griechischer Staatsbürger und privatschriftliches Testament und Grundbesitz

  • Guten Tag,

    folgendes Problem. Verstorben ist in Deutschland ein griechischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Er hinterlässt eine in Deutschland wohnende Ehefrau mit griechischer Staatsbürgerschaft und 2 erwachsene Kinder.

    Er hat ein handschriftliches Testament in griechischer Sprache hinterlassen, dass von einem Amtsgericht in Griechenland eröffnet wurde. Darin schreibt er, dass seine rechtmäßigen Erben seine Ehefrau und seine beiden Kinder sein sollen. Zudem teilt er noch näher bestimmten Grundbesitz in Griechenland seinen Kindern zu. Im letzten Satz heißt es dann, dass seine Ehefrau den Rest des beweglichen und unbeweglichen Vermögens erben soll.

    Die Ehefrau möchte einen Erbschein beantragen, unter anderem muss ja das Grundbuch in Deutschland berichtigt werden.

    Nun stellen sich verschiedene Fragen: Zum Einen, wer ist Erbe geworden? Ehefrau allein oder zu je 1/3 mit den Kindern? Oder war das eingangs im Testament nur eine Feststellung, dass als Erben generell nur seine 2 Kinder und die Ehefrau in Betracht kommen?

    Braucht die Ehefrau überhaupt einen Erbschein oder ist das handschriftliche eröffnete Testament in Griechenland nebst öffentlich vereidigter Übersetzung ausreichend um in Deutschland das Grundbuch zu berichtigen? (Ich vermute mal nicht) Kann man überhaupt aufgrund eines in griechisch abgefassten und in Griechenland eröffneten Testaments einen Erbschein in Deutschland aufgrund testamentarischer Erbfolge erteilen?

    ???Fragen über Fragen??? Ich hoffe ihr könnt mir behilflich sein. Was würdet ihr beurkunden?

    Schönes Wochenende

    D.

  • Erstmal Gegenfragen :)

    Der Erbfall ist aktuell, also nach 2015? Und eine Rechtswahl wurde nicht getroffen?

    Dann dürfte deutsches Erbrecht und deutsches Verfahrensrecht gelten und die (ausschließliche) Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts.

    Ist geklärt, ob die Erben evtl. ein ENZ brauchen? Oder geht es in Griechenland auch mit deutschem Erbschein? Hat zumindest bei mir vor Jahren mal funktioniert.

    Hast du das griechische Testament im Original oder in welcher Form?

  • 😂

    Das Testament bekommt man vom ausländischen Gericht im besten Fall in gerichtsbeglaubigter Kopie.

    Zuständig bist du, wenn der EL in deinem Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Und der ESA kann in dem Fall so lauten, dass alle drei Beteiligte als Erben zu je 1/3 angesehen werden. Der Rest wäre dann nur eine Teilungsanordnung. Das ist aber Auslegungssache.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Einfach eines nach dem anderen prüfen:

    Beim einem Erbfall unter Geltung der EuErbVO kommt es für das anwendbare Erbstatut nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers - und nicht auf dessen Wohnsitz - an (die Anwendbarkeit griechischen Erbstatuts nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO wird bei ständigem Aufenhalt im Inland und beim Vorhandensein von Grundbesitz im Inland kaum in Betracht kommen). Dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war offenbar im Inland und in Deinem Gerichtsbezirk. Damit ist die internationale und örtliche Zuständigkeit nicht problematisch (vgl. Art. 4 EuErVO).

    Anders wäre es nur, wenn der Erblasser - was möglich ist - eine Rechtswahl zugunsten des griechischen Rechts getroffen hätte (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO; zur Verfahrensweise diesem Fall vgl. Art. 5 ff. EuErbVO). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt sehe ich keine solche Rechtswahl (die sich allerdings auch ohne ausdrückliche Rechtswahl aus den inhaltlichen Bestimmungen des Testaments ergeben kann, etwa bei der Verwendung der einem bestimmten Erbstatut zuzuordnenden Rechtsbegriffe). Der Umstand, dass der Erblasser das Testament in griechischer Sprache errichtet hat, dürfte für die Annahme einer Rechtswahl für sich alleine betrachtet wohl nicht ausreichen.

