Nur einer von mehreren mit Raten-PKH

  • Hallo alle miteinander. Ist zwar schon Feierabend aber ich will mal schnell noch meine Frage einstellen. Habe wenig Ahnung von PKH und brauche mal Hilfe. Die Beklagten - 4 Stück an der Zahl- haben alle PKH bewilligt bekommen, einer davon mit Ratenzahlung. Vertreten werden sie von einem gemeinsamen Anwalt. Seit 2 Jahren zahlt der zur Ratenzahlung Verpflichtete fleißig seine Raten. Jetzt kommt der Festsetzungsantrag des Anwalts. Muss ich jetzt für die Ratenpartei einen Ratenplan machen und er muss die gesamte Vergütung alleine zurückzahlen? Was passiert wenn bei meiner Überprüfung vielleicht noch ein zweiter zur Ratenzahlung verpflichtet wird?

  • Der RA bekommt aus der Staatskasse seine PKH-Vergütung einschließlich der Erhöhung für drei weitere Mandanten ausgezahlt. Mittels Ratenzahlung kann von dem einen Zahlungsfähigen die Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - aber ohne die Erhöhungen - gefordert werden. Wenn das in den 4 Jahren zusammen kommt, ist es gut und mir ist es egal, wie sich die vier untereinander einigen und ob er von denen was bekommt. Das ist nicht unser Problem. Sie haften ja gesamtschuldnerisch.
    Aber die anderen drei müssen trotzdem überprüft werden, weil ja die Erhöhung noch fehlt. Sollte ein Anderer irgendwann auch zahlen können, würde ich den so lange voll mit zahlen lassen, bis alle Kosten rein sind. Eventuell kann dann der jetzt schon Zahlende eher aufhören.

  • Der RA bekommt aus der Staatskasse seine PKH-Vergütung einschließlich der Erhöhung für drei weitere Mandanten ausgezahlt. Mittels Ratenzahlung kann von dem einen Zahlungsfähigen die Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - aber ohne die Erhöhungen - gefordert werden. Wenn das in den 4 Jahren zusammen kommt, ist es gut und mir ist es egal, wie sich die vier untereinander einigen und ob er von denen was bekommt. Das ist nicht unser Problem. Sie haften ja gesamtschuldnerisch.
    Aber die anderen drei müssen trotzdem überprüft werden, weil ja die Erhöhung noch fehlt. Sollte ein Anderer irgendwann auch zahlen können, würde ich den so lange voll mit zahlen lassen, bis alle Kosten rein sind. Eventuell kann dann der jetzt schon Zahlende eher aufhören.



    Blöde Ausgangssituation.
    Aber ich glaube, Beldel hat da gut den Überblick behalten.

    :zustimm:

  • Der RA bekommt aus der Staatskasse seine PKH-Vergütung einschließlich der Erhöhung für drei weitere Mandanten ausgezahlt. Mittels Ratenzahlung kann von dem einen Zahlungsfähigen die Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - aber ohne die Erhöhungen - gefordert werden. Wenn das in den 4 Jahren zusammen kommt, ist es gut und mir ist es egal, wie sich die vier untereinander einigen und ob er von denen was bekommt. Das ist nicht unser Problem. Sie haften ja gesamtschuldnerisch.
    Aber die anderen drei müssen trotzdem überprüft werden, weil ja die Erhöhung noch fehlt. Sollte ein Anderer irgendwann auch zahlen können, würde ich den so lange voll mit zahlen lassen, bis alle Kosten rein sind. Eventuell kann dann der jetzt schon Zahlende eher aufhören.

    Ich hätte es nicht besser formulieren können. ;) Also: :meinung:

  • Meinen Vorpostern ist nichts hinzuzufügen ... außer vllt, dass in einem PKH-Subforum die Überschrift "Prozesskostenhilfe" nicht wirklich aussagekräftig ist.
    Wie wäre es mit PKH: nur einer von mehreren mit PKHmZB?

  • Ich hatte mal eine ähnliche Situation und hab´s wie Beldel gemacht, also Raten in Höhe der Wahlanwaltsvergütung und beim anderen Überprüfung.
    Es wurde Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass Raten nur vom kopfteiligen Anteil eingezogen werden könnten.

    Ich hatte die Stellungnahme dann unserem Bezirksrevisor vorgelegt, der die Erinnerung als begründet ansah und auch zwei entspr. Entscheidungen zitierte. Ich habe dann abgeholfen.


    tinuschi
    Könntest du dir bitte einen aussagekräftigeren Thread-Titel ausdenken? :)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es wurde Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass Raten nur vom kopfteiligen Anteil eingezogen werden könnten.

    Ich hatte die Stellungnahme dann unserem Bezirksrevisor vorgelegt, der die Erinnerung als begründet ansah und auch zwei entspr. Entscheidungen zitierte.



