Guten Morgen,
ich bin in der Verwaltung zuständig für die Abgabe von Drittschuldnererklärungen u.A. für die Mitarbeiter unseres Geschäftsbereiches.
Nun habe ich aktuell einen Vorgang "geerbt", der bereits seit über 20 Jahren hier geführt wird.
Es bestehen gegen den Mitarbeiter (X) zahlreiche Pfändungen, sowie eine Abtretung für ein Kreditinstitut (Arbeitseinkommen). Diese Abtretung befindet sich grundsätzlich auf Rang 1.
Ein nachrangiger Gläubiger (ebenfalls ein Kreditinstitut, Rang 6) beantragte vor über 20 Jahren, die pfändbaren Beträge gemäß § 372 BGB wegen Gläubigerungewissheit zu hinterlegen, da die Lohnabtretung wegen Verstoßes gegen das AGBG (wegen unbeschränkter Verwertungsbefugnis) unwirksam sei.
Zwar haben sich die beiden Gläubiger bezüglich einer Teilung der eingehenden Beträge geeinigt, jedoch ohne Rücksicht auf die weiteren Gläubiger, die sich zwischen Rang 1 und 6 befinden. Entsprechend konnte die Verteilung nicht erfolgen.
Das Geld wurde daraufhin bei der Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt.
Seitdem ist nichts weiter geschehen. Die pfändbaren Beträge wurden monatlich hinterlegt, so dass sich zwischenzeitlich eine beachtliche Summe angesammelt hat.
Nun wendet sich der Schuldner an uns, weil er der Meinung ist, dass die Forderung bereits vollständig gepfändet sein müsste.
Die Feststellung ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da die Rangfolge nicht geklärt ist und entsprechend keine Zinsen berechnet werden können.
Was kann von hiesiger Seite veranlasst werden um die Sache zum Abschluss zu bringen?
Vielen Dank und viele Grüße