Interessanter ist die Frage, ob dem Grundbuchamt bei Erteilung einer 2.Ausfertigung nur mit ärztlichem Attest auch dieses Attest in der Form des 29 GBO vorgelegt werden muß.
Das muss eindeutig allein der beurkundende Notar entscheiden. Die Ausfertigung erhält keinen Zusatz, dass sie auf Grund Vorlage eines Attestes erteilt wurde.
Ich verstehe daher keinen Kollegen, der sich auf so ein Wagnis einlässt und diese Formulierung aufnimmt.