Ausländisches Güterrecht

  • Hallo!

    Also:
    Die eingetragenen Eigentümer leben im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach russischem Recht.
    Vorgelegt wird ein Übergabevertrag, es soll nun die Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen werden.
    Deutsches Recht hinsichtlich des Grundbesitzes soll ausdrücklich nicht gewählt werden.
    Meine Bedenken: kann die Ehefrau in dem Fall überhaupt ALLEIN erwerben?

    Für Eure Meinungen wäre ich dankbar!

  • versteh ich nicht.
    wenn jemand in Gütergemeinschaft verheiratet ist, kann einer allein doch auch nur erwerben, wenn Vorbehaltsgut durch Ehevertrag bestimmt ist. Ist denn dann ein ganz normaler Übergabevertrag quasi als ehevertragliche Regelung zu sehen?

  • So spontan, ohne auf eventuelle Besonderheiten bei dem genannten russischen Güterrecht eingehen zu können, würde ich sagen:

    Geht (zunächst) nicht!

    Grundsätzlich können die Eheleute während der Ehe nur gemeinschaftlich erwerben.
    Es ist aber u.U. denkbar, dass das Grundstück zu Vorbehaltsgut der Frau erklärt werden kann. Dazu müsste man aber in das russische Güterrecht tiefer einsteigen, um zu prüfen, ob und wie das möglich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist ja wohl so, dass keine ausländische Rechtsordnung existiert, nach denen die Ehe geschäftsunfähig oder unfähig zum Erwerb von Grundbesitz ohne Zustimmung des Ehegatten macht.

    Zudem darf das GBA die Eintragung des allein auftretenden Erwerbers als Alleineigentümer nur ablehnen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung das GB unrichtig würde (BayOblG DNotz 87, 98, OLG Hamm NJW-RR 96,350, OLG Karlsruhe Rpfleger 94,248)

  • Also ich würde spontan sagen die kann nicht als Alleineigentümerin eingetragen werden. Da sie im Zweifel nicht Alleineigentümerin ist, weil sie ja in Gütergemeinschaft lebt und Alleineigentüm ist bei Gütergemeinschaft ja nur beim Vorbehaltsgut möglich, dann m üsste folglich in der Urkunde stehen, dass das grundstück zum Vorbehaltsgut gehört und der Ehemann muss dies unterschreiben. Denn ansonsten wäre das Grundbuch sehr wohl unrichtig, denn tatsächlich wäre sie nicht Alleineigentümerin würde aber als solche im Grundbuch stehen.
    Also ich würde entweder auf einen Ehevertrag bestehen in dem steht dass die frau alleine erwerben kann (Vorbehaltsgut) oder eine öffentlich beglaubigte erklärung inder das Grundstück zum Vorbehaltsgut erklärt wird.

    Gruß:gruebel:

  • Ich schließe mich Tubbesing voll an!

    @Leau-Tar:
    Es geht ja nicht darum, dass die Ehe die Geschäftsfähigkeit der Frau einschränkt.
    Das Problem liegt - wie Tubbesing auch erkannt hat - darin, dass bei einem Güterstand wie Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft ein Ehegatte kraft Güterrecht nicht als Alleineigentümer Dinge erwerben kann, da alles während der Ehe Erworbene automatisch Eigentum beider Ehegatten wird.

    Daher wird hier wohl tatsächlich eine Erklärung notwendig sein, dass das Grundstück nunmehr Vorbehaltsgut der Frau sein soll (sofern das russische Güterrecht diese Möglichkeit überhaupt bietet).

    Ulf

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  • Ich hätte keine Bedenken, die Ehefrau als Alleineigentümerin einzutragen, wenn in der Urkunde nichts über die Anwendung eines bestimmten Rechts eines Staates gesagt worden wäre.
    Da aber ausdrücklich Deutsches Recht nicht zur Anwendung kommen soll, wird wohl eine Befassung mit dem russischen Güterrecht fällig. Durch den Hinweis auf die Anwendung des dann russischen Rechts, hat das Gericht Kenntnis, daß eventuell das Grundbuch unrichtig werden könnte und sollte dem nachgehen.

  • die ehefrau kann doch auch alleine ein auto erwerben. Der Güterstand spielt doch erst im 2.Schritt eine Rolle, wo man sich fragen kann, ob der erworbene Gegenstand ins Gesamtgut fällt. Auch der BGH hat in DNotz 1982, 692 die Wirksamkeit der Auflassung an einen Ehegatten bejaht. Wenn ein Gegenstand ins Gesamtgut fällt, kanndies bei positiver Kenntnis dann berichtigend eingetragen werden.

