Guten Morgen
Folgender Fall: der Erblasser hinterlässt Ehefrau und 4 Kinder. Die Kinder stammen aus einer vorherigen Beziehung. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden, weshalb gesetzliche Erbfolge greift: Ehefrau erbt neben den Kindern.
Vorab: ich ärgere mich über mich selbst, dass ich den Erbscheinsantrag protokolliert habe, denn: Die Adressen von 2 Kindern waren zunächst unbekannt. Ich hatte der Ehefrau mitgeteilt, sie sollte sich vor der Protokollierung um alle notwendigen Unterlagen und Adressen kümmern. Letztendlich konnte sie die beiden fehlenden Adressen nicht ausfindig machen und bat eindringlich um einen Termin ...
Über EMA hatte die Geschäftsstelle tatsächlich die beiden Adressen gefunden.
An die eine Tochter konnte zugestellt werden, an die andere nicht - sie war umgezogen.
Es wurde eine weitere EMA durchgeführt und an diese Adresse zugestellt. Auch das kam zurück - wieder umgezogen. Das ganze lief noch zwei mal.
Meine Frage ist nunmehr: inwieweit reicht die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG? Wer ist zuständig dafür, die Adresse der Tochter zu ermitteln? Das Nachlassgericht oder die Ehefrau als Antragstellerin? Den übrigen Geschwistern sei die Adresse ebenfalls unbekannt.
Viele Grüße und Danke für Antworten