nicht genannte Rechte

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch ist der Ehemann alleine als Eigentümer eingetragen.

    Im November 06 geht er mit seiner Frau zum Notar und veräußert die Grundstücke an seine Frau. Ein Eintragungsantrag wurde beim GBA noch nicht eingereicht.

    Im Dezember 06 wird eine Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen.

    Erst im Januar 07 geht der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels ein. In § 1 der Urkunde werden die Grundstücke und alle Rechte aufgelistet - natürlich ohne die ZHyp.
    In § 2 wird die Auflassung erklärt und in § 4 mit der Überschrift "Übernahme von Belastungen" steht: " Die genannten, im Grundbuch eingetragenen Belastungen werden vom Käufer zur weiteren dinglichen Duldung und alleiniger Erfüllung übernommen."

    Wie verfährt man in solch einem Fall bei Euch. Macht Ihr da eine Zwischenverfügung wegen Übernahme der Zwangshypthek oder ist für die lastenfreie bzw. Umschreibung nur mit den übernommenen Belastungen der Notar zuständig, also in der Haftung, so dass man den Eigentumswechsel einfach einträgt?

  • Wie sieht der Antrag des Notars genau aus?

    Wenn einfach nur die Eigentumsumschreibung beantragt ist, sehe ich die Übernahmeerklärungen als schuldrechtliche Erklärungen und mach keine Zwischenverfügung.

    Sollte allerdings ausdrücklich die Eigentumsumschreibung unter Übernahme der Rechte Abt. III Nr. x bis z (ohne ZwaSiHyp) beantragt sein, würde ich zwischenverfügen.

  • Und wie sieht der Antrag auf Eigentumsumschreibung in der Urkunde aus?

    PS: Sehen die Anträge von deinen Notaren immer so aus? Bei uns steht immer fein säuberlich drin, was wir machen sollen.


  • Hallo,

    so, wie sich der Zeitablauf darstellt, erfolgte die Übergabe doch offensichtlich in Ansehung der alsbald drohenden Vollstreckungsmaßnahmen.

    Wenn der Notar in diesem Fall den Parteien nicht empfiehlt, eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen, mag das sein Fehler sein, unbeschadet der Frage, ob ein solcher Vertrag nicht ohnehin anfechtbar wäre.

    Aber das GBA hat das m.E. nicht zu interessieren; gleichwohl würde ich den Notar durch Übersendung der Eintragungsnachricht bzgl. der Zwangssicherungshypothek auf "sein" Problem hinweisen und im übrigen seinen Anträgen entsprechen.


    Gruß HansD

  • Ich würde den Notar anrufen und ihm sagen, dass zwischenzeitlich eine Zangshypo eingetragen worden ist.

    Habt ihr soviel Rückstände, dass ihr jetzt erst die Januar-Anträge bearbeitet?



    Nicht ganz. Im April (also Rückstände haben wir trotzdem genug) habe ich, weil das hier in solchen Fällen immer so gehandhabt wird, eine Zwischenverfügung erlassen wegen der Übernahmeerklärung.
    Seitdem ist das Ding am Laufen.
    Neuestes Schreiben vom Notar war dann, dass das Grundbuchamt kein "quasi eigenes Recht auf ordentliche Vertragserfüllung geltend machen kann" und deswegen eine Zurückweisung bzw. Zwischenverfügung nicht in Betracht kommt.

    In der Urkunde lautet der Antrag: " Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch."

  • Der schuldrechtliche Teil interessiert mich als Grundbuchamt nicht, daher Eigentum umschreiben.
    Als besonderen Service würde ich dem Notar und der Erwerberin die neue Belastung mit der Eintragungsnachricht bekannt geben (oder aber ohne Berechnung einen Grundbuchauszug erteilen und Belastung markieren). Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.



  • ...
    In der Urkunde lautet der Antrag: " Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch."



    Ich würde keine (neue) Zwischenverfügung schreiben, sondern eintragen. Dann gehört die Übernahmeregelung zu den schuldrechtlichen Erklärungen.



  • PS: Sehen die Anträge von deinen Notaren immer so aus? Bei uns steht immer fein säuberlich drin, was wir machen sollen.



    Das ist ein auswärtiger Notar, den ich das erste Mal habe. Aber unsere Notare hier listen auch nicht wirklich alles auf. Die einen schreiben immer "beantrage ich den Vollzug gem. § 15 GBO" o.ä., andere listen einen Teil auf und für den Rest steht dann "und beantrage weiter alle in der Urkunde vorhandenen noch nicht vollzogenen Anträge".:(

  • Und was ist mit § 4?
    Die genannten, im Grundbuch eingetragenen Rechte usw.
    also werden die nach der Beurkundung eingetragenen Rechte nicht dinglich übernommen.
    Aus dem Bauch raus würde ich sagen, dass Prüfungspflicht des Rechtspflegers besteht.

  • Problem ist auch noch, dass inzwischen auch erst ein Ersuchen auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks und später ein weiterer Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingegangen ist.
    Beides richtet sich gegen den noch eingetragenen Ehemann...

  • Den Zwangsversteigerungsvermerk musst Du unverzüglich im Grundbuch eintragen, § 19 ZVG. Schau mal in einen Kommentar rein.

    Eigentumswechsel nach Wirksamwerden der Beschlagnahme (= Eintragung des Versteigerungsvermerks) ist Verstoß gegen das Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1 S. 1 ZVG), außer der Erwerber ist gutgläubig oder Erwerbsschutz nach § 878 BGB (§ 26 ZVG)

    Danach wäre noch die Eintragung der Zwangshypothek zu prüfen. Bleibt der alte Schuldner Eigentümer, dann eintragen, wenn neuer Eigentümer eingetragen wird, dann zurückweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!