  • Zitat von Leau-Tar

    Dies kann bei positiver Kenntnis dann berichtigend eingetragen werden.


    Das sehe ich auch so. Wenn tatsächlich etwas anderes gewollt war, kann berichtigend eingetragen werden. Die Prüfungspflichten des Grundbuchamts sind gering. So muß es halt nicht prüfen oder nachfragen, ob gegebenenfalls ausländisches Recht in Betracht kommt. Ich bin allerdings der Meinung, wenn Hinweis auf die Anwendung ausländischen Güterrechts, wie hier, gegeben wurde, habe ich das auch zu beachten und darf nicht ungeprüft eintragen.

  • Ich kenne den zitierten Aufsatz von Süß im Rpfleger und ziehe den jedes Mal bei solchen Problemen ebenfalls gern zurate.

    Trotzdem sehe ich hier das genannte Problem!

    Und da das GBA hier positiv weiß, dass kein Deutsches Recht gilt, würde ich hier nicht ohne weiteres die Frau allein eintragen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1) Bloße Zweifel rechtfertigen nach Schöner/Stöber Rn. 3421 b keine Zwischenverfügung, insbesondere nicht zu dem Zweck, die IPR-Aufklärung zu betreiben

    2) Wie schon erwähnt darf das GBA die Eintragung des allein auftretenden Erwerbers als Alleineigentümer nur ablehnen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung das GB unrichtig würde (BayOblG DNotz 87, 98, OLG Hamm NJW-RR 96,350, OLG Karlsruhe Rpfleger 94,248)

    Von einem Nachweis, dass tatsächlich ein Gesamtgutserwerb vorliegt und der sicheren Überzeugung des Gerichts wird m.E. praktisch nie auszugehen sein. Kein Mensch kann doch sicher sagen, dass ein Gesamtgutserwerb vorliegt, wenn er nicht ausschließen kann, dass eine sich auf den Güterstand möglicherweise auswirkende Trennung, Umzug etc. vorliegt.
    Es wäre ja wohl der Supergau wenn eine Auflassung an Eheleute in irgendeiner Errungenschaftsgemeinschaft erfolgt und die tatsächlich nicht besteht (-> Auflassung unwirksam, keine Heilung, Eigentumserwerb nur über Umdeutung mglw zu retten)

    3) Oftmals ist dort, wo Errungenschaftsgemeinschaft draufsteht nicht mehr als bei einer Zugewinngemeinschaft drin (vgl.Niederlande)

    4) Ich räume bei nochmaliger Lektüre ein, dass der hier fragliche Sachverhalt spezieller ist, da die Ehefrau auf beiden Seiten steht (und nicht nur wie sonst auf Erwerberseite). Hier ist wahrscheinlich schon fraglich, ob überhaupt eine Auflassung oder ein rechtliches Nullum vorliegt. Dies könnte davon abhängen, ob ein alleiniger Durchgangserwerb der Ehefrau vorliegt und das Grundstück erst anschließend ins Gesamtgut fällt oder ob die Auflassung unmittelbar für das Gesamtgut wirkt.....
    Der Fall liegt somit anders als der Normalfall, wo die Frau alleine etwas von einem 3. erwirbt (hier ist die Auflassung unstreitig wirksam, nur die Rechtsfolgen können fraglich sein)

  • Zitat von Leau-Tar

    1) Bloße Zweifel rechtfertigen nach Schöner/Stöber Rn. 3421 b keine Zwischenverfügung, insbesondere nicht zu dem Zweck, die IPR-Aufklärung zu betreiben


    Stimmt genau. Habe ich auch nicht widersprochen.

    Zitat von Leau-Tar

    2) Wie schon erwähnt darf das GBA die Eintragung des allein auftretenden Erwerbers als Alleineigentümer nur ablehnen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung das GB unrichtig würde (BayOblG DNotz 87, 98, OLG Hamm NJW-RR 96,350, OLG Karlsruhe Rpfleger 94,248)


    Auch richtig. Die Frage ist doch nur, ob die Angabe des zur Anwendung kommenden Rechts nicht bereits eine nachgewiesene Tatsache darstellt. Sollte im russischen Güterrecht, eine Ehefrau nicht alleine erwerben dürfen, liegt m.E. eine solche Tatsache vor. Die Unkenntnis des Deutschen Gerichts über das russische Recht dürfte dabei keine Relevanz besitzen.
    Deshalb würde ich mich damit beschäftigen. Sollte sich dabei herausstellen, das es etliche Ausnahmen vom Verbot gibt, dann kann ich gegebenfalls unterstellen, daß eine Ausnahme vorliegt und die Ehefrau als Alleineigentümerin eintragen. Aber solange ich das nicht weiß, werde ich nicht eintragen.