    Ich glaube die die Begründung liefert irgendeine Vorschrift aus der KostVfg (§ 8 Abs. 3 KostVfg?). Zum einen lasse ich mir in die rechtspflegerische Bearbeitung aber nicht gern reinquatschen und zum anderen ist die KostVfg kein Gesetz. Obwohl von der FH teilweise auch die von "Tommys Bezirksrevisor" vertretene Meinung gelehrt wird und in der Praxis auch von manchem so vertreten wird, halte ich es eher mit der Verfahrensweise von Beldel bzw. Tommys ursprünglicher Idee.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mittels Ratenzahlung kann von dem einen Zahlungsfähigen die Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - aber ohne die Erhöhungen - gefordert werden. Wenn das in den 4 Jahren zusammen kommt, ist es gut und mir ist es egal, wie sich die vier untereinander einigen und ob er von denen was bekommt. Das ist nicht unser Problem. Sie haften ja gesamtschuldnerisch.



    Das würde ich anders handhaben. Ich würde von dem Zahlungspflichtigen seinen Anteil an der gesamten Wahlanwaltsvergütung einziehen und auch die weitere Vergütung entsprechend anteilig auszahlen (lassen). Mit der Argumentation der Gesamthaft hebelt man § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO meines Erachtens faktisch aus, wenn der, der die Wahlanwaltsvergütung - ohne Erhöhung - gezahlt hat seinen Ausgleichsanspruch gegen die Anderen geltend macht, bei diesen aber nicht die Voraussetzungen für eine Raten- oder Einmalzahlung vorliegen.

  • Da bin ich mir nicht so sicher. Ich denke nicht, dass der zu Zahlende einen Titel gegen die anderen PKH-Parteinen erwirken kann. Zumindest habe ich davon noch nichts gehört.
    Ich würde nicht nur einen Teil der Kosten zurückfordern, weil es dafür nicht wirklich eine Erklärung gibt. Jede Partei, die einen RA beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Manchmal schießt die Staatskasse die Kosten vor und wenn der Mandant bissel Geld übrig hat, zahlt er es in Raten zurück.
    Wenn nun mehrere Mandanten einen RA beauftragen, können sie in den Genuss kommen, weniger für den RA zu zahlen, wenn sie sich reinteilen. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch das Recht zur Kostenminderung haben. Nur der RA kann nicht 4x die vollen Kosten bekommen.
    Es ist also keinesfalls eine Aushebelung der Gesetze, wenn die Staatskasse von einem Mandanten die Rückzahlung der Vergütung in der Höhe verlangt, was er auch bei seiner alleinigen Vertretung durch einen RA hätte zahlen müssen.

  • Derjenige, der PKH mit RZ erhalten hat, zahlt den Anteil, der auf ihn entfällt, wenn er den RA allein beauftragt hätte, also alle Gebühren/Auslagen ohne Erhöhungsgebühr. Die interne Gesamtschuldnerhaftung interessiert hierbei nicht.

  • Derjenige, der PKH mit RZ erhalten hat, zahlt den Anteil, der auf ihn entfällt, wenn er den RA allein beauftragt hätte, also alle Gebühren/Auslagen ohne Erhöhungsgebühr. Die interne Gesamtschuldnerhaftung interessiert hierbei nicht.



    war die mehrheitliche Meinung, halte dies aber nicht für richtig, da dies dazu führt, dass die PKH-Partei mit Raten, einen Ausgleichsanspruch gegen die Partei o.Raten hat.

    Letztlich zahlt diese dann doch RA-kosten, trotz PKH oR.

    Aber nicht nur das, sie kann sogar mehr zahlen, als wenn sie (PKH o.R.) allein geklagt hätte.

    Bsp. (zum Ausgangsfall)

    Kl. 1 PKH o.R.

    Alleinbeauftragungskosten: 1000,- EUR

    Kl. 2 PKH m.R

    Alleinbeauf. 1000,- EUR

    Gesamtkosten (gemeinsam):1.200,- EUR

    Anspruch Kl. 2 vs 1: 1000,- (bezahlt), haftung intern nur 600,-,

    400,- zu zahlen


    Im anderen Fall klagte sie ganz allein.

    Kosten 1000,-, Kl 1 muss nichts zahlen

    oder

    Kl. 2 nimmt sich eigenen RA, Kl. 1 zahlt ebenfalls nichts

    Der einzigste Unterschied besteht darin, dass dem 2. Streitgenossen PKH mR. bewilligt ist, Und nur deswegen zahlt Kl. 1 im Ergebnis RA-kosten.

    Das kannn nicht richtig sein.


    Von daher, Rückforderung der Kosten entsprechend dem interen Anspruch (meist Kopfteil).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover




  • kling logisch . . . muß ich in meinem Verfahren glatt nochmal schauen ;) habe nochmal eine Anhörungsfrist gewährt, mal sehen :)

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