Zwangsweiser Vordruck für Pfüb-Anträge geplant

  • Richtig, aber es gibt nur die drei Möglichkeiten wenn es um Zinsen in Höhe von x Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geht, wohingegen beim statischen Zinssatz freie Eintragsmöglichkeit gibt.

    Also wie trage ich dann 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ein?????????

  • Aus der 5 eine 4 machen oder bei den Zinsen 4 % eingeben und um den Text "-Punkte über dem..." ergänzen.

    Darin sehe ich die geringsten Probleme.

    Ich befürchte eher, dass "Lt. beiliegender Forderungsaufstellung" angekreuzt wird und dann können sich die Beteiligten wieder alles aus der Forderungsaufstellung zusammenkratzen.

  • Es fehlt ein Hinweis zu der Tilgungsfolge, insbesondere dafür, wenn abweichend von § 367 BGB nach § 497 Abs. 3 BGB bei Verbraucherkrediten getilt werden soll.

    Allerdings ist das auch heute die Ausnahme, dass in dem Beschluss steht, dass eine solche abweichende Tilgung vorzunehmen ist.

  • Sehe ich das richtig, dass selbst das Formular für den PfüB bzgl. Unterhaltsforderung keinen eingebauten Textbaustein für die Antragstellung nach § 850k Abs. 3 ZPO (= Herabsetzung des gesetzlichen pfändungsfreien Betrags auf dem P-Konto) enthält, und nur die Möglichkeit besteht, diesen Antrag ausdrücklich frei formuliert auf der letzten Seite des Antrags unten in dem freien Feld zusätzlich zu stellen?

    Oder geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei Antragstellung mit dem Formular für Unterhaltsforderungen der Antrag nach § 850k Abs. 3 ZPO stets "konkludent" als gestellt gelten soll? Wohl kaum, oder?

    Oder habe ich die Möglichkeit zur Antragstellung nach § 850k Abs. 3 ZPO durch Ankreuzen nur übersehen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. November 2012 um 08:37)

  • Oder geht der Gesetzgeber davon aus, dass wenn bei Antragstellung mit dem Formular für Unterhaltspfändungen der Antrag nach § 850k Abs. 3 ZPO stets "konkludent" als gestellt gelten soll? Wohl kaum, oder?

    Das glaube ich kaum, da das Vorrecht des § 850d ZPO bei der Pfändung von AE nur auf Antag gewährt wird.

    Außerdem darf über den Antrag des Gläubigers hinaus nicht entschieden werden.

  • Auch wenn die verbindliche Einführung noch etwas dauert, würde ich mal gerne folgende Frage zur Diskussion stellen:
    Müssen, eurer Ansicht nach, die Formulare farbig eingereicht werden?

    Das BMJ hält sich bei "]der Frage sehr zurück.

  • Ich lese das so, dass s-w durchaus möglich ist.

    Im Übrigen müssten wir dann auch auf der RAST einen Farblaserdrucker haben. Kann ich mir nicht vorstellen, dass wir den bekommen. Wir haben jetzt gerade mal einen Farblaser für die Posteingangsstelle (wegen Prüfvermerke zu elektronischen Posteingängen) bekommen, das ist schon ein Gerät, was bestimmt 3x so viel wiegt und 3x so groß ist als der s-w in meinem Zimmer. Ich will so ein Ding also auch gar nicht haben. :(

  • Nach Ansicht von Fechter – im BMJ an der Formularentwicklung beteiligt – (Rpfleger 2013, 9; dort Abschnitt IV) soll durch die Verwendung des Farbdrucks bei der Veröffentlichung im BGBl das Gewollte eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein – also wohl verbindliche Vorgabe des Farbdrucks. Auch die Größe der Formulare soll durch den im BGBl abgedruckten Zusatz eindeutig vorgegeben sein.

