Inhalt bzw Formulierung einer löschungsfähigen Quittung Finanzamt

  • Hallo zusammen!

    Im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek für das (Bundes)Land L vertreten durch das Finanzamt X eingetragen.

    Das Finanzamt X hat jetzt "die Eigentümergrundschuld" gepfändet (Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ordnungsgemäß nachgewiesen) und legt eine löschungsfähige Quittung vor, die so formuliert ist:

    "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor".

    Ich habe beanstandet, dass noch zu bescheinigen sei, dass die Gläubigerin (Land L) befriedigt ist und von wem die Zahlungen geleistet wurden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl v. 16.10.1996, 20 W 248/96 und OLG Köln, Beschl. v. 01.04.1960, 8 W 34/60).

    Daraufhin hat mir die Bearbeiterin beim Finanzamt mitgeteilt, dass die löschungsfähige Quittung ein Vordruck sei, der ihr von ihrer Oberbehörde vorgegeben wurde und von dem sie nicht ohne deren Erlaubnis abweichen dürfe. Außerdem habe sie ein Problem, wieviel sie offenlegen dürfe im Hinblick auf das Steuergeheimnis. (Das klärt sie jetzt mit der Oberbehörde ab).

    Offenbar wurde der Steuerbescheid geändert.

    Wie handhaben denn die Finanzämter bei Euch das mit der löschungsfähigen Quittung? Ich brauche ja einen Nachweis, dass die Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist. Ich habe mir überlegt, ob ich mir zusätzlich zu dem Text, der in der löschungsfähigen Quittung steht (s. o.), bescheinigen lassen soll, dass die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben wurde (§ 322 I 3 AO). Bin mir aber nicht sicher, ob ich die Vorschrift richtig verstehe... Oder sehe ich es zu eng und in dem o. g. Text sind alle Informationen enthalten, die ich als Nachweis dafür benötige, dass die Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden ist?

    Danke für zündende Ideen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dass eine (für uns irrelevante) Oberbehörde irgendeinen Vordruck vorgibt und was und was nicht das Finanzamt darf, ändert doch nichts an den Anforderungen an die löschungsfähige Quittung. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich eben nicht um eine löschungsfähige Quittung und man kann dieses bedruckte Blatt Papier dann auch nicht als löschungsfähige Quittung verwenden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya: Da hast Du natürlich Recht.

    Es kann aber eben nicht bescheinigt werden, dass der eingetragene Gläubiger befriedigt ist, wenn das gar nicht der Fall ist. Anscheinend wurde der Steuerbescheid geändert oder aufgehoben. Bezahlt wurde wohl nicht. Damit wären wir beim § 868 ZPO, im Falle des Finanzamts bei § 322 I 3 AO. Und da ist für mich eben die Frage, was zu bescheinigen ist. Ob das Finanzamt das Erforderliche dann umsetzen kann, ist die zweite Frage (und im Zweifel nicht mein Problem). Aber erst muss ich ja wissen, was ich verlangen kann und was nicht. :nixweiss:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das

    Anscheinend wurde der Steuerbescheid geändert oder aufgehoben.

    lässt sich doch aber leicht nachweisen. BeckOK zu § 868 hilft auch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hab schon so viel nachgelesen.... Aber immerhin ist BeckOnline zu § 868 ZPO die erste Kommentierung, wo nun auch eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers vorgeschlagen wird. Vielleicht ist das in diesem Fall ein gangbarer Weg.

    Mich würde aber immer noch interessieren, wie Eure Erfahrungen andernorts mit Finanzämtern bzgl. der Vorlage von löschungsfähigen Quittungen bzw deren Inhalt sind.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Mich würde aber immer noch interessieren, wie Eure Erfahrungen andernorts mit Finanzämtern bzgl. der Vorlage von löschungsfähigen Quittungen bzw deren Inhalt sind.

    Meine Erfahrung ist, dass immer bescheinigt wird "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor" (also wie hier geschildert), auch wenn das offensichtlich unrichtig ist, diese Quittung vom FA an das Grundbuchamt geschickt wird, und sogleich die angeblich entstandene Eigentümergrundschuld erneut für zwischenzeitlich neu entstandene Steuerrückstände gepfändet wird. Dann hängt das weitere Vorgehen davon ab, wie sehr sich der Dritte (der gezahlt hatte) dagegen wehrt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom: Heißt das, Du gewährst dem Eigentümer rechtliches Gehör, bevor Du das Entstehen der Eigentümergrundschuld und ihrer Pfändung im Grundbuch einträgst?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • tom: Heißt das, Du gewährst dem Eigentümer rechtliches Gehör, bevor Du das Entstehen der Eigentümergrundschuld und ihrer Pfändung im Grundbuch einträgst?

    Ich bin Notar - ich rate dem ablösenden Gläubiger, sich anwaltlich beraten zu lassen, und dann kommt irgendwann vom FA die Abtretungserklärung an den Dritten, der gezahlt hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry, mein Fehler. Ich war gedanklich bei "Bezirksnotar", die bei uns teilweise am Grundbuchamt sind.

    Heißt das in Deinem Fall: Das Finanzamt legt dem GBA eine löschungsfähige Quittung vor und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, das GBA trägt die Eigentümergrundschuld und deren Pfändung ein, und im Nachhinein erklärt das Finanzamt dem Dritten eine Abtretung?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Meistens ja, aber richtig wäre eigentlich dem GBA mitzuteilen, dass schon die erste Verfügung falsch war und man direkt die ursprüngliche Hypothek (die ja nie Eigentümergrundschuld geworden war) an den zahlenden Dritten abtritt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass immer bescheinigt wird "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor".

    Auf Nachfrage hat ein Mitarbeiter des Finanzamts erläutert, dass die Formulierung so gewählt würde, weil die Höhe der Hypothek auf Schätzung beruhe, da der Schuldner keine Unterlagen beigebracht habe. Es wurde dann - nach Feststellung der tatsächlichen (niedrigeren) Forderung - ein Teil bezahlt, der andere Teil ist gar nicht entstanden (was auch eine Eigentümergrundschuld zur Folge hat, §§ 1163, 1177 BGB).

  • Dass es keine Rechtsprechung zu dieser Formulierung der löschungsfähigen Quittung gibt, liegt dann wohl entweder daran, dass die Grundbuchämter diese in der Regel akzeptieren oder dass Finanzämter in Einzelfällen nachbessern (oder vielleicht auch mal den Antrag zurücknehmen) und es nicht auf eine obergerichtliche Entscheidung ankommen lassen wollen. Interessant.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!