Erbschaftsausschlagung mj.ausl.Kind - Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,

    beim hiesigen Nachlassgericht ist ein Verfahren anhängig. Die Eltern eines
    minderjährigen österreichischen Kindes haben für das Kind bei einem Notar in Deutschland die Erbschaft ausgeschlagen.Kind und Eltern wohnen in Österreich. Der Notar beantragt jetzt die Erteilung der Genehmigung zur
    Ausschlagung hier vom Familiengericht.
    Bin ich als Familiengericht für die Erteilung zuständig? Ist das österreichische Gericht zuständig?

    Wer hatte schon mal so einen Fall?

  • So einen Fall hatte ich noch nicht. Nach Art. 21 EGBGB ist österreichisches Recht anzuwenden. Sieht das dortige BGB für die Erbausschlagung eine VG-Genehmigung (oder FG-Genehmigung) vor, so muss m. E. das örtlich zuständige österr. Gericht angesprochen werden.
    Ich sehe keine Zuständigkeit eines hiesigen Familiengerichtes.

  • Ich denke auch, dass bei ausländischen Kindern, die sich im Ausland aufhalten, nicht das hiesige FamR Anwendung findet und auch hier keine Zuständigkeit des FamG besteht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Zuständigkeit richtet sich doch nach dem Wohnsitz des Kindes - hier wohl Österreich, somit sind dt. Gerichte nicht zuständig - der Antrag ist daher unzulässig und sollte vom Notar zurückgenommen werden, da sonst eine kostenpflichtige Abweisung droht

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich klink mich mal ein:


    EL ist hier ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben.
    Tochter schlägt aus.
    Heute waren bei mir der Enkelsohn samt Freundin und Kind zur Erbausschlagung.
    Alle drei sind (ausschließlich) deutsche Staatsangehörige, wohnen aber (nur) in Österreich. Da diese Woche auch die Beerdigung ist, waren alle auch gleich mal beim Gericht zur Erbausschlagung.
    Die Freundin des Enkelsohnes hat für das mdj. Kind auch das alleinige Sorgerecht.
    Grundsätzlich wäre ja wegen § 1643 BGB eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Aber: Welches Gericht wäre für die Erteilung der Genehmigung zuständig?
    Und: Ist wegen des österreichischen Wohnsitzes (Art. 21 EGBGB) wegen evtl. anderslautendem österreichisch Recht u.U. gar keine Genehmigung erforderlich?

    Ich danke schon mal für die Hilfe!

  • Hallo,

    in Österreich gibt es pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen, welche analog zu den hiesigen Genehmigungen gesehen werden können.

    Leider kann ich zur Frage der Zuständigkeit nichts sagen :oops:

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich denke, die Antwort liefert der schon im Frage-Post genannte Art. 21 EGBGB:

    Es gilt österreichisches Recht, sofern im dortigen IPR keine Zurückverweisung vorliegt, wovon ich mal ausgehen würde.

    Also ist das deutsche FamG nicht zuständig.
    (Und wenn doch, dann wäre wohl mangels inländischem Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalts zunächst Berlin-Schöneberg zuständig, § 36 Abs. 2 FGG.)

    Ulf

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