    3 Mal editiert, zuletzt von KlausR (7. Januar 2013 um 13:27) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Auf der Seite des BMJ finde ich in den FAQ http://www.bmj.de/DE/Buerger/ver…html?nn=1512734 folgende Aussage:

    4. Kann ich die Formulare an meinem Computer ausfüllen?Ja. Die Formulare können entweder in der papiergebundenen Fassung oder am PC ausgefüllt werden. Die am PC ausfüllbaren Formulare im Portable Document Format (PDF) sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (http://www.bmj.de) im Internet als Download verfügbar. Ggf. können die Formulare auch über die Internetseiten der Landesjustizverwaltungen oder über das Justizportal des Bundes und der Länder erreicht werden. Für die Anzeige und das Ausfüllen der Formulare am PC können gängige PDF-Betrachtungsprogramme genutzt werden.
    Die ausgefüllten Formulare müssen ausgedruckt, unterschrieben und danach in Papierform an das Gericht übersandt werden.

    An keiner Stelle habe ich einen Hinweis gefunden, dass der Ausdruck nur mit einem Farbdrucker zulässig wäre.

  • An keiner Stelle habe ich einen Hinweis gefunden, dass der Ausdruck nur mit einem Farbdrucker zulässig wäre.

    Der Hinweis ist dort bei Frage 15:

    Zitat

    Das Bundesministerium der Justiz kann im Übrigen keine Aussagen zu etwaigen Abweichungen machen, insbesondere nicht dazu, wie die Gerichte im Einzelfall mit Formularen verfahren werden, die im Schwarz-Weiß-Druck eingereicht werden.

    Ob ich einen Antrag zurückweisen würde, nur weil er schwarz/weiß ist, glaub ich aber nicht...

  • Ich habe gestern meinen ersten Antrag mit den neuen Vordrucken erhalten und bin begeistert.
    Es sind zwar mehrere Seiten, aber sehr übersichtlich und augenfreundlich gedruckt.
    So machen Pfübse richtig Spaß.:)

  • Ich persönlich schließe mich der Auffassung aus dem Aufsatz von Fechter an. Das Formular war (aus welchen nutzlosen Gründen auch immer) mit grünem Rand gewollt. Das Formular ist zwangsweise in dieser Form eingeführt. Ergo: Ich kann kein ähnliches (=schwarz-weißes Formular) gelten lassen.
    Mir ist klar, dass das Spitzfindigkeiten sind. Aber bei den alten Mahnbescheidsvordrucken kam doch auch keiner auf die Idee, die mal eben zu kopieren und eine Kopie einzureichen. Wenn Formular, dann halt Formular - und zwar in der gegebenen Form.

  • Aber bei den alten Mahnbescheidsvordrucken kam doch auch keiner auf die Idee, die mal eben zu kopieren und eine Kopie einzureichen. Wenn Formular, dann halt Formular - und zwar in der gegebenen Form.


    Das stimmt nicht nicht ganz. Mit der Einführung der Tintenstrahl- und Laserdrucker und der Abschaffung der starken Schreibmaschinen und Kugelschreiber kam es vermehrt zur Einreichung von zwei und (mit dem VB-Antrag) drei separat ausgedruckten oder ab und an auch kopierten Vordrucken, die ansonsten formgerecht waren ... nur dass speziell bei den Ausdrucken nervigerweise keine Gewähr dafür bestand, dass auf jedem Ausdruck dasselbe draufstand.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Okay, das mit den mehrfachen Ausdrucken für das mehrseitge Formular kenne ich auch noch. Hierfür wurde das vorgesehene Formular benutzt. Aber wurden es kopierte Formulare eingereicht? Nur interessehalber (man lernt ja nie aus): Sind die auf kopierten Vordrucken eingereichten Anträge nicht moniert worden?

  • Mein Chef kriegt einen Vogel, wenn wir uns einen anderen Drucker zulegen müssten.
    :eek:
    Ich habe das heute erst entdeckt, dass die Vordrucke unter Umständen farbig sein müssen. Deshalb beschäftige ich mich gerade mit der Sache. Ich habe jetzt auf der Homepage des BMJ gelesen, das auch Vordrucke zu kaufen sein werden.

    Mich würde auch mal interessieren, wie Ihr Rechtspfleger die Sache bzgl. Farbdruck seht.

  • Die Farbigkeit des Vordrucks ist durch die Rechtsverordnung festgelegt. Daher liegt auch m. E. ein formgültiger Antrag in der vorgeschriebenen Form nur vor, wenn er auf dem eingeführten farbigen Vordruck gestellt wird.

