Moin,
ich stehe auf dem Schlauch. Nach Vollstreckungsandrohung hat der Schuldner nur die festgesetzten Kosten gezahlt. Zinsen und Gebühren für die V-Androhung nicht. Schuldner hat keine Verrechnungsbestimmung getätigt. Kann ich jetzt zunächst auf unsere Gebühren für die V-Androhung, Zinsen und Rest auf die festgesetzten Kosten verrechnen und wg. dem Restbetrag die Vollstreckung betreiben?
Da stellt sich mir gleich die nächste Frage:
Wenn ich - wie oben beschrieben - vorgehe, löst die Vollstreckung keine Gebühr mehr aus. Wäre es auch möglich, dass ich wg. unserer Gebühren 788 beantrage? Ich bin mir unsicher, ob dazu ggf. das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Danke für Hilfestellungen.