Nachlasssicherungsmaßnahmen

  • Hallo,

    zur Zeit habe ich ein streitiges Erbscheinsverfahren laufen. Hier wurden Einwendungen erhoben und die Beteiligten streiten sich nun um die Wirksamkeit der Verfügungen v.T.w. Zuständigkeit nun beim Richter. Wer tatsächlich als Erbe in Frage kommt ist aber noch absolut ungewiss. Gegebenenfalls sind die Verfügungen v.T.w. nicht vom Erblasser geschrieben worden. Dies ist noch in Klärung.

    Die Akte wurde jetzt jedoch vorgelegt, da wohl ein Beteiligter sich bereits jetzt schon für den befugten Erben hält und diverse Gegenstände des Erblassers bereits zu veräußern scheint. Dies teilte eine am Verfahren beteiligte gesetzliche Erbin in mehreren Schreiben mit. Zum einen würde dieser wohl diverse Möbel und sonstigen Haushalt veräußern. Zum anderen habe dieser wohl das vorhandene Auto veräußert, da dieses nicht mehr in der Garage steht. Auch wurde mitgeteilt, dass die Gefahr bestünde, dass auch bereits das Konto leer geräumt wurde. Der Beteiligte würde wohl im Ort herumlaufen und verkünden er hätte nun eine große Erbschaft erhalten. :huh:

    Das Grundstücksgelände ist wohl nicht mehr zugänglich, da der mutmaßliche Erbe hier ein Schloss an den Eingang angebracht hat.

    Von der gesetzlichen Erbin wurde daher angeregt, dem mutmaßlichen Erben den Schlüssel zum Grundstück wegzunehmen und weitere Veräußerungen des Beteiligten zu verhindern. Ebenfalls soll ermittelt werden, welche Nachlassgegenstände bereits veräußert wurden und der Beteiligte soll aufgefordert werden den Erlös aus dem Verkauf der Nachlassgegenstände zu hinterlegen.

    Welche Nachlasssicherungen sind hier tatsächlich angezeigt? Sollte zunächst ein Nachlassverzeichnis beim veräußernden Beteiligten angefordert werden ? Wäre eventuell die Bestellung eines Nachlasspflegers sinnvoll? ?(:/

    Was sollte hier der erste anzusetzende sinnvolle Schritt sein? Für die Mitteilung eurer Erfahrungswerte wäre ich sehr dankbar. :)

  • Sofort Nachlasspflegschaft anordnen!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aufgrund der Testamentslage sind die Erben objektiv unbekannt.

    Also ein klassischer Fall für eine Nachlasspflegschaft. Der Nachlasspfleger veranlasst dann alles Weitere.

    Die Frage ist, ob man die übrigen Beteiligten, also auch den vermeintlich "bösen" Beteiligten, noch vorher anhört bzw. ob man den Angaben der "Briefeschreiberin" einfach so unbesehen Glauben schenkt. Das übliche Spannungsverhältnis zwischen Eilbedürftigkeit und den Rechten der Beteiligten.

    Wenn man anhört: Sofort mit PZU und Äußerungsfrist von drei Tagen.

    Ich habe aber Sympathie für den Vorschlag von TL, nach Sachlage sofort anzuordnen. Alles Weitere wäre dann ggf. im Beschwerdeverfahren zu klären - falls es eines gibt.

  • Ok prima. Auf die Möglichkeit der Bestellung des Nachlasspflegers hatte ich auch gesetzt. Ich war mir hier tatsächlich unsicher , ob die Voraussetzung unbekannte Erben auch den o.g. Fall umfasst. Hier sind die Beteiligten "objektiv" unbekannt. Das stimmt. Danke hierfür :)

    Tatsächlich konnte die Beteiligte die Vorwürfe gegenüber dem "bösen" Beteiligten teilweise durch Bilder etc. zumindest glaubhaft machen, sodass ich zunächst davon ausgehen muss, dass hier Nachlasswerte veräußert werden.

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