Namen der Schuldnerin anders als im Stundungs- und Eröffnungsbeschluss

  • Der Insolvenzverwalter teilt ca. eine Woche nach Eröffnung des Verfahrens mit. dass der Nachnamen der Schuldnerin mit „ss“ und nicht wie im Eröffnungsbeschluss mit „ß“ geschrieben wird und legt zum Nachweis eine Kopie des Ausweises der Schuldnerin vor. In allen von der Schuldnerin bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen hat sich diese mit „ß“ geschrieben.


    Ich habe das Schreiben des Insolvenzverwalters dem Richter zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Eine Rückmeldung ist bislang nicht erfolgt. Ich denke aber, dass dies auch kein Fall für eine Berichtigung ist.


    Nun legt der Insolvenzverwalter die Tabellenunterlagen mit der Schreibweise „ss“ vor.

    Ich würde dies so akzeptieren und den Namen in forumSTAR entsprechend ändern, egal, was der Richter macht.


    Wie seht ihr das?

  • Wie alt ist die Schuldnerin? Früher gab es Schreibmaschinen, die kein ß hatten und daher immer ss geschrieben werden musste. Oder auch neuerdings Leute, die Straße mit ss schreiben (warum auch immer). Vielleicht ist es einfach nur ein Übertragungsfehler.

    Ich würde mir die Geburtsurkunde anfordern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie alt ist die Schuldnerin? Früher gab es Schreibmaschinen, die kein ß hatten und daher immer ss geschrieben werden musste. Oder auch neuerdings Leute, die Straße mit ss schreiben (warum auch immer). Vielleicht ist es einfach nur ein Übertragungsfehler.

    Ich würde mir die Geburtsurkunde anfordern.

    Die Schuldnerin ist 23 Jahre alt. Daran kann es eigentlich nicht liegen.

    Sie ist in Osteuropa geboren. Die Anforderung einer Geburtsurkunde wird wahrscheinlich nicht möglich sein.

  • Wieso gehst Du ganz selbstverständlich davon aus, daß in "Osteuropa" keine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann? Woher weißt Du, daß die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen von ihr ausgefüllt wurden? Und aus welchem Teil Osteuropas ist Dir eine Schreibweise mit ß bekannt?

    Die Transkription der Namen erfolgte nach meiner Kenntnis über den Umweg des Französischen als Diplomatensprache und heute auch oder eher über das Englische. Beide kennen kein ß. An einer Personenidentität hätte ich daher nicht im Ansatz Zweifel.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wo genau in Osteuropa? Wenn dort nicht/nicht nur latein geschrieben wird, kann es sich auch um einen "Übersetzungsfehler" handeln.

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  • Der Ausweis ist das amtliche Melderegister . Wir richten uns danach (und kontrollieren das auch bei jedem Antrag. Unglaublich wie viele sich falsch schreiben

    M.E ein Fall für Schreibfehlerberichtigung des Eröffnungsbeschlusses. Tut der Richter nix würde ich eine Veröffentlichung machen in der ich auf die andere Schreibweise hin weise und eskünftig nich schreiben

  • Der Ausweis ist das amtliche Melderegister .

    ...

    Das würde ich nicht unterschreiben wollen. Ich habe schon mehr als ein Ausweisdokument gesehen, in dem die Schreibweise des Namens von der Geburtsurkunde abweicht. Oder bei Grenzübergängen die Schreibweisen voneinander abweichen (eine Grenzstelle schreibt so, eine andere so; ich hatte schon eine Person mit drei verschiedenen Schreibweisen. Da hatte dann das Konsulat bescheinigt, dass bei der Übertragung aus dem kyrillischen (?) verschiedene Schreibweisen möglich wären, es sich aber um dieselbe Person handelt.)

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  • Den Eröffnungsbeschluss erlässt doch der Richter. Also auch seine Verantwortung welchen Schuldner er gemeint hat. Deswegen muss er doch auch irgendwas machen wenn der Insolvenzverwalter schreibt das stimmt so nicht. Er muss sagen, da mache ich nichts, weil mein Eröffnungsbeschluss ist richtig, dann läuft das unter dem Namen. Oder aber er berichtigt seinen Eröffnungsbeschluss, dann kann auch der Verwalter die Unterlagen mit dem neuen Namen einreichen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aus Wikipedia (Ungarn): In der Linguistik variiert die Zahl der Kasus aufgrund der Endsuffixe zwischen 18 und 27. Das Alphabet besteht aus 40 lateinischen Buchstaben, zu denen auch acht Digraphen (cs, dz, gy, ly, ny, sz, ty, zs) und ein Trigraph (dzs) als eigene Buchstaben zählen. Q, W, X und Y zählen zur erweiterten Variante des Alphabets. Sie finden sich in der ungarischen Sprache nur als Teil von Fremdwörtern oder Namen.


