Höhe der Sicherheitsleistung

  • Vor kurzem hatte ich einen Fall, da hat ein Vertreter der betreibenden Gläubigerin einem Bieter gesagt (was auch der Terminvertreter bestätigt hat), dass er statt 75.000,- EUR nur 10.000,- EUR Sicherheitsleistung mitbringen müßte. Hat mal gerade die restlichen noch offenen Gerichtskosten abgedeckt.

  • Zitat von UHU

    Vor kurzem hatte ich einen Fall, da hat ein Vertreter der betreibenden Gläubigerin einem Bieter gesagt (was auch der Terminvertreter bestätigt hat), dass er statt 75.000,- EUR nur 10.000,- EUR Sicherheitsleistung mitbringen müßte. Hat mal gerade die restlichen noch offenen Gerichtskosten abgedeckt.


    Da hat der Meistbietende aber Glück, wenn nicht gerade der (querulatorische) Schuldner auch Silei verlangt. Jedenfalls für den häufigen Fall der auch persönlichen Haftung ist der nämlich auch berechtigt, Silei zu verlangen. Dann müsste sich der Gläubiger-Vertreter aber was einfallen lassen, nach so einer Auskunft.

  • Wie seht Ihr das Dispostionsrecht des Gläubigers, wenn sich die Sicherheitsleistung nicht am Verkehrswert, sondern, weil sie höher aind als 10% des Wertes, an den Kosten des Verfahrens, orientiert?

    Kann der Gläubiger dann auch sagen, mir reichen 10% des Wertes als Sicherheit, auch wenn hier doch mehr das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung der Kosten im Vordergrund steht?

    Ich würde sagen: ja. Weil die grundsätzliche Forderung nach Sicherheitsleistung auch in diesem Fall in das Dispositionsrecht des Gläubigers fällt. Dann muss er (auch in diesem Fall) die Höhe bestimmen können.

    Nebenfrage: Wenn der Gläubiger einen Kostenvorschuss gezahlt hat und sich die Sicherheitsleistung nach den Verfahrenskosten richtet, wie ist dann der Kostenvorschuss zu behandeln? Wird der Vorschuss bei den Verfahrenskosten mitgerechnet (also von den Kosten abgezogen) oder werden die Kosten ohne Abzug des Vorschusses als Sicherheit verlangt?

  • Also, ich bestehe, wenn der Gläubiger SH verlangt, mindestens auf die Gerichtskosten abzüglich geleistetem Vorschuß.
    Zum übrigen: Hattest Du schon mal so eine Fall, daß die Kosten 10 % des Verkehrswertes übersteigen? Ich frage mich daneben, wenn das mal vorkommen sollte, welcher Bieter, denn mehr als 10 % mit hat.

  • Zitat von Kai

    Wie seht Ihr das Dispostionsrecht des Gläubigers, wenn sich die Sicherheitsleistung nicht am Verkehrswert, sondern, weil sie höher aind als 10% des Wertes, an den Kosten des Verfahrens, orientiert?

    Kann der Gläubiger dann auch sagen, mir reichen 10% des Wertes als Sicherheit, auch wenn hier doch mehr das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung der Kosten im Vordergrund steht?



    Ja. Das Dispositionsrecht sehe ich wie weiter oben auch geäußert auch hier. Hätte der Gesetzgeber das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung der Kosten berücksichtigen wollen, hätte er dem Gericht die Möglichkeit gegeben, Sicherheit vAw zu verlangen.
    Gerade in solchen Fällen ist das Dispositionsrecht wichtig, weil die Leute ja auf die 10 % konditioniert sind und auch nur mit soviel antanzen. Oder schreibt das jemand von euch dick und fett in die VÖ rein, dass hier mehr Sihei zu leisten ist (kann man ja eigentlich gar nicht, weil man zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht weiß, wie hoch die Sihei tatsächlich sein wird)?

    Zitat von Kai

    Nebenfrage: Wenn der Gläubiger einen Kostenvorschuss gezahlt hat und sich die Sicherheitsleistung nach den Verfahrenskosten richtet, wie ist dann der Kostenvorschuss zu behandeln? Wird der Vorschuss bei den Verfahrenskosten mitgerechnet (also von den Kosten abgezogen) oder werden die Kosten ohne Abzug des Vorschusses als Sicherheit verlangt?



    :confused:
    Natürlich die Kosten in voller Höhe. Der Vorschuss ist ja Teil davon und dem Gläubiger zurückzuerstatten. Deshalb muss ich ihn auch mit verlangen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ups. Ich war mal wieder zu schnell ... oder zu langsam, je nach dem wie man es sieht :)

    Zitat von Stefan

    Also, ich bestehe, wenn der Gläubiger SH verlangt, mindestens auf die Gerichtskosten abzüglich geleistetem Vorschuß.



