Eintrag in Abt. I Spalte 4 bei vorangegangenem Erfall

  • Hallo.

    Ich möchte mal Meinungen hören zu folgender Sachlage, die ja nicht gerade selten vorkommt:
    Der eingetragene Eigentümer verstirbt, seine Erben veräußern das Grundstück OHNE voreingetragen zu sein.
    Frage: Tragt ihr in Sp. 4 jetzt auch den Erbschein als Grundlage mit ein (also aufgrund Erbschein vom.... und Auflassung vom...) oder nur das Auflassungsdatum ??

    UND: Ist es ein Unterschied, wenn ich jetzt zB. nur 2 von 3 Erben eintrage, nachdem sie sich auseinandergesetzt haben? Auch dort nur Auflassungsdatum oder auch Erwähnung des Erbscheins ?

    Bin gespannt auf die Antworten ;)

  • Eintragungsgrundlage ist jedenfalls nicht der Erbschein, sondern der (in diesem verlautbarte) gesetzliche Eigentumsübergang, also die Erbfolge. In diesem Sinne pflege ich in solchen wie Deinem Fall einzutragen: Erbfolge (Erbschein...) und Auflassung (UR...) eingetragen am ...
    Im zweiten Fall würde ich eintragen: Bisheriges Miteigentum gemäß Erbfolge (Erbschein...) sowie Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung vom (UR...) eingetragen am...

  • Ich trage ebenfalls immer beides ein, aber da gibt es hier zumindest unterschiedliche Auffassungen. Daher würden mich weitere Antworten interessieren.....

  • Im ersten Fall trage ich nur ein "Aufgelassen am ...", da hier der Nachweis der Erfolge IMO nur zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Erben benötigt wird. Er gehört daher m.E. nicht mit in den Text in Sp. 4.

    Im zweiten Fall kommt es darauf an. Liegt eine echte Auseinandersetzung vor (mit Auflassung der Erbengemeinschaft an einen oder mehrere Miterben), dann gilt das selbe wie eben schon zum ersten Fall gesagt.
    Liegt aber in Wahrheit ein Erbteilsübertragungsvertrag vor, dann würde ich den Erbnachweis und den Erbteilsübertragungsvertrag als Grundlage angeben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im ersten Fall trage ich nur ein "Aufgelassen am ...", da hier der Nachweis der Erfolge IMO nur zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Erben benötigt wird. Er gehört daher m.E. nicht mit in den Text in Sp. 4.

    Im zweiten Fall kommt es darauf an. Liegt eine echte Auseinandersetzung vor (mit Auflassung der Erbengemeinschaft an einen oder mehrere Miterben), dann gilt das selbe wie eben schon zum ersten Fall gesagt.
    Liegt aber in Wahrheit ein Erbteilsübertragungsvertrag vor, dann würde ich den Erbnachweis und den Erbteilsübertragungsvertrag als Grundlage angeben.



    :zustimm:

  • Ich mache es auch so wie Ulf und Rainer.
    In Sp. 4 wird der Erwerbsgrund desjenigen eingetragen, den ich in Sp. 2 als Eigentümer eintrage.
    Wird also von der Erbengemeinschaft an einen der Miterben oder einen Dritten aufgelassen, trage ich in diesem Fall auch nur die Auflassung ein.

    Life is short... eat dessert first!

  • § 9 lit. d GBV sieht vor, dass die materiell-rechtliche und die Eintragung unmittelbar begründende Grundlage des Eigentumserwerbs eingetragen wird. Zuzustimmen ist daher Ulf, rainer19652003 und Mola.
    Was mittelbar den Vollzug begründet, also zusätzliche Eintragungsunterlagen, gehört nicht in Spalte 4 (vgl. auch Ebeling in Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., § 9 GBV Rn 24 + 25).
    Eine ähnliche Verfahrensweise erfolgt im Falle der Kettenauflassung.

  • Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich alle für die diversen Eigentumsübergänge maßgeblichen Grundlagen in Spalte 4 der Abt.I angegeben habe (Erbfolge + Auflassung oder Auflassung + Auflassung bei Kettenauflassungen). Dies dient der Nachvollziehbarkeit der Eintragung auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass keine Voreintragung des Ersterwerbs in den Spalten 1-2 erforderlich ist. Verfährt man anders, erweckt der Grundbuchinhalt für einen Außenstehenden den Eindruck, dass z.B. eine Auflassung und ein Eigentumsübergang von A an B vorliegt, obwohl A in Wirklichkeit verstorben war und die Auflassung von seinen Erben erklärt wurde. Von solchen missverständlichen Eintragungen sollte man das Grundbuch freihalten, zumal man sich nichts vergibt, wenn man alle Eintragungsgrundlagen angibt (ebenso Meikel/Ebeling § 9 GBV RdNr.27 a.E. für den Fall der Kettenauflassung, allerdings nicht widerspruchsfrei zu den Ausführungen in RdNr.25, bei welcher ein Hinweis auf eine vorgängige Erbfolge angeblich der unnötigen Überfüllung des Grundbuchs Vorschub leistet - entweder verfährt man stets so oder stets anders).

    Bei dem von Ulf genannten Beispiel der Erbfolge mit anschließender Erbteilsübertragung stellt sich das Problem schon deshalb nicht, weil in diesem Fall die Erbfolge voreinzutragen ist. Denn wenn der eingetragene Eigentümer A von B, C und D beerbt wird und D seinen Erbanteil an E überträgt, so würde die alleinige Eintragung der Erbteilsübertragung dazu führen, dass E alleine als neuer Eigentümer im Grundbuch steht. Das kann schwerlich zulässig und möglich sein. Dagegen haben wir wieder "unseren" Fall, wenn alle Miterben (B+C+D) ihre Erbanteile an denselben Dritten oder an verschiedene Dritte übertragen.

  • @ juris: Deine Begründung ist auch meine Begründung, nämlich die der Nachvollziehbarkeit. Mir geht es auch nur darum, den Erbfall irgendwie kenntlich zu machen, damit man eben -wie du sagst- nicht dem Missverständnis unterliegt, es hätte nur eine ganz normale Auflassung stattgefunden. Aber das scheint jeder anders aufzufassen, und so lange beides irgendwie legitim ist.....:)

  • Die Angabe "Aufgelassen am ..." genügt völlig. Zum einen ist es unerheblich, ob von dem eingetragenen Eigentümer oder dessen Erben erworben wird (die Erben treten ja gerade an die gleiche Rechtsposition des Erblassers), was man schon aus § 40 GBO erkennen kann.

    Zum anderen muss ohnehin in den notariellen KV gesehen werden, wenn man Einzelheiten wissen möchte. Aus diesem ergibt sich dann ja, dass die Verkäufer Erben des eingetragenen Eigentümers waren.

    Also kein Problem. Nachvollziehbar ist das alles trotzdem nicht weniger gut, als wenn ich sämtliche Erbnachweise auch noch angeben würde.
    Klar, kann man machen, muss man aber nicht. Und ich persönliche finde, dass es die Eintragung relativ unübersichtlich macht, wenn man zig Grundlagen einträgt.
    Aber wahrscheinlich befürworten gerade diejenigen, die andernorts die Eintragung von z.B. einer Vorlöschklausel bei einem evtl. rückstandslosen Wohnungsrecht wegen Unübersichtlichkeit als überflüssig ablehnen, hier dann die Eintragugn sämtlicher Grundlagen... :gruebel:

    @ juris2112:
    Gemeint war bei der Erbteilsübertragung nicht der von Dir geschilderte Fall sondern der Fall, dass ein oder mehrere Miterben den/die Anteil(e) auf einen weiteren Miterben übertragen, so dass dieser Alleineigentümer wird. Hier halte ich es für vertretbar, auf die Voreintragung der Erbengemeinschaft zu verzichten und gleich den Erbteilserwerber einzutragen - unter Angabe der Erbfolgenachweise und des Erbteilsübertragungsvertrages als Grundlage der Eintragung in Sp. 4.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Aber wahrscheinlich befürworten gerade diejenigen, die andernorts die Eintragung von z.B. einer Vorlöschklausel bei einem evtl. rückstandslosen Wohnungsrecht wegen Unübersichtlichkeit als überflüssig ablehnen, hier dann die Eintragugn sämtlicher Grundlagen...


