Pfüb; Schu. im Ausland; Schuldner Inland; Zuständigkeit

  • Folgendes Problem:
    Habe meinen Schuldner in Spanien sitzen. Vermute aber einen Anspruch meines Schuldners gegen einen in Dutschland ansässigen Drittschuldner. Diesen Anspruch will ich pfänden und mir überweisen lassen.
    Wer ist für den Erlass des Pfüb zuständig? Das Amtsgericht bei dem der Drittschuldner seinen Wohnsitz/Geschäftssitz hat? Findet hier § 828 (insbs Absatz 2) i.V.m. § 23 ZPO Anwendung? Oder gibt es besondere Regeln in der EU, so dass ich eventuell nach Spanien muss?

    Danke.

  • Der Formulierung nach zu urteilen sind Sie Gläubiger.

    Ich darf Ihnen unter Hinweis auf die Forenregeln mitteilen, dass es sich hier um eine berufsbezogenes Forum für Rechtspfleger und anverwandte Sparten handelt, in dem keine Rechtsauskünfte gegeben werden dürfen. Ihre Frage können Sie in juristischen Foren wie http://www.juraforum.de oder http://www.recht.de einbringen. Um Verständnis wird gebeten, da in diesem Forum gesetzliche Regelungen (Rechtsberatungsgesetz) zwingend zu beachten sind.

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    (Moderator)

  • Nein. Ich bin nicht der Gläubiger. Ich bin Rechtsreferandar und habe von meinem praktischen Ausbilder u.a. diese Frage in einem Fall vorgelegt bekommen. Da aber einschlägige Kommentare hierzu keine näheren Informationen geben, bin ich auf diese Idee gekommen. Und ein Rechtspfleger hat bestimmt, insofern er sich mit solchen Sachen öfter kümmert, mehr Ahnung als ich. Darum habe ich diese Frage ins Forum gesetzt.

  • Sorry, das ist aus der Anmeldung leider nicht ersichtlich. Im Interesse des Forum-Betreibers ist eine Absicherung jedoch unumgänglich, wofür ich nochmals um Verständnis bitte. :)

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    (Mod.)

  • Na klar habe ich dafür Verständnis.

    Da ja dahingehend nun alles geklärt wäre, hoffe ich nun auf weitere Antworten, die mir dann hoffentlich weiterhelfen.

  • Hallo!

    Zuständig dürfte tatsächlich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - sein, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz hat, § 828 II i.V.m. § 23 ZPO. Die Zustellung des Pfüb an den Schuldner kann gem. § 829 II ZPO durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) erfolgen. Eine förmliche Auslands-ZU über die ausländischen Behörden oder die deutsche Botschaft ist nicht erforderlich.

  • Hi ;)
    Ich würde auch sagen, dass das Gericht zusändig ist in dessem Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz hat. Zumindest wird das bei uns so gemacht :)

  • Zitat von Beate G.


    Zumindest wird das bei uns so gemacht ...


    :gruebel:
    Ich finde es schön und beruhigend, dass ihr euch auch an die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften, die sich aus §§ 828 II, 23 ZPO ergeben, haltet.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Daran hatte ich keine Zweifel, das Zitat hörte sich nur etwas a lá "das habe ich so von meinen Kollegen übernommen / das machen wir immer so" an, daher die kleine ironische :teufel: Bemerkung (nix für ungut)...:abklatsch

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Eigentlich hast du Recht :oops:
    Ich habe wirklich mal einen Kollegen gefragt, wie das so ist, wenn der Schuldner sich ins Ausland abgesetzt hat.
    Aber ich habe ja erst letztes Jahr meine Prüfung gemacht, da kann man ja noch nicht alles wissen, aber jetzt kenn ich auch die gesetzliche Grundlage :D

  • Mahlzeit! ;)

    Ich habe gerade einen Anruf vom JA erhalten. Das möchte gern den Lohn des Schuldners pfänden.

    Problem: Sowohl Schuldner als auch Drittschuldner wohnen in der Schweiz. Nach §§ 828, 23 ZPO wäre ich zuständig, wenn der Ort der Forderung sich an meinem Gerichtsort befindet. Dem ist aber nicht so.

    Wie kann man denn jetzt verfahren? :gruebel: Welches AG (wenn überhaupt) ist denn dann zuständig?

  • Der Gl. muss sich der in der Schweiz gegebenen Vollstreckungsmöglichkeiten bedienen, nachdem er seinen Titel in der Schweiz für vollstreckbar hat erklären lassen.

    Deutsche Gerichte sind insoweit raus.