    Sehe ich anders, siehe oben.

    Zitat von Stefan

    Zum übrigen: Hattest Du schon mal so eine Fall, daß die Kosten 10 % des Verkehrswertes übersteigen? Ich frage mich daneben, wenn das mal vorkommen sollte, welcher Bieter, denn mehr als 10 % mit hat.



    Kommt ab und zu mal vor. Insbesondere wenn man Landwirtschaftsflächen versteigert. Auch bei sog. "Wohnklos" (Miniwohnungen mit unter 40 mò) kann man da mal schnell drüber sein ...

    Mehr als die 10 % hat dann üblicherweise keiner dabei. Es sei denn, es fragt mal einer vorher. Aber das machen die Interessenten selten.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von hiro

    Der Vorschuss ist ja Teil davon und dem Gläubiger zurückzuerstatten.


    Aber nur, wenn er durch die SH gedeckt ist. Andernfalls sind Vorschuß und SH=Kosten m.E. ausreichend. Aber wann spielt das schon mal eine Rolle. So weit runter ist bei mir noch kein Gl. gegangen. Im übrigen sollte zumindestens schon mindestens 1 Cent der SH auf den Gläubiger entfallen, weil sonst könnte es evtl. am Rechtsschutzbedürnis für den Antrag fehlen.
    Aber ich halte diese Fragen für sehr hypothetisch.

  • Zitat von hiro


    Oder schreibt das jemand von euch dick und fett in die VÖ rein, dass hier mehr Sihei zu leisten ist (kann man ja eigentlich gar nicht, weil man zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht weiß, wie hoch die Sihei tatsächlich sein wird)?



    Ich schweige in der Veröffentlichung generell zur Sicherheitsleistung.

    Mal sehen, vielleicht kann ich den Gläubigervertreter vor dem Termin bewegen, sich mit 10% des Wertes zu begnügen, sonst sehen manche Bieter sicher alt aus :teufel:

    Zitat von hiro


    Natürlich die Kosten in voller Höhe. Der Vorschuss ist ja Teil davon und dem Gläubiger zurückzuerstatten. Deshalb muss ich ihn auch mit verlangen.



    Leuchtet ein. Wobei die Staatskasse am Vorschuss kein Sicherungsinteresse hat; das Geld hat sie ja schon eingesackt :teufel:

  • Zitat von Stefan


    Im übrigen sollte zumindestens schon mindestens 1 Cent der SH auf den Gläubiger entfallen, weil sonst könnte es evtl. am Rechtsschutzbedürnis für den Antrag fehlen.



    Es kann aber doch nicht sein, dass der Gläubiger keine SHL verlangen kann, wenn sich die SHL nach den Verfahrenskosten richtet. Dann wäre die Bestimmung, dass mindestens die Kosten gedeckt sein müssen, überflüssig.

    Vielleicht ergibt sich das Rechtsschutzbedrüfnis aus der Kostenhaftung des Gläubigers?

    Ich habe übrigens das Problem ganz praktisch bei einem Tiefgaragenstellplatz. Kosten ca. 3000 €, Vorschuss ca. 1.000 €, 10% = ca. 1.100 €.

  • Zitat von Kai

    Es kann aber doch nicht sein, dass der Gläubiger keine SHL verlangen kann, wenn sich die SHL nach den Verfahrenskosten richtet. Dann wäre die Bestimmung, dass mindestens die Kosten gedeckt sein müssen, überflüssig.


    Mißverständnis, ich war von Verfahrenskosten unter 10 % ausgegangen, da ich mich auf hiros Posting zur Rückerstattung des Vorschusses bezog.

    Zitat von Kai

    Vielleicht ergibt sich das Rechtsschutzbedrüfnis aus der Kostenhaftung des Gläubigers?


    Guter Gedanke. Dem trete ich bei, weil sonst würde die Frage bzgl. der SH bei Kosten über 10% absurd sein.

    Zitat von Kai

    Ich habe übrigens das Problem ganz praktisch bei einem Tiefgaragenstellplatz. Kosten ca. 3000 €, Vorschuss ca. 1.000 €, 10% = ca. 1.100 €.


    Komisch , bin ich noch nie mit konfrontiert worden. Nachdem die Frage mit dem Rechtsschutzbedürfnis geklärt ist, müßte man dem Gläubiger wohl das Dispositionsrecht über die Höhe der SH einräumen, auch wenn diese nur die Gerichtskosten betrifft.

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