"Kosten des Rechtsstreits"

  • Ich brauche bitte dringend mal einen Rat.


    Entscheidung Berufung:

    Beklagte zahlt an Klägerin 2500,00 €
    Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Verfahren I. Instanz erledigt, dies gilt auch für den Teil der Klage, über den beim AG noch nicht entschieden wurde.

    In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.

    Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?

  • In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.

    Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?



    Wenn nicht ausdrücklich die Kosten der I. Instanz (neu) mittituliert wurden, betrifft die Kostenentscheidung nur die II. Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren gilt die KGE des AG.

  • Ich sehe das eher anders herum:
    In aller Regel sind die Kosten des Rechtsstreits die Kosten des gesamten Verfahrens. Anderenfalls sollte in der Berufungsentscheidung stehen: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt... und: Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt aufrecht erhalten.

  • Ich kenne das anders. ( bitte nicht hauen)

    Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten des Rechtsstreits" gilt das auch für alle Instanzen.

    Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten der Berufungsinstanz" bleibt die KGE der I. Instanz.

  • Das sehe ich anders. Die Kosten des Rechtsstreits sind alle Kosten des Rechtsstreits, also auch die der 1.Instanz. Wenn es nur um die Kosten der Berufung ginge, wäre die Kostengrundentscheidung entsprechend formuliert ("Von den Kosten der Berufung tragen...").


    Edit: Da waren die anderen wieder 2 Minuten schneller....

  • Ich kenne das anders. ( bitte nicht hauen)

    Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten des Rechtsstreits" gilt das auch für alle Instanzen.

    Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten der Berufungsinstanz" bleibt die KGE der I. Instanz.



    So habe ich es bisher auch immer gesehen :gruebel: ...

  • In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.
    Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?


    Was ist denn der "Rechtsstreit" - Das gesamte Verfahren, also I. + II. Instanz. Die Kostenentscheidung bezieht sich somit auch auf das erstinstanzliche Verfahren. Ansonsten hätte es heißen müssen: "Die Kosten des Berufungsverfahrens ..."

  • Ich sehe das eher anders herum:
    In aller Regel sind die Kosten des Rechtsstreits die Kosten des gesamten Verfahrens. Anderenfalls sollte in der Berufungsentscheidung stehen: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt... und: Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt aufrecht erhalten.



    :meinung:

  • und wie mache ich das den netten RA klar, wenn sie sich im Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits einigen aber nur die Berufunsgkosten meinen :(

  • Ich möchte das Thema gern nochmal hochholen und zwar wegen der Gerichtskosten:

    Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    In der Berufungsinstanz wurde sodann ein Vergleich geschlossen; Inhalt auch: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 64%, die Beklagte zu 36%.

    Nunmehr liegen die Kostenanträge vor. Die Klägerin beantragt auch die Ausgleichung der Gerichtskosten. Die Akte wird nunmehr mit einer Schlusskostenrechnung ohne Quotelung vorgelegt. Die Geschäftsstelle trägt vor, die Entscheidung vorm LG hat keinen Einfluss auf die Kostenrechnung erster Instanz.

    Wie nehme ich nun meine Kostenausgleichung vor? Ich müsste doch dennoch eine Quotelung aller angemeldeten gerichtlichen und außergerichtlichen kosten durchführen.

  • Was dein Kostenbeamter da sagt, ist durchaus zutreffend:
    siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.9.1989, 3 WF 115/89 (zu finden in Juris).

    Das betrifft aber nur das GKG, d.h. das Verhältnis der möglichen Kostenschuldner zur Staatskasse.

    Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, um das es ja auch bei der Kostenausgleichung geht, wirst du aber nicht umhinkommen, die Gerichtskosten entsprechend der Quoten zu verteilen, um den Betrag ermitteln zu können, der vom Vorschuss der einen Partei auf die teilweise Kostenschuld der anderen Partei verrechnet wurde.

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