Liebe Forengemeinde,
ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:
Der Betroffene ist Teil einer Erbengemeinschaft mir erheblichem Vermögen. Die Erbauseinandersetzung konnte noch nicht erfolgen, da die Miterben verstritten und teilweise im Ausland sind. Der Betreuer beantragt nun seine Betreuervergütung (Vermögende Pauschale) aus der Staatskasse. Hilfsweise beantragt er die Festsetzung gegen den Betroffenen unter Verzinsung ab Rechtskraft der Vergütungsentscheidung.
Ich habe zunächst die Bezirksrevisorin angehört. Diese vertritt die Meinung, dass eine Auszahlung aus der Staatskasse nur in Höhe der mittellosen Pauschale möglich ist.
Ich habe ja nun den Fall, dass eigentlich Vermögen und auch verwertbares Vermögen vorliegt, § 90 SGB XII. Jedoch steht der Verwertung derzeit ein Hindernis entgegen, weshalb grundsätzlich eine Vorleistung aus der Staatskasse möglich sein müsste oder? Die Meinung der Bezirksrevisorin kann ich jedoch nicht nachvollziehen, da der Betroffene weiterhin als vermögend gilt. Wie soll der Betreuer ansonsten an die Differenz zwischen der mittellosen und der vermögenden Pauschale kommen?
Andererseits kommt m.E. auch eine Festsetzung gegen den Betroffenen in Betracht. Der Betreuer hat dann ja einen Titel, aus welchem er 30 Jahre vollstrecken kann. Ab wann muss eine Vorleistung aus der Staatskasse erfolgen?
Bezüglich der Verzinsung habe ich unterschiedliche Auffassungen gefunden. Wie handhabt ihr das? Bislang hat es noch kein Betreuer beantragt.