§ 24 RpflG Zuständigkeit

  • Hallo, ich habe mal eine generelle Frage bezüglich der funktionellen Zuständigkeit.Die Frage ist, ob bei einfachen Erklärungen in Zivilsachen, diese durch die Rechtsantragstelle oder durch die zuständige Geschäftsstelle der Zivlabteilung aufgenommen werden.Und zwar handelte es sich im konkreten Fall um eine Zivilsache, wo durch den Richter das schriftliche Verfahren beschlossen wurde. Der Beklagte hatte nun Zeit sich binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Dieser war nun binnen der Frist hier bei Gericht und wollte eine Erklärung abgeben, in der er die Forderung anerkennt.Bei der Durchforstung von Rechtssprechung bin ich zu keinem eindeutigen Ergebnis gestoßen, denn dieser Fall wurde so nicht entschieden. Daher vermute ich, daß in solch einem Fall, wo es nicht um Einlegung eines Rechtsmittels oder ähnliches geht (Fristwahrung), Sache der Geschäftsstelle ist.Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe!

  • Eine Zuständigkeit des RPfl ist nur dann gegeben, wenn es sich um schwierige und bedeutende Erklärungen i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG handelt. Zumindest an der Schwierigkeit dürfte es bei einem reinen Anerkenntnis wohl fehlen! Daher: Ab zur Geschäftsstelle! Das ist m.E. auch keine Frage der Geschäftsverteilung. Und mit der Einstellung "Bevor ich mir lange Gedanken mache, mache ich es selbst" kann man in Teufels Küche kommen. Irgendwann meinen dann nämlich die Geschäftsstellen, sie hätten mit der Aufnahme von Anträgen gar nichts mehr zu tun und schicken Dir alle Antragsteller vorbei!

  • Eine Zuständigkeit des RPfl ist nur dann gegeben, wenn es sich um schwierige und bedeutende Erklärungen i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG handelt. Zumindest an der Schwierigkeit dürfte es bei einem reinen Anerkenntnis wohl fehlen! Daher: Ab zur Geschäftsstelle! Das ist m.E. auch keine Frage der Geschäftsverteilung. Und mit der Einstellung "Bevor ich mir lange Gedanken mache, mache ich es selbst" kann man in Teufels Küche kommen. Irgendwann meinen dann nämlich die Geschäftsstellen, sie hätten mit der Aufnahme von Anträgen gar nichts mehr zu tun und schicken Dir alle Antragsteller vorbei!



    Diese Sache hab ich ja auch aufgenommen. Wenn der Beklagte schon vor mir sitzt mach ich da kein Fass auf. Aber das Problem ist halt, daß die Geschäftsstellen jeden, wirklich jeden erstmal zur Rechtsantragstelle schicken.

  • Aber das Problem ist halt, daß die Geschäftsstellen jeden, wirklich jeden erstmal zur Rechtsantragstelle schicken.



    So sieht die Praxis aus, wenn die Geschäftsstellen "nur noch" aus Serviceeinheiten besteht. Meine UdG's machen so etwas selbst, während die Angestellten gar nicht wissen, was sie machen sollen.

  • Das ist im Hinblick auf die Rechtsantragstelle auch eine Frage der Geschäftsverteilung an sich. Hier werden in Zivilsachen nur verfahrenseinleitende Anträge/Klagen in der Rechtsantragstelle aufgenommen. Alles andere in der Abteilung selber.

  • Bei uns heißt es so schön:
    "Kleines Schreibwerk macht die Geschäftstelle."

    In der Praxis machst du in der RAST alles. Ich habe noch nie erlebt, dass die Geschäftstellen kleines Schreibwerk machen.

    Terminsverlegung, Krankheit, Urlaubsabwesenheit, Anerkenntnis ----> RAST

    Gott sei Dank bin ich nicht mehr so oft in der RAST. Könnte mich wieder aufregen ;)


  • Gott sei Dank, dass wir hier gar keine zentrale RAST haben. Hier nimmt jede Abteilung ihre Anträge selbst auf, so dass man als Rechtspfleger jeweils nur mit seiner eigenen Gest. klar kommen muss.

  • Ich weiß nicht mal, ob unsere GSt. sich darüber einen Kopf machen.
    Kleine Anträge wie Terminsverlegung oder fristwahrende Rechtsmittel (ohne Begründung - mit Begründung Rpfl.) - Kleinkrams eben - machen die hier, ohne mit der Wimper zu zucken.
    Wenn es allerdings um rechtliche Fragen geht, schieben sie die Leute sanft aber bestimmt in die RASt. oder zum Sachbearbeiter.
    Kein Ding.




  • Bei meinem ehemaligen Gericht stand auch in der Geschäftsverteilung, dass die Geschäftsstelle das kleine Schreibwerk zu erledigen hat. Dies bezog sich allerdings nur auf die von Richter oder Rechtspfleger verfügten Schreiben und sollte zu den Schreibkräften abgrenzen, die die Beschlüsse und Urteile sowie ausführliche Verfügungen fertigten.

  • Die Rechtsantragstelle ist bei uns ebenfalls nicht vollständig zentral, jedoch für Zivi-, Fam- und Vollstreckungssachen zusammengefasst. Grundsätzlich werden hier nur die § 24 RpfG genannten Anträge vom Rechtspfleger aufgenommen. Andere nur, wenn rechtliche Schwierigkeiten bestehen, nicht aber wenn es nur eine komplizierte Sachverhaltsschilderung ist. Kontofreigaben, die meisten Räumungsschutzanträge und alle Verfahrensanträge zur Verfahrensleitung werden durch die Geschäftsstellen aufgenommen.
    Und es gibt nahezu keine Probleme.

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