    Im Übrigen müssen m. E. auch die Ausfertigungen des Pfüb, die im Wege der Parteizustellung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen sind, unter Verwendung der farbigen Vordrucke gefertigt sein. Wenn man konsequent ist, reichen dann schwarz-weiße Ablichtungen nicht aus.

  • Die Farbigkeit des Vordrucks ist durch die Rechtsverordnung festgelegt. Daher liegt auch m. E. ein formgültiger Antrag in der vorgeschriebenen Form nur vor, wenn er auf dem eingeführten farbigen Vordruck gestellt wird.

    Im Übrigen müssen m. E. auch die Ausfertigungen des Pfüb, die im Wege der Parteizustellung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen sind, unter Verwendung der farbigen Vordrucke gefertigt sein. Wenn man konsequent ist, reichen dann schwarz-weiße Ablichtungen nicht aus.

    Zu Absatz 1 stimme ich zu, zu Absatz 2 nicht, weil die Verordnung nur die Verwendung der Formulare für den Antrag zwingend vorschreibt, aber nicht für den Beschluss.

  • Da stimme ich KlausR zu. Der Antrag ist formulargebunden. Was der Rechtspfleger letztlich daraus macht in seinem Beschluss dürfte ihm überlassen sein. Ich persönlich würde auch mit dem Formular keine weiteren Ausdrucke mehr für die Ausfertigungen des Rechtspflegers einreichen.
    Praktisch wird es diesbezüglich vielleicht wirklich einfacher laufen: Es kommt das Formular (einmal). Der Rechtspfleger prüft, fertigt im Computer mit seinem Programm den entsprechenden Beschluss. Urschrift in Akte. Ausfertigung zur Zustellung. Mitteilung an Antragsteller. Fertig. Habe ich etwas übersehen. (Außer dass der GVZ jetzt kopieren darf und dafür Kosten entstehen?)

  • Da stimme ich KlausR zu. Der Antrag ist formulargebunden. Was der Rechtspfleger letztlich daraus macht in seinem Beschluss dürfte ihm überlassen sein. Ich persönlich würde auch mit dem Formular keine weiteren Ausdrucke mehr für die Ausfertigungen des Rechtspflegers einreichen.
    Praktisch wird es diesbezüglich vielleicht wirklich einfacher laufen: Es kommt das Formular (einmal). Der Rechtspfleger prüft, fertigt im Computer mit seinem Programm den entsprechenden Beschluss. Urschrift in Akte. Ausfertigung zur Zustellung. Mitteilung an Antragsteller. Fertig. Habe ich etwas übersehen. (Außer dass der GVZ jetzt kopieren darf und dafür Kosten entstehen?)

    Das verstehe ich nicht. Ich mache doch dann den Beschluss nicht mit dem Computer....

  • Oh, okay... Das machen wohl viele nicht, weil eben meist ausreichend Vordrucke eingereicht werden von den Rechtsanwälten. Dann brauch ja in der Regel nach Prüfung nur noch Stempel und Unterschrift drauf.
    Allerdings behaupte ich jetzt mal :oops: dass das kein Grund sein kann. Angenommen, es würde wirklich nur ein Pfüb-Antrag ohne Entwurf kommen, dann müsste ja auch der Beschluss erlassen werden. Dass gleich der Entwurf (von Rechtsanwälten und Inkassobüros z. B.) eingereicht wird, dienst ja nur der Erleichterung und ist keine zwingende Vorschrift.
    Da der Beschluss schließlich am Computer geschrieben werden müsste (Es wird ja keiner handschriftliche Beschlüsse in die Welt schicken...), scheint es vielleicht doch Mehrarbeit für den Rechtspfleger zu sein, da er nicht mehr einfach "abhaken" kann. Hm... Gibt es sonst Meinungen?

    Ergänzung: Ich habe in der Antwort von Marina das Wörtchen "dann" überlesen und bin jetzt diesbezüglich verwirrt. Wie machst du den Beschluss denn, wenn das Formular zwingend wird? Einfach alles (wie bisher auf den Entwürfen) unterzeichnen/absegnen und ab die Post? Das Ding ist doch aber nach meinem Verständnis nur ein Antrag?

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