Sicherlich besteht ein Unterschied zwischen Bewilligung und Beiordnung. Allerdings ist eine Beiordnung immer an eine Bewilligung geknüpft. Wenn die PKH jedoch aufgehoben ist, sprich eine Bewilligung nicht mehr vorliegt, kann ab diesem Zeitpunkt auch keine Beiordnung mehr gegeben sein, mit der Folge, dass Gebühren, die nach der Aufhebung der PKH erstmals entstanden sind, zwar entstanden seien mögen, jedoch seitens des RA nicht mehr ggü. der Landeskasse abgerechnet werden können, da sie nicht (mehr) von einer PKH-Bewilligung und der damit zusammenhängenden Beiordnung abgedeckt sind.
Den Hinweis auf § 54 RVG verstehe ich nicht.Er verwirrt mich. Einen solchen Fall haben wir doch vorliegend nicht, oder ?
§ 54 RVG stellt eine Ausnahme dar - will sagen diese Gründen befreien die Landeskasse von Ihrer mit der Beiordnung eingegangenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anwalt. Weitere Ausnahmen finde ich nicht im RVG.
Noch ein Gedanke, wenn das (m.E. zutreffende) Argument Vertrauensschutz nicht überzeugt:
Handelt es sich bei der Beiordnung um einen Vertrag, der nicht einseitig rückwirkend aufgehoben sondern nur für die Zukunft aufgekündigt werden kann?