  • Ich muss mich mal dran hängen.

    Schuldner ist ebenfalls im Ausland. Es sind aber mehrere Drittschuldner mit Sitz in Hamburg, Nürnberg und Düsseldorf.
    Darf ich nun wählen? kann ja nicht sein, dass ich für jeden Anspruch einen eignen Pfüb machen muss - oder?

    und solche Fragen am Montagmorgen :cool:

  • Ich muss mich mal dran hängen.

    Schuldner ist ebenfalls im Ausland. Es sind aber mehrere Drittschuldner mit Sitz in Hamburg, Nürnberg und Düsseldorf.
    Darf ich nun wählen? kann ja nicht sein, dass ich für jeden Anspruch einen eignen Pfüb machen muss - oder?

    und solche Fragen am Montagmorgen :cool:


    Sofern in diesem Fall ("Schuldner im Ausland"), tatsächlich § 828 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZPO zum Zuge kommen sollte (was nicht zwangsläufig sein muss - nur "Schuldner im Ausland" ist allein für die Anwendung des § 23 ZPO nicht ausreichend -),
    ja - dann hätte der Gläubiger ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).

  • Der Gl. muss sich der in der Schweiz gegebenen Vollstreckungsmöglichkeiten bedienen, nachdem er seinen Titel in der Schweiz für vollstreckbar hat erklären lassen.

    Deutsche Gerichte sind insoweit raus.

    Dafür, jedenfalls was Unterhaltsforderungen angeht, gibt es jetzt mittlerweile aber das AUG, wobei die speziellen Zuständigkeiten der §§ 7, 28 gibt. Man kann die Gläubiger also nicht nur darauf verweisen, sich im Ausland selbst darum zu kümmern. Man muss die entsprechenden Anträge aufnehmen und an das Amtsgericht am Sitz der OLG zur weiteren Bearbeitung übersenden, das dann seinerseits die Gesuche über das Bundesamt für Justiz an die im Ausland zuständige Behörde weiterleitet.

  • Bin nun etwas schlauer

    Also der Schuldner lebt in GB und war Versicherungsmakler und ich denke er bekommt von einer großen Versicherung E**O noch Provisionen und auch einbehaltene Stornoreserven.

    Leider haben die 3 Versicherungen, die zur Konzerngruppe gehören, unterschiedliche Sitze.

    Laut Stöber zum § 828 Rd 2 heißt es:

    Bei Vollstreckung in verschiedene Forderungen (Rechte) mehrerer SCH mit allg. Gerichtsstand bei verschiedenen AGen sind getrennte Anträge ... zu stellen. :mad:

    Ist meiner Meinung nach aber nicht wirklich durchdacht... - Sieht ihr das auch so?

  • Laut Stöber zum § 828 Rd 2 heißt es:

    Bei Vollstreckung in verschiedene Forderungen (Rechte) mehrerer SCH mit allg. Gerichtsstand bei verschiedenen AGen sind getrennte Anträge ... zu stellen. :mad:

    Ist meiner Meinung nach aber nicht wirklich durchdacht... - Sieht ihr das auch so?

    Betrifft m. E. nicht den geschilderten SV, da es doch nur um EINEN Schuldner geht (?)

    Ich habe es bislang immer so gesehen, dass der Gläubiger bei mehreren Drittschuldnern unter den möglichen zuständigen Gerichten wählen kann und habe - wenn es mich getroffen hat - auch den Pfüb vollständig erlassen für alle Drittschuldner. Hat keine Probleme gegeben - auch in Fällen, in denen Erinnerung eingelegt wurde, wurde die Zuständigkeit nicht infrage gestellt.

    Habe aber gehört, dass es wohl bei einigen Gerichten z. T. so gehandhabt wird, dass der Pfüb nur teilweise für den jeweiligen im eigenen Bezirk ansässigen Drittschuldner erlassen wird und der Antrag dann weitergereicht wird...

  • @ # 18:

    Bei den allgemeinen Gerichtsständen ist das grundsätzlich so, obgleich ggf. auch in diesen Fällen eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Frage kommen kann.

    Wenn du aber in deinem Fall nicht den (vorgehenden) § 16 ZPO haben solltest
    (z. B.: Schuldner hatte nie einen inländischen Wohnsitz) und tatsächlich der gem. § 828 Abs. 2 ZPO bei der Forderungspfändung einzig eröffnete besondere Gerichtsstand des § 23 ZPO greifen sollte, dann greift auch der § 35 ZPO, ergo Wahlrecht.

    (imo ;))

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