    Sind wir hiernach - grundsätzlich ohne eine etwaige Nachlassspaltung, vgl. Art. 24 EuErbVO bei Drittstaaten - für den gesamten Nachlass beim deutschen Erbstatut, ist alles Weitere eine Frage der Auslegung. Nach dem Inhalt des Testaments dürften - ggf. abhängig vom Wert des Grundbesitzes im Inland und in Griechenland - die Ehefrau und die beiden Kinder zu gleichen Anteilen als Erben in Betracht kommen (mit Teilungsanordnungen und ggf. Vorausvermächtnissen, falls kein interner Ausgleich erfolgen soll).

    Bei der Beteiligung mehrerer Länder liegt es in der Natur der Dinge, das nur eines dieser Länder im Besitz des Originals des Testaments sein kann. Dies hindert aber nicht, dass die Erbfolge in dem Land, in welchem sich das Testament nicht befindet, gleichwohl die Erbfolge nach diesem Testament feststellen kann. Man kann ja auch die Erbfolge aufgrund eines Testaments feststellen, dass im Original nicht mehr auffindbar ist, dessen formgültige Errichtung und dessen Inhalt aber in Form des Strengbeweises belegt werden kann.

    Ob das griechische Gericht hätte eröffnen dürfen, ist wohl die gleiche Frage wie diejenige, die dahin geht, ob ein deutsches Gericht eröffnen darf, wenn hierfür grundsätzlich ein anderer Mitgliedstaat (derjenige des Erbstatuts) zuständig wäre.

    Die EuErbVO ist mittlerweile schon so lange in Kraft, dass sie bereits Staub angesetzt hat. Irgendwann solten sich die Nachlassgerichte also schon einmal abschließend mit deren Regeln befasst und diese verinnerlicht haben. Zu Fragen, welches Erbstatut anwendbar ist, dürfte es also jedenfalls im Grundsatz nicht mehr kommen. Aber das haben wir beim FamFG ja auch geglaubt und trotzdem wurden Jahre nach dessen Inkraftreten immer noch "eigenartige" Fragen gestellt.

  • Erstmal Gegenfragen :)

    Der Erbfall ist aktuell, also nach 2015? Und eine Rechtswahl wurde nicht getroffen?

    Dann dürfte deutsches Erbrecht und deutsches Verfahrensrecht gelten und die (ausschließliche) Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts.

    Ist geklärt, ob die Erben evtl. ein ENZ brauchen? Oder geht es in Griechenland auch mit deutschem Erbschein? Hat zumindest bei mir vor Jahren mal funktioniert.

    Hast du das griechische Testament im Original oder in welcher Form?

    Der Erbfall war bereits 2018. Im Testament steht nichts von Rechtswahl. Das Testament selbst wurde in Griechenland verfasst.

    Von ENZ ist bisher keine Rede. Bisher hat sich auch nur die Ehefrau gemeldet, die einen Erbschein für die in Deutschland belegene Immobilie braucht.

    Ob und was in Griechenland benötigt wird, weiß ich nicht.

    Das Testament liegt mir als beglaubigte Kopie des Amtsgerichts aus Griechenland vor, an das diverse Bescheinigungen und Erklärungen nebst Übersetzungen einer öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscherin angeheftet und gesiegelt wurden. Das ist das, was die Ehefrau erhalten und hier vorläufig mal bei mir abgegeben hat.

  • Ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und entnehme daraus, dass ich ganz normal einen Erbscheinantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge beurkunden werde. Zur Auslegung (Ehefrau allein oder gemeinsam mit den Kindern) befrage ich die Ehefrau im Beurkundungstermin.

    Vielen Dank!

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