Nur die festgesetzten Kosten ohne Verrechnungsbestimmung gezahlt. Keine Zinsen und auch nicht die Kosten der Vollstreckungsandrohung gezahlt.

  • Moin,

    ich stehe auf dem Schlauch. Nach Vollstreckungsandrohung hat der Schuldner nur die festgesetzten Kosten gezahlt. Zinsen und Gebühren für die V-Androhung nicht. Schuldner hat keine Verrechnungsbestimmung getätigt. Kann ich jetzt zunächst auf unsere Gebühren für die V-Androhung, Zinsen und Rest auf die festgesetzten Kosten verrechnen und wg. dem Restbetrag die Vollstreckung betreiben?

    Da stellt sich mir gleich die nächste Frage:

    Wenn ich - wie oben beschrieben - vorgehe, löst die Vollstreckung keine Gebühr mehr aus. Wäre es auch möglich, dass ich wg. unserer Gebühren 788 beantrage? Ich bin mir unsicher, ob dazu ggf. das Rechtsschutzinteresse fehlt.

    Danke für Hilfestellungen.

  • Ist sie nun "explizit" gezahlt worden oder nicht?

    Die Verrechnung von Teilzahlungen ist klar im Gesetz geregelt, §§ 366, 367 BGB, wobei es für Verbraucherkreditgeschäfte abweichende Regeln gibt (früher eigenes VerbrKrG, nun irgendwo im BGB, 4xx meine ich) .

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann erfolgte die Zahlung gerade nicht explizit, mM. Es fehlt daher insgesamt an einer Tilgungsbestimmung, so dass gem. §§ 366 II, 367 BGB zu verrechnen ist. Wenn es sich nicht um ein Verbraucherkreditgeschäft handelt, § 497 III BGB.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich unter dem Gesichtspunkt der "stillschweigenden" Verrechnungsbestimmung nicht ganz so klar wie Araya. Wenn aus der Zahlung klar erkennbar ist, welche Forderung das betrifft, dann ist auch darauf zu verrechnen, wenn man nicht der Verrechnungsbestimmung widerspricht (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 1993 – 7 U 31/93 –).

  • Da bin ich auch bei Anahid . Die Tilgungsbestimmung steht einer anderweitigen Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB entgegen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht des Zahlungsempfängers ist hier eine Zahlung ausschließlich auf die festgesetzten Kosten erfolgt - wie sich auch aus der Fragestellung von Dagmar ergibt. Daher sind jetzt nur noch Zinsen bis zum Zahlungseingang und Vollstreckungskosten offen. Und die können nach § 788 ZPO festgesetzt werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Da mache ich nicht erst seit gestern ZV, aber diese Entscheidung kannte ich nicht. Man lernt nie aus, Danke.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!