Auflösung des Grundbuchgerichts bzw. der Grundbuchämter

  • Andreas + Manfred: Zustimmung!
    @oL: Der Link von Kai funzt doch, vielleicht hat er nur Angst..der Link

    P.S. Darum müsste es auch richtig heissen:
    "Grundbuchgericht" !

  • Wobei eine datenmässige Vernetzung durchaus sinnvoll sein kann und technisch kein Problem darstellt. Nur Technik kostet was und Personal wird nicht eingespart. :eek:

  • Zitat von Erzett

    Wobei eine datenmässige Vernetzung durchaus sinnvoll sein kann und technisch kein Problem darstellt. Nur Technik kostet was und Personal wird nicht eingespart. :eek:


    Mit dem elektronischen Grundbuch findet die Vernetzung schon statt. Selbst ich beim Vormundschaftsgericht habe SolumStar, kann ins Grundbuch schauen und habe Zugang zum Kataster. Das ist auch ganz praktisch, wenn es um die Vermögensermittlung geht.

  • Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, zugleich Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Wolfgang Arenhövel, stellte sich auf einer Tagung des Richterbunds gegen Auslagerungstendenzen im Handelsregister und die hessischen Pläne zur Einrichtung von Bodenmanagementbehörden.

    Weiteres Thema, neben einer skeptischen Haltung zu Privatisierungen im Strafvollzug - den Versuch der Länder, die Kompetenzen für den Strafvollzug vom Bundestag auf die Landtage zu verlagern, lehnen die Richter ab -, waren die Pläne vieler Landesregierungen, im Justizwesen weiter zu sparen. „Dies gefährdet sowohl die Qualität als auch die Schnelligkeit der Entscheidungen", so Arenhövel.

    Quelle und weiterlesen: Fuldaer Zeitung vom 18.04.06

  • Naja, es wird schon. Die Vernunft scheint nun schön langsam doch zu siegen. Bewährtes sollte man bewahren. Politiker sollten sich lieber um
    Probleme kümmern anstatt neue zu schaffen.

  • Zu Kai. In deinem Beitrag lese ich da auch was von der Privatisierung im Strafvollzug. Ich habe mich mit diesem Thema noch nicht näher beschäftigt, aber wie läuft das, wenn die Beschäftigten mal streiken.
    Wo laufen Sie denn...

  • Zitat von Wood

    Zu Kai. In deinem Beitrag lese ich da auch was von der Privatisierung im Strafvollzug. Ich habe mich mit diesem Thema noch nicht näher beschäftigt, aber wie läuft das, wenn die Beschäftigten mal streiken.
    Wo laufen Sie denn...



    Das haben wir schon mal irgendwo im Forum durchgespielt. Eine der letzten Fragen/Feststellungen war damals, ob/dass die Insassen zu entlassen sein könnten, wenn sich der Betrieb wegen Streiks als zu aufwendig erweist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Wood

    Naja, es wird schon. Die Vernunft scheint nun schön langsam doch zu siegen. Bewährtes sollte man bewahren. Politiker sollten sich lieber um
    Probleme kümmern anstatt neue zu schaffen.



    Das würde ich nicht überbewerten. Die Justiz war meistens vernünftiger (allein das kann schon was heißen!) als die Politik, die die Regeln selbst aufstellt, die sie hinterher als überbordende Bürokratie wortreich beklagt. Dass unsere Politiker sich allmählich der Vernunft zuwendeten, bleibt angesicht zahlreicher neuer Schwachsinnsideen wie etwa die beabsichtigte völlige Dezentralisierung in der Bildung erst noch zu beweisen - wobei man es inhaltlich eigentlich lustig finden könnte, mit welcher Penetranz Länderregierungen den Sinn einer bundesdeutschen Zentralisierung negieren, um dafür die Zentralisierung im eigenen Land rigoros durchzusetzen. In der Hochwasserpolitik sind ja nun die ersten Quittungen vergeben worden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Arenhövel hat sich von Anfang an gegen viele Pläne der sog. "Großen Justizreform" ausgesprochen (da war er noch LG-Präsi in Osnabrück).

