daraufhin hat mir die Bearbeiterin beim Finanzamt mitgeteilt, dass die löschungsfähige Quittung ein Vordruck sei, der ihr von ihrer Oberbehörde vorgegeben wurde und von dem sie nicht ohne deren Erlaubnis abweichen dürfe. Außerdem habe sie ein Problem, wieviel sie offenlegen dürfe im Hinblick auf das Steuergeheimnis. (Das klärt sie jetzt mit der Oberbehörde ab).
Offenbar wurde der Steuerbescheid geändert.
Wie handhaben denn die Finanzämter bei Euch das mit der löschungsfähigen Quittung? Ich brauche ja einen Nachweis, dass die Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist. Ich habe mir überlegt, ob ich mir zusätzlich zu dem Text, der in der löschungsfähigen Quittung steht (s. o.), bescheinigen lassen soll, dass die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben wurde (§ 322 I 3 AO). Bin mir aber nicht sicher, ob ich die Vorschrift richtig verstehe... Oder sehe ich es zu eng und in dem o. g. Text sind alle Informationen enthalten, die ich als Nachweis dafür benötige, dass die Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist?
Danke für zündende Ideen.