In der heutigern Lokalpresse war folgendes zu lesen:
Zitat
Gerichtsvollzieher pfänden Autos, Schmuck oder Rasenmäher - und nach einer aktuellen Entscheidung des BGH dürfen sie den Kuckuck sogar auf Grabmale kleben. Damit kommt ein Steinmetz letztinstanzlich zu seinem Recht: Der Mann wartet seit Jahren auf 1.100,-- €, die ihm ein Ehepaar für den Grabstein der Mutter bzw. Schwiegermutter schuldet. Als er den Grabstein schließlich pfänden lassen wollte, streikte der GV und behauptete, einen Grabstein nicht pfänden zu dürfen. Dem widersprach der BGH. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass Grabmale grundsätzlich gepfändet werden dürfen - weil für sie kein gesetzliches Pfändungsverbot gilt. Ob sich ein solches aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der BGH aber ausdrücklich offen gelassen (Az.: VII ZB 48/05).
Aufgrund des letzten Satzes finde ich die ganze Entscheidung wenig hilfreich, wenn der Pietätsgedanke tatsächlich eine Rolle spielen soll - ggf. wann (nicht)?
Es würde mich mal interessieren, wie diese Problematik praktisch gehandhabt wird...