    Leider sind aber auch nicht alle innerhalb der Justiz auf dieser Linie. Sein Kollege, Präsident des OLG Oldenburg, z.B. vertritt absolut linientreu die Reformbestrebungen der Nds. Jusitzministerin. Aber wen wundert das in diesem Falle?! Besagter OLG-Präsident Herr Dr. K. war schließlich vor seiner Berufung zum Präsidenten im Ministerium tätig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Position der BNotK:

    Verlagerung der Grundbuchführung auf die Katasterämter
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundbuchordnung
    und anderer Gesetze (BR-Drs. 887/05)

    Positionen der Bundesnotarkammer
    I. Zusammenfassung

    Die Bundesnotarkammer tritt Überlegungen zur Öffnung der Grundbuchordnung für eine Übertragung der Grundbuchführung von den Amtsgerichten auf Verwaltungs-behörden entgegen.

    • Die Beteiligten sind auf einen reibungslosen Ablauf im Grundbuchverfahren angewiesen. Hierin hat sich das heutige System bewährt. Die Einführung ei-ner Öffnungsklausel ebnet demgegenüber den Weg zu einer nicht tragbaren Zuständigkeitszersplitterung.

    • Die landesrechtlichen Liegenschaftskataster dienen allein als technische Ver-zeichnisse der Grundstücke. Für den Rechtsverkehr ist demgegenüber das Grundbuch maßgeblich.

    • Die angedachte Verlagerung des Grundbuchwesens in die Innenverwaltung findet ihren Vorläufer in der ehemaligen DDR. Erst in den Jahren 1991 und 1992 wurde das Grundbuchwesen in die Justiz zurückgeführt. Für eine erneute Abkehr von dieser bewussten Entscheidung ist ein Bedürfnis nicht erkennbar.

    • Die beabsichtigte Überlagerung von Innen- und Justizverwaltung führt zur Intransparenz gegenüber der rechtsuchenden Bevölkerung. Einbußen in der Qualität und in der Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes sind nicht auszuschließen.

    • Synergieeffekte sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein erheblicher Verlust be-stehender Synergien innerhalb der Geschäftsbereiche der Amtsgerichte zu er-warten.

    • Anzustreben ist statt einer Zusammenlegung eine technisch effizientere Ver-zahnung zwischen Grundbuch und Kataster.

    Im Einzelnen:

    II. Das heutige System des deutschen Grundbuchs als Vorreiter auf nationaler und europäischer Ebene

    Die alltägliche notarielle Praxis ist vornehmlich gekennzeichnet von der Beurkun-dung von Verträgen im Zusammenhang mit Grundstücken. Täglich wird in ganz Deutschland nicht nur eine Vielzahl von Grundstücksverträgen (Kauf- bzw. Bauträ-gerverträge, Überlassungs- und Übergabeverträge, Umlegungsvereinbarungen) abge-schlossen; diese Vorgänge werden oft auch mit der Bestellung von Finanzierungs-grundpfandrechten verbunden und häufig durch die Begründung weiterer dinglicher Rechte (Dienstbarkeiten, Reallasten, Rückauflassungsvormerkungen) flankiert. Im Vollzug dieser Rechtsgeschäfte sind sodann alle Beteiligten auf einen möglichst rei-bungslosen Ablauf im Grundbuchverfahren angewiesen. Verzögerungen oder feh-lerhafte Eintragungen können dabei nicht zu unterschätzende finanzielle Auswirkun-gen nach sich ziehen.

    Das heutige System des deutschen Grundbuchs, das Teil der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit ist, hat sich bewährt. Dies ist nicht zuletzt auf die fundierten Rechts-kenntnisse der insoweit vornehmlich zuständigen Rechtspfleger zurückzuführen, de-ren Ausbildung gerade auf die spezifischen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs ausgerichtet ist. Sie leisten einen maßgebenden Beitrag dazu, dass das deutsche Grundbuchsystem nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene eine herausragende Rolle einnimmt. Dieser hohe Standard muss deshalb nicht nur im Interesse einer funktionierenden Wirtschaft, die gerade auch auf Investitionen im Grundstücksbereich angewiesen ist, aufrecht erhalten bleiben; vielmehr kann Deutschland seine Vorreiterrolle auch auf europäischer Ebene nur dann behaup-ten, wenn es geschlossen diese zahlreichen Vorzüge seines Systems darbieten kann.

