Zwangssicherungshypothek bei Alt-GbR

  • Hallo,

    vielleicht hatte ja einer schon eine solchen Fall:
    Eigentümerin ist eine Alt-GbR.
    Ich soll nun eine Zwasi eintragen. Grundlage sind zwei Titel (einer aus 2023, einer aus 2024) , jeweils gegen die Alt-GbR, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter A und B. Der Name der GbR im Titel ist identisch mit dem Grundbuch, die genannten Gesellschafter sind die im Grundbuch eingetragenen.
    Ich weiß nun aber nicht, ob die Eintragung so möglich ist oder ob eine Voreintragung der eGbR im Register (nebst Berichtigung des Grundbuchs) und evtl. Titelumschreibung auf die eGbR nötig wäre?! Die GbR wird wohl kaum bei der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken..
    Hat einer von euch Ideen?
    Danke schon mal :)

  • Wenn im Titel lediglich steht, dass die GbR durch die Gesellschafter A und B gesetzlich vertreten wird und nicht, dass die GbR (nur) aus den Gesellschaftern A und B besteht, ist der Titel nach meiner Ansicht unbrauchbar.

    Auf die Problematik der eGbR käme es dann gar nicht mehr an.

    § 45 EGZPO betrifft nur gegen alle Gesellschafter ergangene Titel. Vorliegend haben wir einen Titel gegen die GbR.

  • Auweia :(
    Die Formulierung "gesetzlich vertreten durch" kam mir auch schon unglücklich vor.
    Ich habe tatsächlich auch Titel gegen die Gesellschafter, aber die sind aus 2024, damit dürfte § 45 EGZPO nicht greifen. Und bei dem Titel aus 2023 greift er nicht, weil er gegen die GbR und nicht gegen die Gesellschafter ist....ich werde dem Antragsteller dann wohl mal schreiben...

  • § 45 EGZPO spielt m. E. gar keine Rolle, da die Titel gegen die GbR ergangen sind. Das ist für eine Vollstreckung ab dem 1.1.2024 auch grundsätzlich erforderlich und m. E. ausreichend, vgl. BeckOK GBO, Zwangssicherungshypothek Rn. 133, beck-online. Weshalb im Titel stehen müsste, dass die GbR nur aus den Gesellschaftern A und B besteht, verstehe ich nicht so recht.

    Im Aufsatz des Notarassessors Dr. Hauke Lorenzen (DNotZ 2024, 163) legt dieser dar, dass es einer Voreintragung der eGbR für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegen diese nicht bedarf.

  • Mehrere denkbare Auffassungen zeigt im Aufsatz "Die zu erwartenden Auswirkungen des MoPeG auf die Grundbuchpraxis" DirAG Aksel Kramer (FGPrax 2023, 193, beck-online) im Abschnitt "5. Zwangsvollstreckung in ein Grundstück einer noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR".

    Solange ich keine abweichende OLG-Entscheidung sehe, werde ich Registereintragung der eGbR, Antrag des Gläubigers samt Bewilligungen der eingetragenen Gesellschafter und Zustimmung der eGbR zur Voreintragung oder samt Titeln, die die letztgenannten Erklärungen ersetzen, fordern. § 14 GBO ist genau für den Fall vorgesehen (bzw. meinetwegen analog, da nur "Richtigstellung"), ändert jedoch nichts an den dem Antrag beizufügenden Eintragungsgrundlagen.

    "Der Antragsteller nach § 14 GBO muss zunächst sein eigenes Antragsrecht nachweisen und alle Eintragungsunterlagen vorlegen, die zur Grundbuchberichtigung zugunsten des Schuldners erforderlich sind."(BeckOK GBO/Reetz, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 14 Rn. 33)

    Die BT-Drs. 19/27635, S. 219, in der dies anders verstanden werden kann, verkennt komplett die Rechtslage und auch die in Bezug genommene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG.