    Du sagst es! :wechlach:

  • Ich widerspreche zwar nur ungern.

    Aber die Zulässigkeit einer Eintragung (Vorlöschungsklausel) und die Zweckmäßigkeit einer Eintragung (sämtliche Eintragungsgrundlagen) haben nichts miteinander zu tun. Die letztgenannte Fallgestaltung kann daher zulässigerweise nur mit Sachverhalten verglichen werden, bei welchen eine ausdrückliche Eintragung (z.B. wegen der Zulässigkeit einer Bezugnahme) zwar nicht zwingend geboten, aber gleichwohl zweckmäßig ist.

  • Das mag theoretisch zutreffend sein. Faktisch wird aber (als Beispiel) die Unzulässigkeit der Vorlöschklausel beim rückstandslosen WohnR damit begründet, dass die Eintragung überflüssig wäre und daher zu unterbleiben hat.
    Überflüssig ist IMO ebenfalls die Eintragung der Erbnachweise in den zuvor geschilderten Fällen, so dass diese ebenso nicht erfolgen dürfte.

    Daher dieser Vergleich.

    Ich mache es da lieber umgekehrt:
    Ich trage die Vorlöschklausel beim WohnR - sofern beantragt - ein, weil das bei der Löschung den Blick in die Bewilligung und evtl. weiteres Nachdenken und Nachlesen erspart.
    Die anderen Grundlagen in Abt. I Sp. 4 trage ich bei Auflassung nicht ein, da das m.E. die Eintragung unnötig unübersichtlich macht und im Gegenzug nichts bringt (s.o.).
    Was dabei streng genommen zulässig oder unzulässig ist, interessiert mich in diesen Fällen herzlich wenig. Ich sehe das rein praktisch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ ulf :daumenrau , ich trage auch lieber mehr als zuwenig ein: Ebenso wie Du die Vorlöschklausel beim Wohnrecht, die Übertragbarkeit - wenn vereinbart - beim VKR (auch wenn Herr Demharter noch so sehr tobt) und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen: "Briefgrundschuld" - aber eben auch - wie oben bereits gesagt - alle Übertragungsvorgänge in Abt.I Sp.4.

  • Das erscheint mir jetzt aber doch etwas übertrieben. Mir ist zwar bekannt, dass es nach dem ZGB nur Buchhypotheken gab. Aber deswegen mehr als 15 Jahre nach dem Beitritt immer noch ausdrücklich "Brief"hpyothek einzutragen, ist doch des Guten etwas zuviel.

  • Zitat

    Gemeint war bei der Erbteilsübertragung nicht der von Dir geschilderte Fall sondern der Fall, dass ein oder mehrere Miterben den/die Anteil(e) auf einen weiteren Miterben übertragen, so dass dieser Alleineigentümer wird. Hier halte ich es für vertretbar, auf die Voreintragung der Erbengemeinschaft zu verzichten und gleich den Erbteilserwerber einzutragen - unter Angabe der Erbfolgenachweise und des Erbteilsübertragungsvertrages als Grundlage der Eintragung in Sp. 4.



    Ist das tatsächlich so? :confused:

  • Das LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657 (m. Anm. Simon) sieht das so. Dabei wird aber nach meiner Ansicht übersehen, dass nicht das "Recht" des Erblassers (also das Eigentum), sondern der Erbanteil der einzelnen Miterben übertragen wird. § 40 GBO kann auf die Erbteilsübertragung somit von vorneherein nicht anwendbar sein. Außerdem kann es für die erforderliche Voreintragung der Erbengemeinschaft keinen Unterschied machen, ob durch die Erbteilsübertragung(en) jemand Alleineigentümer wird oder nicht.

    Zu diesem Problem vgl. auch Demharter § 40 Rn.3 einerseits (wie LG Nürnberg-Fürth) und Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 563 andererseits (gegen LG Nürnberg-Fürth).

  • Zitat

    vgl. auch Demharter § 40 Rn.3 einerseits (wie LG Nürnberg-Fürth)



    Für mich ergibt sich das dort nicht eindeutig... Oder bin ich des Lesens nicht mächtig? :gruebel:

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