Genehmigung der Veräußerung v. Landwirtschaftsflächen an Nicht-Landwirte; Genehmigung der Landwirtschaftskammer

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung vorliegen für die Veräußerung von Grundbesitz. Der Grundbesitz besteht aus landwirtschaftlichen Flächen, für die es aufgrund der Größe beim Verkauf der Genehmigung der Landwirtschaftskammer bedarf. Nun gibt es Kaufinteressenten, von denen nur einer tatsächlich unzweifelhaft als Landwirt einzustufen ist und die Genehmigung der Landwirtschaftskammer daher bekommen dürfte. Dieser bietet aber im Vergleich zu dem weiteren Interessenten, welcher derzeit nicht als Landwirt einzustufen ist, 100.000,- EUR weniger. Finanzierungsbestätigungen liegen vor. Ob der Interessent, der mehr bietet, die Genehmigung der Landwirtschaftskammer erhalten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt fraglich. Das kann nach Auskunft der zuständigen Stelle erst nach Durchführung eines Prüfungsverfahrens festgestellt werden, wenn der Kaufvertrag dort vorgelegt wird. Es sind bereits jetzt hohe 5-stellige Beträge im Heim offen. Die laufenden Ausgaben sind höher als die Einnahmen. Vermögen ist im Übrigen nicht vorhanden. Die Betreuerin, welche ja den Käufer auswählen muss, tendiert aufgrund der Dringlichkeit dazu, den Landwirt als Käufer auszuwählen. M.E. kann ich die Genehmigungsfähigkeit aber dann nicht begründen, wenn ich doch weiß, dass der andere Interessent so viel mehr bietet?! Ob das Verfahren vor der Landwirtschaftskammer Aussicht auf Erfolg hat, kann doch für die Genehmigungsfähigkeit jetzt erst einmal dahinstehen oder? Beide Angebote liegen unter dem Gutachtenwert. Der Landwirt ist nicht bereit, mehr zu bieten. Hat eventuell jemand Erfahrung in einem ähnlichen Fall gesammelt und könnte mir mitteilen, wie das ausging?

    VG Luke

  • Hallo,

    eventuell hilft eine Anfrage beim Landwirtschaftsamt, ob bzw. welche Kaufinteressenten als bevorrechtigte Landwirte eingestuft sind.

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

  • Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    Wobei sich hier immer die Frage stellt, was ist "unangemessen"?

    Hab es schon erlebt, dass (bei einer Verpachtung) ein Landwirt das doppelte geboten hat, wie die anderen Interessenten.

    Dem wurde damals von den anderen Landwirten auch vorgeworfen, er mache die Preise kaputt. Aber ist es deshalb „unangemessen“, wenn ihm die Fläche das Wert ist?

  • Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    Wobei sich hier immer die Frage stellt, was ist "unangemessen"?

    Hab es schon erlebt, dass (bei einer Verpachtung) ein Landwirt das doppelte geboten hat, wie die anderen Interessenten.

    Dem wurde damals von den anderen Landwirten auch vorgeworfen, er mache die Preise kaputt. Aber ist es deshalb „unangemessen“, wenn ihm die Fläche das Wert ist?

    Das entscheidet dann halt im Zweifel das Gericht.

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  • Hallo,

    eventuell hilft eine Anfrage beim Landwirtschaftsamt, ob bzw. welche Kaufinteressenten als bevorrechtigte Landwirte eingestuft sind.

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Eine telefonische Anfrage an die Landwirtschaftskammer ergab tatsächlich, dass die Flächen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Frage, ob die Kaufinteressenten die Genehmigung erhalten werden, wenn sich kein bevorrechtigter Landwirt meldet, konnte natürlich nicht beantwortet werden. Es müsse dann in einem Prüfverfahren festgestellt werden, ob die Käufer die Genehmigung erhalten werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung dann erteilt werden würde, konnte mir nicht mitgeteilt werden. Wenn die Genehmigung versagt werden sollte, müsste der Kaufvertrag rückabgewickelt werden und der Verkauf des Grundbesitzes muss wieder von vorne beginnen?! Ist dieser Umstand, dass ich nicht beurteilen kann, ob die LwK die Genehmigung erteilen wird oder nicht, für die Genehmigungsfähigkeit im Genehmigungsverfahren vor dem Betreuungsgericht erst einmal irrelevant und als Risiko des Käufers zu bewerten?

  • Ich bin keine Betreuungsrechts-Expertin, aber mir stellen sich zwei Fragen:

    Wie hoch ist der Kaufpreis? D.h., wieviel macht ein Unterschied von 100.000 € prozentual aus?

    Und welche Konsequenzen hätte es u. U. für den Betreuten, wenn es zu keinem zeitnahen Verkauf kommt? Droht dann evt. Zahlungsklage des Heims (deren Kosten der Betreute dann ja auch zu tragen hätte) und/oder Kündigung des Heimplatzes durch das Heim?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Der KP liegt bei 900.000,- (bzw. 800.000,-) und das Heim hält noch die Füße still, drängt aber natürlich auf Zahlung der Rückstände, welche schon bei über 50.000,- liegen. Sie hätten ja auch die Möglichkeit einer Grundschuldbestellung...

  • Sie hätten ja auch die Möglichkeit einer Grundschuldbestellung...

    ... auch deren Bestellungs- und Löschungskosten der Betreute trägt (?).

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  • Sie hätten ja auch die Möglichkeit einer Grundschuldbestellung...

    ... auch deren Bestellungs- und Löschungskosten der Betreute trägt (?).

    Nicht für den Träger der Sozialhilfe, weder bei Notar noch bei Gericht ist das gebührenpflichtig (die Grundschuld wird wohl kaum für "das Heim" bestellt werden).

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  • Wenn denn aktuell der Träger der Sozialhilfe (darlehnsweise) die Heimkosten übernimmt. Ob und wer diese Kosten derzeit zahlt, dazu sagt der Sachverhalt nichts.

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  • Im Vergleich zu einem Darlehen des Heimträgers (mit Zinsen und Kosten) ist das für die Betroffene ja wohl die massiv bessere Lösung. Und derzeit ist sie vermögend aber nicht flüssig -> Darlehen mit Grundbuchsicherung

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  • Der Sozialhilfeträger ist bislang nicht in Vorleistung getreten, da die Betreuerin davon ausging, dass der Verkauf schnell über die Bühne geht und somit die offenen Heimkosten in absehbarer Zeit gezahlt werden können... nun gibt es ja die weiteren Kaufinteressenten, die keine Landwirte sind und erheblich mehr Geld bieten als der interessierte Landwirt, der (vermutlich) ohne weitere Probleme bei der Landwirtschaftskammer die Zustimmung erhalten hätte, während die Nicht-Landwirte erst eine Prüfungsverfahren durchlaufen müssen, für das für mich derzeit nicht absehbar ist, wie lange das dauern wird... Eine Genehmigung für den Verkauf an den Landwirt werde ich bei dem Kaufpreisunterschied wohl nicht begründen können...?!

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