    Demgegenüber erwiese sich die Einführung einer Öffnungsklausel für die Länder mit der damit verbundenen Möglichkeit einer Zuständigkeitszersplitterung vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung zur Grundbuchordnung als äußerst rückschritt-lich. Tragender Erfolg der Grundbuchreform vom 1935 war die Beseitigung der bis dahin bestehenden Zersplitterung im Grundbuchwesen. Hierzu hat auch und gerade die Einführung einer einheitlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte beigetragen.

    III. Liegenschaftskataster als technisches Hilfsregister
    Dem widerspricht es, wenn Überlegungen angestellt werden, das der Justizverwal-tung unterstehende Grundbuchamt künftig den Katasterämtern zu überantworten. Dies würde nämlich bedeuten, das auf rechtlicher Ebene allein maßgebende Grund-buchamt der Führung eines technischen Hilfsregisters, wie es das Liegenschafts-kataster darstellt, zu unterstellen. Die landesrechtlichen Liegenschaftskataster sind seinerzeit an die Stelle des Reichskatasters getreten und dienen allein als technische Verzeichnisse der Grundstücke. Für den Rechtsverkehr ist demgegenüber aus-schließlich das Grundbuch ausschlaggebend. Eine Fortführung des Liegenschafts-katasters kann deshalb auch in der überwiegenden Zahl der Fälle (Teilung, Vereini-gung, Zuschreibung von Grundstücken) im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn der Eigentümer diese Rechtsänderung beantragt. Vielmehr noch: Eine fehlerhafte Vermessung durch das Vermessungsamt und eine darauf folgende falsche Eintra-gung im Kataster können niemals Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage haben, da es insoweit an der übereinstimmenden Einigung der Parteien fehlt.

    IV. Systematischer Bruch bei Zusammenlegung von Innen- und Justizverwal-tung
    Das Grundbuchamt unterliegt der Justizverwaltung und ist damit Teil der ordentli-chen Gerichtsbarkeit. Innerhalb der Justizverwaltung wird die Führung der Grundbü-cher vom Rechtspfleger wahrgenommen (§ 3 Nr.1 lit. h) RPflG), für den § 9 RPflG die sachliche Unabhängigkeit festschreibt. Erst diese im Gegensatz zur Innenver-waltung bestehende Weisungsfreiheit ermöglicht es, insoweit von einem verfahrens-rechtlichen Vorbehalt für den Richter abzusehen. Sie ist auch materiell mit Blick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches sowie die von der überwiegenden Zahl der Eintragungen ausgehende konstitutive Wirkung (§ 873 BGB) unumgänglich.

    Darüber hinaus aber würde eine Einbindung der Grundbuchführung in die Innenver-waltung zu einer grundlegenden Änderung des geltenden Eigentumsrechts führen. Denn das Eigentumsrecht wird maßgeblich auch durch das Grundbuchverfahren als formellem Sachenrecht bestimmt. Entscheidungen über Grundbucheinträge gehören seit der großen Grundbuchreform von 1935 einheitlich zu den in der Zuständigkeit der Gerichte liegenden Rechtspflegeangelegenheiten. Allein in der ehemaligen Deutschen Demokratische Republik sollte mit der ab 1952 geltenden Zuweisung der Grundbuchführung an die Katasterbehörden die Aufsicht durch das Ministerium des Innern und damit durch die zentralistisch ausgerichtete Staatsgewalt gesichert wer-den. Diese Ausgliederung hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch in bewusster Ausrichtung an ihren freiheitlich demokratischen Grundsätzen nach der Verei-nigung Deutschlands wieder rückgängig gemacht.

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die bewusste Entscheidung aus den Jahren 1991 und 1992, das Grundbuchwesen wieder in die Justiz zurück zu überführen, nun wie-der in Frage zu stellen.

    V. Qualitätsverlust und Einbußen im Rechtschutz
    Die derzeitige Zuweisung in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat dar-über hinaus für den Bürger u.a. zur Folge, dass er sich gegen Maßnahmen im Grund-buchverkehr mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren kann. Dies gewährleistet ihm, dass mit der Beantwortung der im Grundbuchverkehr auftretenden – zu-weilen äußerst schwierigen – Rechtsfragen entsprechend qualifiziertes Personal betraut ist (vgl. insbesondere die Anforderungen in § 2 RPflG).

