Höhe des aktuellen Mindestunterhalts

  • Und § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich auf das Gesetz insgesamt, also auch auf § 32. Damit ist zwar Art. 1 KiGAnhG heute in Kraft getreten, der neue Betrag ist aber rückwirkend anzuwenden.


    Ja, aber m.E. gilt das nur bei der Steuerveranlagung und nicht beim Mindestunterhalt, der lediglich zu Berechnungszwecken auf den § 32 EStG verweist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Art. 1 KiGAnhG - und damit die erste Erhöhung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG - ist zu heute in Kraft getreten, da gestern verkündet (Art. 10 Abs. 1 KiGAnhG).


    Muss dann der MUH für Juli 2015 anteilig nach alt und neu ( tageweise ? ) berechnet werden ?
    Wer denkt denn sich nebenbei so einen Schwachfug für ein Inkrafttreten aus ?

  • Da werden wir die weitere Meinungsbildung noch abwarten müssen.
    Hier http://www.berit-sander.de/2015/erhoehung…terhaltes-2015/ wird jedenfalls ebenfalls meine Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsbeträge rückwirkend zum 1. Januar 2015 geändert worden seien.
    Das Datum 1. August 2015 betrifft die Düsseldorfer Tabelle, die keine Rechtsnorm ist. In der entsprechenden Pressemitteilung https://www.juris.de/jportal/portal…r-JUNA150701699 wird allerdings auch ausgeführt: "Zwar werde der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01.08.2015."
    Eine Änderung zum Jahres- oder Monatsanfang würde jedenfalls das von Steinkauz angesprochene "Monatsmitteproblem" lösen.

  • Ich würde sagen, da der Juli-Unterhalt am heutigen Tage bereits fällig war, greift die Änderung erst ab dem 01.08.2015. So scheint es wohl auch das OLG Düsseldorf zu sehen, wie es gemäß der verlinkten Presseerklärung jedenfalls den Eindruck erweckt.

    Ulf

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  • Würde für mich dann heißen , dass die künftigen Unterhaltsrückstände vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 mit neuem MUH abzüglich anrechenbarem alten Kindergeld berechnet werden.
    Was ist aber mit den Rückständen vom 01.01. bis 31.07.2015 ?:gruebel:
    Sind die dann wegen rückwirkender MUH-Erhöhung ab 01.01.2015 - bei ergangenen Festsetzungsbeschlüssen bis jetzt - allesamt falsch berechnet ?

    Klingt mal wieder leicht :behaemmer; das Ganze.

  • Würde für mich dann heißen , dass die künftigen Unterhaltsrückstände vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 mit neuem MUH abzüglich anrechenbarem alten Kindergeld berechnet werden.


    So ist es wohl.


    Was ist aber mit den Rückständen vom 01.01. bis 31.07.2015 ?:gruebel:
    Sind die dann wegen rückwirkender MUH-Erhöhung ab 01.01.2015 - bei ergangenen Festsetzungsbeschlüssen bis jetzt - allesamt falsch berechnet ?


    Wieso denn überhaupt rückwirkende UH-Erhöhung? Eine solche Rückwirkung gibt es da m.E. nicht. (Oder habe ich mal wieder etwas überlesen?)
    :confused:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Wieso denn überhaupt rückwirkende UH-Erhöhung? Eine solche Rückwirkung gibt es da m.E. nicht. (Oder habe ich mal wieder etwas überlesen?)
    :confused:


    Siehe #101 u. 104.
    Vielleicht sollte man eine Meinungsbildung erst mal abwarten.

  • Ich bleibe dabei, dass sich die Vorschrift des § 52 EStG ausschließlich an das Finanzamt richtet und nicht dazu führt, dass sich der MUH entgegen Art. 10 KiGAnhG rückwirkend zum Jahresanfang erhöht. Eine solche rückwirkende Unterhaltserhöhung kann doch wohl auch nicht gewollt sein! Sonst hätten ja alle Unterhaltspflichtigen plötzlich Rückstände offen - selbst wenn sie bislang alles immer pünktlich gezahlt haben.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Derzeit sehe ich das auch so !
    Ansonsten bischen verwunderlich die maue Reaktion auf die Neuerungen.
    Auch Andy.K scheint ( wiederholt ? ) abgesoffen zu sein ?

  • Richtig! Und für den Zeitraum 01.08. - 31.12.2015 gelten zwar die neuen Beträge für den MUH aber noch die "alten" Kindergeldsätze.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier noch die Tabelle mit den ab dem 01.01.2016 geltenden Mindestunterhaltsbeträgen bis 120 % ohne und mit Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für ein 1. oder 2. Kind):


  • Auch Andy.K scheint ( wiederholt ? ) abgesoffen zu sein ?

    Erst in ForumStar Nachlass irgendwie einarbeiten, dann endlich mal Urlaub (mehrere Wochen, war noch alter!), und dann natürlich tatsächlich abgesoffen, jetzt noch Vertretung Nachlass und im September Vollstreckung. Nichts desto trotz werde ich mich hier jetzt wieder einlesen, muss auch mein Berechnungsmodul anpassen, wobei ich sagen muss, dass ich beim ersten schnellen Lesen noch nicht gleich verstanden hab, ab wann welche MU-Beträge gelten und in welcher Höhe jeweils KiGeld anzurechnen ist.
    Aber irgendwie muss man im Urlaub auch mal ganz abschalten und nicht einmal dieses Forum aufrufen, was ich in diesem Jahr mal getan habe, was für die meisten sowieso selbstverständlich ist.

    Tabellen habe ich erst mal ausgedruckt. Mit dem Kindergeld ist mir das jetzt noch etwas unklar: Meinen Infos aus der Presse zufolge sollte es doch ab 1.1.2015 insgesamt 4 € gegenüber 2014 mehr geben und 2016 dann nochmal 2 €. Naja, muss auch das wohl nochmal nachlesen.

    Jedenfalls werde ich mich wohl Ulf's Meinung nach erstem Lesen anschließen. Danke schon mal für das Vordenken. Mein Excel-Berechnungsmodul habe ich daraufhin in weniger als 30 min anpassen können.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen...

    Mir schien der 1.8. auch logisch, ABER unsere Unterhaltsvorschusskasse nimmt in den neuen Unterhaltsfestsetzungsanträgen als Stichtag den 01.07.

    Als Begründung wird auf den § 11a UVG Bezug genommen, welcher neu eingefügt wurde. Da steht ausdrücklich drin, dass ab 01.07.2015 die Unterhaltsleistungen geändert werden.
    [h=2]§ 11a UnterhVG Anwendungsvorschrift[/h]1
    Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro.


    Also wie denn nun!? :gruebel:

  • Ja soweit die Theorie, so lese ich das auch, aber wie funktioniert die praktische Umsetzung?

    Mein Fall ist so:
    Die UVG Kasse beantragt ab August laufenden Unterhalt, damit hab ich grundsätzlich kein Problem.
    Aber mit den Rückständen.
    Sie beantragen für die Zeit vom 01.01.15 bis 30.06.15 einen Rückstand in Höhe von 798,- € (monatlich 133,-€) und ab 01.07.15 bis 31.07.15 in Höhe von 144,- €. Insgesamt also 942,- €.

    Wenn man sich doch aber an den MUH hält, würde sich für mich ein Rückstand für die Zeit vom 01.01.15 bis 31.07.15 in Höhe von 931,- € (monatl. 133,- €) ergeben?!

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