Feststellungsurteil als Unrichtigkeitsnachweis

  • Ich habe folgende Frage: Im Grundbuch ist in Abteilung II eine Vormerkung zugunsten X eingetragen. Der Notar beantragt nunmehr unter Vorlage eines landgerichtlichen Urteils die Löschung dieser Vormerkung. In dem Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der notarielle Kaufvertrag von Anfang an unwirksam ist. Festzustellen bleibt, dass die Beteiligten in der notariellen Urkunde noch nicht die Auflassung erklärt haben.

    Meines Erachtens ist durch Feststellung der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages eine materiellrechtliche Voraussetzung der Vomerkung nachträglich weggefallen. Das Grundbuch ist unrichtig geworden und kann in Anlehnung an § 22 GBO gelöscht werden.

    Bin mir jedoch nicht sicher, ob ein Feststellungsurteil als Unrichtigkeitsnachweis verwendbar ist. Muss eventuell doch der Vormerkungsberechtigte X die Löschung bewilligen bzw. zur Abgabe der Bewilligung verurteilt werden ?

    Für einige Lösungsvorschläge wäre ich dankbar. Habe leider im Forum nichts über dieses Problem gefunden. Meine Kollegen können mir auch nicht weiter helfen.

  • Eintragungsgrundlage der Vormerkung war die Bewilligung des Veräußerers im KV (19 GBO); wenn das LG nu n feststellt, dass dieser Vertrag unwirksam war und wenn im Vertrag diese Bewilligung nicht ausdrücklich unabhängig vom Vertrag erklärt wurde (was ungewöhnlich wäre, nur für die Auflassungserklärung ist solcher Passus gelegentlich anzutreffen), dann wäre auch die Bewilligung als Eintragungsgrundlage unwirksam. Fazit: Löschen

  • Auch ich halte die Löschung der Vormerkung für problemlos möglich, falls das landgerichtliche Feststellungsurteil rechtskräftig ist. Die Vormerkung ist allerdings nicht nachträglich erloschen, sondern von vorneherein mangels Anspruch nicht entstanden, weil die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nichts daran ändert, dass er von Anfang an unwirksam war.

  • Ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin.

    Im Grundbuch sind eingetragen A, B, C, und D als GbR. A ist verstorben und von B beerbt worden.
    Es liegt ein Urteil des Landgerichts vor, in dem die Gesellschafter C und D verurteilt werden ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs abzugeben. Desweiteren wird im gleichen Urteil festgestellt, dass sich die Gesellschafteranteile der Gesellschaft sich wie folgt darstellen: B=50%, C=25%, D =25%.

    Frage:
    - reicht es zur Grundbuchberichtigung aus, wenn Antrag eines des Beteiligten samt Urteil dem GBA vorgelegt wird?

    Grundsätzlich reicht ja Feststellungsurteil als Unrichtigkeitsnachweis aus, aber ich denke es muss noch ein Erbschein beigefügt werden.
    Berichtigungsbewilligung ist wohl überflüssig.

  • Grundsätzlich reicht ja Feststellungsurteil als Unrichtigkeitsnachweis aus, aber ich denke es muss noch ein Erbschein beigefügt werden.
    Berichtigungsbewilligung ist wohl überflüssig.


    "C und D werden verurteilt, die BErichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass Gesellschafter der in Abt. I lfd. Nr. 3 eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts B, C und D sind"
    plus
    entsprechende Bewilligung des B
    gleich
    Berichtigungsbewilligung, abgegeben ($ 894 ZPO) durch B, C und D.

    Erbnachweis braucht man nicht, weil das GBA die Beteiligungsverhältnisse nicht kennt (die können sich ja auch außerhalb des Grundbuchs ändern) und daher der Umstand dass statt A, B, C und D nunmehr nur noch B, C und D dabei sind sowohl eingetreten sein kann, weil B die Anteile des A an der GbR geerbt hat, als auch weil A durch Tod ausgeschieden, die Gesellschaft zwischen B, C und D fortgesetzt wurde und die Erben des A nicht eingetreten sind.

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  • Fraglich für mich ist ja, ob die Bewilligung (der B) überhaupt erforderlich ist, weil ja Antrag und Urteil ausreichend wären. M.E. nein.

    Mein Problem ist nur, dass im Urteil die Quoten der Gesellschaftsanteile (und somit auch die Gesellschafter B, C, und D) festgestellt werden, diese Rechtsnachfolge aber an die Erbfolge geknüpft ist. (Tenor: " B hat den Anteil des A erworben, weil sie dessen Alleinerbin gem. Erbeschein vom *** geworden ist).

    Meines Wissens obliegt die Feststellung der Erben ausschließlich dem Nachlassgericht, und nicht dem LG, so dass ich eigentlich den Erbschein beifügen würde.

    Ich formuliere die Frage neu:
    Reicht es im vorliegenden Fall zur Grundbuchberichtigung, wenn dem Grundbuchamt der privatschriftliche Berichtigungsantrag der B dem die Ausfertigung des Urteils beigefügt ist, und kein Erbschein, vorgelegt wird.

  • Ich würde die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil des Erblassers genauso behandeln wie die Rechtsnachfolge in das Eigentum. Für Letzteres bedarf es aber keines Erbnachweises, wenn sich die eingetretene Erbfolge aus einem rechtskräftigen Urteil ergibt, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um ein Feststellungsurteil handelt, sondern lediglich auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung geklagt wurde (OLG München Rpfleger 2016, 144 = FamRZ 2016, 335). Wenn man davon ausgeht, dass aufgrund dieses Urteils der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist, bedarf es auch keiner - an sich erforderlichen - förmlichen Bewilligung des Klägers B und wohl auch nicht der Vorlage des Gesellschaftsvertrags, weil dieser in die Urteilsfindung bereits einbezogen worden sein muss.

    Fraglich und für den Inhalt der neuen Eintragung bedeutsam ist demnach nur noch, ob es sich um eine aufgelöste GbR oder um eine fortbestehende GbR handelt, weil der Anteil des Erblassers im ersten Fall in Erbengemeinschaft und im zweiten Fall quotal von den Erben erworben wird. Die Quotenangabe im Urteil scheint auf Letzteres hinzudeuten. Die Quoten als solche haben im Grundbuch nichts verloren.

  • Meines Wissens obliegt die Feststellung der Erben ausschließlich dem Nachlassgericht, und nicht dem LG


    Nö, wenn ich mit Wirkung gegen Dritte bindend (rechtskräftig) festgestellt haben will, dass ich Erbe bin (und ggf. mit welchem Anteil), dann komme ich um eine Zivilklage gegen diese Personen nicht herum.

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