    Passus der Drucksache "Auch der Fall, dass gegen eine grundbesitzhaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Zwangsvollstreckung betrieben wird und zu ihren Lasten eine Zwangshypothek (§ 867 ZPO) oder eine Arresthypothek (§ 932 ZPO) eingetragen werden soll, löst nach Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E an sich ein Voreintragungserfordernis aus. Folglich bedürfte es für die Eintragung der Zwangs- oder Arresthypothek gemäß Artikel 229 § 21 Absatz 3 EGBGB-E der Bewilligung der im Grundbuch verlautbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 19 GBO) und der Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft (§ 22 Absatz 2 GBO). [Anm.: soweit noch richtig] Da der Vollstreckungsgläubiger auf die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister aber selbst keinen Einfluss hat, weil ihre Anmeldung freiwillig und durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken ist, und es ihm nicht zuzumuten ist, erst noch einen entsprechenden Titel gegen sämtliche Gesellschafter zu erwirken und zu vollstrecken, ist – im Anschluss an eine Rechtsprechung zur Eintragung der Gesellschafter einer ausschließlich unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts – davon auszugehen, dass die Rechtsschutzlücke nach dem Rechtsgedanken des § 14 GBO zu schließen ist (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 06.04.2011 – 2 W 60/10, juris Rn. 16 ff. = NJW-RR 2011, 1033) [Anm.: das ist falsch und auch nicht von der angeblich bereits zur vorherigen Rechtslage existierenden Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OLG gedeckt]. Danach kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, der aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt. Durch § 14 GBO wird das Antragsrecht im Hinblick auf den Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO zugunsten des Gläubigers eines Berechtigten erweitert. Ein nicht eingetragener Berechtigter soll nicht den Zugriff durch Zwang auf das ihm zustehende Recht dadurch vereiteln oder verzögern können, dass er keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellt (vergleiche Reetz, in: BeckOK-GBO, 01.06.2020, § 14 Rn. 44). [Anm.: dieser Teil ist richtig] In entsprechender Anwendung von § 14 GBO ist dem Vollstreckungsgläubiger daher die Möglichkeit einzuräumen, im Grundbuchverfahren die Eintragung der Zwangs- oder Arresthypothek eigenständig zu betreiben. Dies setzt allerdings den vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die im Grundbuch verlautbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch ist. [Anm.: das ist wieder falsch und auch nicht von der angeblich bereits zur vorherigen Rechtslage existierenden Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OLG gedeckt]"

    M.E. maßgeblicher, völlig abweichender!, Passus der OLG-Entscheidung: "Die Ast. kann nur dann die erforderlichen Unterlagen beibringen, wenn sie ihre Vertragspartnerin erfolgreich vor dem ProzessGer. auf Auskunft und/oder Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch genommen hat. (NJW-RR 2011, 1033, beck-online)"

    PS: Das was der Gesetzgeber in seine Drucksache geschrieben hat, hat er nicht ansatzweise in Gesetzesform gegossen. Man hätte z. B in Artikel 229 § 21 EGBGB schreiben können:

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin durch eine Eintragung in das Grundbuch betroffen, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag durch einen vollstreckbaren Titel begründet wird, in dem als Schuldner die Bezeichnung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den eingetragenen Gesellschaftern, genannt wird.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    4 Mal editiert, zuletzt von Ryker (21. März 2024 um 20:30)

  • Die ZfIR ist hier leider auch nicht im Bestand der Gerichtsbibliothek, obwohl sie für Grundbuch und ZVG sehr hilfreich ist. Hier müssen entsprechende Fundstellen aus der ZfIR durch die Gerichtsbibliothek über die Rechtsbibliothek der hiesigen Universität beschafft werden.

    Ein Veröffentlichen der Fundstelle hier im Forum ist -sicher nachvollziehbar- aus urheberrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

  • So, ich habe jetzt über den BGH die genannte Fundstelle ZfIR bekommen. Ich habe jetzt also Wahl, welcher Ansicht ich folge, denn es werden in den oben aufgeführten Aufsätzen ja unterschiedliche Meinungen vertreten. Für uns (Schleswig-Holstein) wäre es eigentlich ganz gut, mal eine Entscheidung dazu von unserem OLG zu bekommen... ich schreibe dem Antragsteller einfach mal und gucke was passiert :)

    Vielen Dank für die Ideen und Hinweise!

  • So, ich habe jetzt über den BGH die genannte Fundstelle ZfIR bekommen. Ich habe jetzt also Wahl, welcher Ansicht ich folge, denn es werden in den oben aufgeführten Aufsätzen ja unterschiedliche Meinungen vertreten. Für uns (Schleswig-Holstein) wäre es eigentlich ganz gut, mal eine Entscheidung dazu von unserem OLG zu bekommen... ich schreibe dem Antragsteller einfach mal und gucke was passiert :)

    Vielen Dank für die Ideen und Hinweise!

    Ich gebe meiner Kollegin das Thema mal zum Rechtspfleger-Erfahrungsaustausch mit.

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