    (ungarische Sprache): Alphabet
    Im Ungarischen zählen – im Gegensatz zum Deutschen – auch die Buchstaben Á, É, Í, Ó, Ö, Ő, Ú, Ü und Ű sowie die Digraphen (cs, dz, gy, ly, ny, sz, ty, zs) und der Trigraph (dzs) als eigener Buchstabe. Man spricht bisweilen vom großen und kleinen ungarischen Alphabet, je nachdem, ob die nur in Fremdwörtern und historischen Schreibweisen (von z. B. Familiennamen) vorkommenden vier Buchstaben Q, W, X, Y hinzugezählt werden oder nicht. Im ersten Fall hat das ungarische Alphabet somit 44, im zweiten 40 Buchstaben.

    Dies erscheint gegenüber den 26 Buchstaben des Deutschen viel, der Unterschied fällt jedoch weniger gravierend aus, wenn beim Vergleich berücksichtigt wird, dass im Deutschen Ä, Ö, Ü, ẞ sowie die Kombinationen ch, sch, tsch auch die Anzahl erhöhen würden, diese jedoch traditionell nicht als eigenständige Buchstaben gezählt werden.

    A Á B C Cs D Dz Dzs E É F
    G Gy H I Í J K L Ly M N
    Ny O Ó Ö Ő P (Q) R S Sz T
    Ty U Ú Ü Ű V (W) (X) (Y) Z Zs
    Historische Orthographie in Eigennamen
    In manchen ungarischen Namen hat sich eine alte Orthographie erhalten,

    ...


    Es gibt also genug Raum für Variationen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den Eröffnungsbeschluss erlässt doch der Richter. Also auch seine Verantwortung welchen Schuldner er gemeint hat. Deswegen muss er doch auch irgendwas machen wenn der Insolvenzverwalter schreibt das stimmt so nicht. Er muss sagen, da mache ich nichts, weil mein Eröffnungsbeschluss ist richtig, dann läuft das unter dem Namen. Oder aber er berichtigt seinen Eröffnungsbeschluss, dann kann auch der Verwalter die Unterlagen mit dem neuen Namen einreichen.

    Sehe ich auch so.

    Der Prüfungstermin ist am 20.05.2024. Was mache ich, wenn der Richter gar nichts macht, sich also auch nicht dahingehend äußert, dass er wegen der Schreibweise des Nachnamens nichts macht.

  • Den Eröffnungsbeschluss erlässt doch der Richter. Also auch seine Verantwortung welchen Schuldner er gemeint hat. Deswegen muss er doch auch irgendwas machen wenn der Insolvenzverwalter schreibt das stimmt so nicht. Er muss sagen, da mache ich nichts, weil mein Eröffnungsbeschluss ist richtig, dann läuft das unter dem Namen. Oder aber er berichtigt seinen Eröffnungsbeschluss, dann kann auch der Verwalter die Unterlagen mit dem neuen Namen einreichen.

    Sehe ich auch so.

    Der Prüfungstermin ist am 20.05.2024. Was mache ich, wenn der Richter gar nichts macht, sich also auch nicht dahingehend äußert, dass er wegen der Schreibweise des Nachnamens nichts macht.

    Dann gehst du nochmal hin und fragst freundlich ob er nicht einen Aktenvermerk machen kann das für ihn "ss" und "ß" das gleiche ist oder was auch immer.

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  • nun Schreibweisen sind häufig ien Problem, z.T. werden aber von deutschen Behörden Schreibweisen nicht original übernommen. Maßgeblich ist, wie die Schuldnerin im Rechtsverkehr aufgetreten ist. (wennes eiIK-Verfahren sein sollte, vlt. einmal einen Blick in etwaige Vorkorrespondezn werfen).

    Ob nun "ß" oder "ss" scheint nicht so sehr von Belang, als es eine Beschlussberichtigung (eher eine Beschlussergänzung "aka ... "ss) erfordert.

    Allerdings weist der Post auf ein grundsätzliches Problem hin. Eskommt immer wieder zu erheblichen ! Abweichungen zwischen Personaldokumenten und Auftreten im Rechtsverkehr.

    Z.T. treten die Schuldner mit ihrem "richtigen" Namen auf, z.T. mit dem in deutschen Personaldokumenten wiedergegeben Namen oder auch völlig anders !

    Ein Umstand, der immer wieder zu Irritationen, unnötigen Beschlussberichtigungen bzw. Beschlussergänzungen führt.

    Sinnvoll wäre eine gerichtliche Anforderung der Kopie eines Personaldokumentes und der Erklärung, unter welchen Schreibweisen der Schuldner im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

    In der Sache würde ich es zunächst so belassen, aber für die Bestimmung von nPT, SchlT etc dann einfach beide Schreibweisen in die Rubren übernehmen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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