    Die Führung des Katasters ist demgegenüber Teil der Innenverwaltung und damit o-riginär dem Verwaltungsrecht zugeordnet. Ein Großteil seiner Aufgaben bewegt sich in ingenieurwissenschaftlichen Bereichen, wie die Vermessung und die anschließen-de Registrierung des technischen Grenzverlaufs. Die Klärung rechtlicher Sachfragen ist den Katasterämtern fremd. Dem Bürger gegenüber werden sie im klassischen Ü-ber-/Unterordnungsverhältnis mit Hilfe von Verwaltungsakten tätig. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass die mit der Führung der Katasterämter betrauten Beamten weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit den sich im Grundbuchverfahren ergebenden Problemen vertraut sind.
    Gleichwohl möchte der Gesetzesentwurf mit der Öffnung von § 3 RPflG erreichen, dass „an Stelle von Rechtspflegern (auch) andere Personen“ für zuständig erklärt werden können. Auf welche Weise in diesem Fall dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs nach einer Absicherung des derzeit hohen Qualitätsstandards im Grundbuchwesen genügt werden kann, bleibt dabei unbeantwortet. Allein der quali-fizierte Sachverstand der mit der Grundbuchführung betrauten Rechtspfleger hat in-des überhaupt erst die Übertragung dieser Aufgabe vom Richter auf den Rechtspfle-ger möglich gemacht.

    Der systematische Bruch wird in dem Gesetzesentwurf schließlich besonders deut-lich, wenn die neue Behörde zwar innerhalb der Verwaltung eingeordnet werden soll, sie in Beschwerdesachen jedoch der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt wird. Auch werden hierdurch die von dem Entwurf behaupteten Synergieeffekte wieder in Frage gestellt.


    VI. Synergieeffekte nicht ersichtlich
    Gerade dieses Auseinanderfallen der Tätigkeitsbereiche von Grundbuchamt und Lie-genschaftsverwaltung führt denn auch dazu, dass ein relevantes Einsparungspoten-tial (im Entwurf als „zu erwartende Synergien“ bezeichnet), das sich aus der ange-dachten Aufgabenverlagerung ergeben soll, nicht ersichtlich ist. Vielmehr würde auch eine Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuchamt nicht den Bedarf an entsprechend qualifiziertem Personal – sei es ingenieurwissenschaft-lich geschult für den Bereich der Katasterverwaltung, sei es juristisch ausgebildet für die Führung der Grundbücher – senken. Darüber hinaus wäre sogar der Verlust an bisher bestehenden Synergien innerhalb der Amtsgerichte (Nachlass-, Vollstre-ckungs- und/oder Insolvenzgericht) zu befürchten. Nicht zuletzt dann, wenn es um die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung aufgrund der Eröffnung eines Insol-venzverfahrens oder einer erbrechtlichen Verfügung (Nacherbschaft, Testaments-vollstreckung) oder die Vornahme von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung geht (Zwangsverwaltung bzw. -hypothek) geht, ist oftmals unverzügliches Handeln gebo-ten. Zeitverluste aufgrund der mit der Ausgliederung notwendigen Übermittlung an externen Stelle können hier demgegenüber unwiederbringliche Schäden anrichten.
    Denkbar wäre wohl allein, die technische Registrierungstätigkeit des Katasteramtes den mit der Registrierung der Grundstücksdaten im Bestandsverzeichnis des Grund-buches bereits vertrauten Grundbuchrechtspflegern zu übertragen. Dies hätte aller-dings eine weitere Belastung der Grundbuchämter zur Folge und sollte deshalb nur äußerst behutsam angegangen werden. Vorzugswürdig erscheint es deshalb, eine technisch effizientere Verzahnung zwischen Grundbuch und Kataster anzustre-ben, die zu einer Beschleunigung und damit letztlich Kostenreduzierung bei den Abwicklungsvorgängen zwischen den beiden Ämtern führen könnte.

    Dies alles war nicht zuletzt Hintergrund dafür, dass Bestrebungen der Länder Bay-ern, Baden-Württemberg und Hessen aus 1998 in Richtung einer Zusammenlegung zu Recht wieder fallen gelassen wurden und statt dessen die EDV-gestützte Vernet-zung zwischen Grundbuch, Katasteramt und sonstigen Stellen, etwa auch den Nota-ren, nachhaltig verfolgt wurde und wird.

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