  • Wird beantragt, einen Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks einzutragen, kann dieser aufgrund ausländischen Güterrechts aber nicht Alleineigentum erwerben (...) würde durch die Eintragung des Ehegatten als Alleineigentümer das Grundbuch unrichtig. Hieran darf das Grundbuchamt nicht mitwirken (Bauer/von Oefele/Schaub GBO Teil F Rn. 290).

    In Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht steht unter "Russische Föderation", S. 32f ff. folgendes (Stand: 24.4.2005):

    Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand ist Art 33 FGB und Art 256 ZGB die Gütergemeinschaft. (...) Zu dem während der Ehe erworbenen Vermögen zählen ua (...) die Einkünfte (...), bewegliche und unbewegliche Gegenstände (...) unabhängig davon, auf wessen Namen es erworben wurde oder von wessen Geldmitteln es bezahlt wurde, sofern es auf Rechnung gemeinsamer Einkünfte erworben wurde. So wird zB ein Haus, das während der Ehe aus den gemeinsamen Mitteln, jedoch auf den Namen nur eines der Ehegatten erworben und registriert wurde, als Gesamthandseigentum der Ehegatten angesehen. (...)

    Das durch Schenkung, Erbschaft oder aus anderen unentgeltlichen Rechtsgeschäften erworbene sowie das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehegatten (...) In der Praxis kommt relativ häufig der Fall vor, dass aus einer Veräußerung des vorehelichen Vermögens Geldbeträge erzielt wurden und diese während der Ehe zum Erwerb gemeinsamer Vermögensgegenstände aufgewendet (...) wurden. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in einer entsprechenden Erläuterung erklärt, dass das Vermögen, das zwar während der Ehe, jedoch aus persönlichen Mitteln eines der Ehegatten, die ihm vor der Eheschließung gehört oder die ihm geschenkt oder veerbt wurden, erworben wurde, nicht zum Gesamthandseigentum gehört.

    Während der Ehe kann die Güterteilung vorgenommen werden. (...) Die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes ist durch Ehevertrag möglich (...) Nach herrschendem Rechtsverständnis dient der Ehevertrag erstrangig der Regulierung von Vermögensverhältnissen der Ehegatten. (...)

    Fazit:
    Das GBA hat zu beachten, ob ein bestimmter gewollter Erwerb - hier Alleineigentum durch einen Ehegatten, wenn sich das eheliche Güterrecht nach dem Recht der Russischen Föderation bestimmt - überhaupt möglich ist. Es hat - wenn nicht entsprechende Anhaltspunkte vorliegen - nicht zu prüfen, ob die Gegebenheiten im Einzelfall tatsächlich vorliegen.

    Im vorliegenden Falle kann es sein, dass ein russischer Ehegatte trotz Bestehens der Errungenschafts-/Gütergemeinschaft Alleineigentümer wird. Daher ist er so einzutragen, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht vorliegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch ich würde die Ehefrau als Alleineigentümerin eintragen.
    Auch nach deutschem Recht ist bei Güter- bzw. Errungenschafts-gemeinschaft Alleineigentum in Form von Vorbehalts- und Sondergut möglich. Ob das nach russischem Recht auch nur in dieser Form möglich ist und wie es letztlich bewiesen werden muss, diese Prüfung geht sicherlich zu weit. Dem Grundbuchamt kann man auf keinen Fall nachweisen, dass es das Grundbuch mit dieser Eintragung bewusst falsch macht. So what? Dieser Art Prüfung sind wir durch die neuere Rechtsprechung enthoben. Was für ein Glück!

  • Hallo!

    Bei mir erwirbt ein russisches Ehepaar Grundbesitz je zu 1/2 Anteil. Über den Güterstand wurde im Vertrag nichts gesagt - auch nicht, dass für den Grundstückserwerb deutsches Güterrecht gelten soll -.

    Wie ist der gesetzliche Güterstand in Russland und hättet ihr Bedenken die Eheleute je zu 1/2 Anteil einzutragen?

  • Siehe z.B. Aufsatz von Dr. Rembert Süß "Ausländer im Grundbuch und im Registerverfahren", Rpfleger 2003, 53 ff.
    (Ich denke mal, dieses "Standardwerk wird sich auch bei Euch auftreiben lassen.)

    Danach kein Erwerb zu Bruchteilen möglich.

    Sind es denn wirklich russische Staatsbürger oder Aussiedler mit deutscher Staatsangehörigkeit?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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