Löschung Altenteil aufgrund Generalvollmacht?

  • Hallo zusammen,

    ich melde mich nach langer Krankheitspause wieder zurück (ehemals Monchhichi).:)

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt.

    Im Grundbuch ist ein Altenteil für die Berechtigte A eingetragen.

    Der Notar reicht Löschungsbewilligung nebst Löschungsantrag für das Altenteil vom Eigentümer B ein.

    B ist der Sohn von A und handelt aufgrund einer ihm von A im Jahre 2021 erteilten General- und Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung.

    Ich würde die Löschung auf dieser Grundlage nicht vornehmen. Habe aber nichts gefunden. Hatte jemand schon einmal so einen Fall?

  • Wenn die (formgerechte) Vollmacht zur Abgabe der Erklärung berechtigt, gibt es keinen Grund, die Löschung nicht vorzunehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung berechtigt, habe ich kein Problem mit § 181 BGB (ist dann nämlich auch ordentlich vermerkt). Und ohne Anhaltspunkte (Demharter schreibt von sich auf Tatsachen stützender sicherer Kenntnis der Nichtbeachtung von Beschränkungen im Innenverhältnis) für einen Mißbrauch der Vollmacht gehe ich auch nicht von einem solchen aus.

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  • Wenn die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung berechtigt, habe ich kein Problem mit § 181 BGB (ist dann nämlich auch ordentlich vermerkt).

    Wenn die Vollmacht zur Erklärung der Löschung von Grundstücksrechten berechtigt, aber die Befreiung von § 181 BGB fehlen würde, gäbe es schon ein Problem, siehe OLG München, Beschluss vom 26. März 2012 – 34 Wx 199/11 –, juris.

  • Stellt ja auch keiner in Abrede.

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  • Wortlaut der Generalvollmacht: Der Bevollmächtigte erhält Vollmacht, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder rechtlich und tatsächlich zulässigen Weise gegenüber Privaten und Behörden und sonstigen öffentlichen und privaten Stellen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit immer eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Dann folgt Befreiung von § 181 BGB.

  • Ich hatte einen ähnlichen Fall auch schon. Damals gab es 2 Bevollmächtigte (Söhne). Der eine, der auch Eigentümer des Grundstückes war, hat die Löschung des Wohnungsrechts / Nießbrauchs für die Mutter (ich weiß nicht mehr genau, was für ein Recht es gewesen ist) aufgrund seiner Vollmacht bewilligt und beantragt. Vollmacht war in Ordnung, Anhaltspunkte für Missbrauch nicht offensichtlich. Daher musste ich vollziehen, auch wenn es sich komisch angefühlt hat.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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