Tabelle evtl. falsch - Mitteilung erst Jahre nach Verfahren

  • Moin Moin,

    ich habe hier von meiner Geschäftsstelle eine ganz kuriose Sache vorgelegt bekommen.

    Ein Gläubigervertreter beantagt einen vollstreckbaren Tabellenauszug (RSB war schon vor über 5 Jahren versagt worden). Meine GS schaut in die Tabelle, stellt fest, dass die Forderung vom Gläubiger zurückgenommen wurde und erteilt daraufhin nur eine Abschrift, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt.

    Jetzt meldet sich der Gläubiger und meint, eine Rücknahme habe nie stattgefunden!

    Die Forderung selber war zunächst nur geschätzt und entsprechend vom IV bestritten worden. Der Gläubiger sagt, man habe die Forderung noch während des laufenden Verfahrens konkretisiert (hat das entsprechende Schreiben auch beigefügt); der IV sagt, er hat das nie erhalten, schweigt sich bisher zur angeblich nicht erfolgten Rücknahme aus (es war erstmal nur eine kurze Klarstellung von der GS erbeten worden, bevor sie es mir vorgelegt hat).

    Die Frage ist:
    Kann ich da überhaupt noch was machen, selbst wenn das mit der Rücknahme Quatsch war und der IV die Konkretisierung verschlampt hat? Das SchlussVz ist ja seit Jahren erstellt und sämtliche Fristen für Widersprüche längst abgelaufen. MmN hätte der Gläubiger damals handeln müssen...

    Oder kann man das nach Jahren noch berichtigen? Aber auch in dem Fall könnte man ja nur zu "bestritten" berichtigen, weil der IV die Konkretiserung anscheinend nicht bekommen hat...liefe dann insoweit die Frist § 189 InsO neu?

    Danke schonmal und LG :)

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (8. April 2024 um 11:41)

  • Erstmal ist zu trennen zwischen Eintrag auf dem Tabellenblatt und Schlussverzeichnis.

    Bezüglich Schlussverzeichnis ist alles durch, da wird keine Frist wieder neu angesetzt. Der gläubiger hätte Einwendungen erheben müssen

    Bezüglich Tabelle müsste man überlegen ob ein Fehler vorliegt, den man jetzt noch berichtigen kann. Der Verwalter hatte bestritten. Die Forderung wird dann festgestellt, wenn der Verwalter sein bestreiten zurück nimmt. Diese Rücknahme kann der Verwalter gegenüber dem Gericht oder dem gläubiger erklären. In der Gerichtsakte hast du wohl keine Rücknahme des bestreitens . Der gläubiger könnte dir eine Erklärung des Verwalters vorlegen, dass dieser ihm gegenüber sein bestreiten aufgegeben hat. Wenn es die auch nie gab, ist eigentlich immer noch bestritten

    Die Konkretisierung des Gläubigers ist rechtlich irrelevant.

    Wer trägt bei euch eine Rücknahme ein? Ich will dafür die Erklärung des Gläubigers sehen

    Falls aber der Verwalter sein bestreiten nie zurück genommen hat, ist die falsche Rücknahme hier egal

  • Zunächst einmal ist das Verfahren bei bestrittenen Forderungen eindeutig in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 InsO geregelt.

    Es obliegt dem Gläubiger (ohne titulierte Forderung), die Feststellung gegen den Bestreitenden bis zur Eintragung in die Insolvenztabelle zu betreiben.

    Fakt ist hier ja wohl, dass die Forderung bestritten ist, ein irgendwie geartetes Geplänkel zwischen Verwalter und Gläubiger und auch eine (eventuell falsch) eingetragene Rücknahme ändert hieran im Prinzip nichts. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass die Tabelle hinsichtlich der eingetragenen Rücknahme zu berichtigen wäre, verbleibt es doch bei einer nicht festgestellten (nicht titulierten) Forderung.

    Im Ergebnis: Keine vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ok, das ist auch das Ergebnis, das ich mir gedacht hatte. Vielen Dank euch für die rechtliche Untermauerung!

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