laut Stöber gilt §26 jedoch nur bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung, gerade nicht bei Eigentumsverzicht gem. §928 BGB ( s.a. bereits Diskussion in diesem thread)
Vertreter für herrenloses Grundstück
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Mit Aufgabe seines Eigentums ist der frühere Eigentümer ja nicht mehr Beteiligter des Verfahrens, an ihn kannst du deswegen nicht mehr zustellen. Und einen Vertreter nach § 787 ZPO bestellst du ja nur auf Antrag.
Wenn die betreibenden Gläubiger ihren Versteigerungsantrag zurücknehmen und nicht gleichzeitig auch die Bestellung eines Vertreters beantragen, würde ich den Aufhebungsbeschluss daher nur den betreibenden Gläubigern zustellen.
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das würde ich am liebsten so machen, dann verstosse ich aber bewusst gegen §32 ZVG, oder?
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Ich denke wie wattwurm, dass man in dieser speziellen Konstellation von einer Vertreterbestellung und damit einer Zustellung absehen kann. Den (unbekannten und potentiellen) zukünftigen Eigentümer halte ich hinsichtlich der Verfahrensaufhebung nicht für beschwert.
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laut Stöber gilt §26 jedoch nur bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung, gerade nicht bei Eigentumsverzicht gem. §928 BGB ( s.a. bereits Diskussion in diesem thread)
Das weis ich auch, aber in diesem Fall, würde ich das so machen.
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Häng mich hier dran.
Kurz vor dem Termin geben die Schuldner ihr Eigentum auf. Habe mit Gläubiger gesprochen. Dieser möchte keinen Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach § 787 ZPO stellen. Wie gehe ich jetzt vor? Es gibt wohl Interessenten, die ein Gebot abgeben werden. Da das Verfahren schon lange läuft, mehrere Termine bereits Ergebnislos waren, könnte m. E. auch bei einem geringen Gebot der Zuschlag erteilt werden. Kann ich aber überhaupt den Termin durchführen? Wenn ja, kann ich einen Zuschlag ohne vorherige Bestellung eines Vertreters erteilen? Oder bestimme ich Zuschlagstermin, mit der Mitteilung, dass der Zuschlag versagt wird, wenn kein Vertreter nach § 787 ZPO beantragt wird? Von Amts wegen kann ich den Vertreter ja nicht bestellen.
Schöner Fall für einen Versteigerungsanfänger -
Meines Erachtens ist bei einem wirksamen Verzicht eine Vertreterbestellung zwingend. Siehe auch in den bisherigen Beiträgen:
Ich habe gerade den gleichen Fall.
Der Eigentümer hat nach Anordnung des Verfahrens ( läuft schon 1 Jahr ) sein Eigentum nun aufgegeben.
Ich bin der Meinung ,dass ich den Vertreter nach § 787 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers bestellen kann.
Der Gläubiger hat mir mitgeteilt, dass er einen Antrag stellen wird.
Was passiert eigentlich, wenn er den Antrag nicht stellt ?Die Bestellung nach § 787 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag voraus (s.a. Musielak/Lackmann, ZPO, Rdnr.3 und Stöber, 22.1 zu § 15), von Amts wegen würde ich keinen Vertreter bestellen.
Allerdings muss der Gläubiger einen Antrag stellen, sonst kann das Gericht das Verfahren nicht fortsetzen.
So schließt sich mE auch der Kreis zu § 15 Rdnr. 22.3 im Stöber.Du bekämst ohne Vertreter einen Zuschlag nicht rechtskräftig.
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Du würdest aber den Termin durchführen?
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Ist die Terminsbestimmung noch rechtzeitig vor Wirksamwerden der Eigentumsaufgabe zugestellt worden?
Wenn nein, muss der Termin eh aufgehoben werden.
Wenn ja, würde ich (mit aller Vorsicht ohne konkrete Kenntnis über das Verfahren) dazu tendieren, dem Gläubiger einen Antrag rauszuleiern und kurzfristig einen Vertreter zu bestellen. Anderenfalls würde ich über eine Terminsaufhebung nachdenken, ein Termin ohne Schuldnerbeteiligung erscheint mir risikoreich.
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Ok! Werde Termin durchführen. Antrag Gläubiger kommt wohl.....
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