• Hallo zusammen!

    Eigentümer eines Grundstücks sind zu je 1/2 zwei Personen. Ein Dritter hat ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem besagten Grundstück.


    Wäre der Verkauf des 1/2-Anteils von Eigentümer 1 an den Miteigentümer ein Fall, in welchem der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben kann?

    Und handelt es sich um den gesetzlichen Normalfall, dass ein Vorkaufsrecht nach dem ersten Verkaufsfall erlischt, oder müsste dies in dem Vertrag konkret geregelt sein?


    Danke für eure Antworten :)

    Luise

  • Es liegt ein Verkauf vor, deshalb kann auch das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

    Details zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht sind im zugrundeliegenden Vertrag geregelt. Ohne diesen ist keine Aussage möglich.

  • Schuldrechtliche VKR wirken nicht gegen RNF, sie erlöschen also nach dem ersten Verkaufsfall. Näheres in der Kommentierung zu § 463 BGB. Anders kann es beim dinglichen VKR sein (Grundsatz: 1. Verkaufsfall, abdingbar -> § 1097 BGB, wirkt aufgrund der Verdinglichung gegen RNF). Miteigentümer sind grundsätzlich nicht Dritte im Sinne des VKR, so dass der Verkauf an einen Miteigentümer grundsätzlich nicht zum Vorkauf berechtigt (vgl. bspw. Kommentierung zu § 463 BGB), diese Regelung ist aber abdingbar.

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