Ich brauche bitte dringend mal einen Rat.
Entscheidung Berufung:
Beklagte zahlt an Klägerin 2500,00 €
Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Verfahren I. Instanz erledigt, dies gilt auch für den Teil der Klage, über den beim AG noch nicht entschieden wurde.
In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.
Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?
"Kosten des Rechtsstreits"
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klopi -
23. Januar 2008 um 10:10
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In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.
Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?
Wenn nicht ausdrücklich die Kosten der I. Instanz (neu) mittituliert wurden, betrifft die Kostenentscheidung nur die II. Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren gilt die KGE des AG. -
Ich sehe das eher anders herum:
In aller Regel sind die Kosten des Rechtsstreits die Kosten des gesamten Verfahrens. Anderenfalls sollte in der Berufungsentscheidung stehen: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt... und: Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt aufrecht erhalten. -
Ich kenne das anders. ( bitte nicht hauen)
Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten des Rechtsstreits" gilt das auch für alle Instanzen.
Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten der Berufungsinstanz" bleibt die KGE der I. Instanz. -
Das sehe ich anders. Die Kosten des Rechtsstreits sind alle Kosten des Rechtsstreits, also auch die der 1.Instanz. Wenn es nur um die Kosten der Berufung ginge, wäre die Kostengrundentscheidung entsprechend formuliert ("Von den Kosten der Berufung tragen...").
Edit: Da waren die anderen wieder 2 Minuten schneller.... -
Ich kenne das anders. ( bitte nicht hauen)
Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten des Rechtsstreits" gilt das auch für alle Instanzen.
Wenn in der Berufungsentscheidung steht: " Die Kosten der Berufungsinstanz" bleibt die KGE der I. Instanz.
So habe ich es bisher auch immer gesehen ... -
Man(n), geballte Ladung nach mir!
Ihr habt natürlich völlig Recht.
Sorry, hatte nicht richtig gelesen... -
@ VIP:
Oha, jetzt musste schon 3 Leute hauen... -
In der Berufung wurde entschieden: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/7, der Beklagte zu 4/7.
Sind damit nur die Kosten des Berufungsverfahrens gemeint oder tatsächlich auf die der I. Instanz? Wo finde ich Rechtssprechung dazu?
Was ist denn der "Rechtsstreit" - Das gesamte Verfahren, also I. + II. Instanz. Die Kostenentscheidung bezieht sich somit auch auf das erstinstanzliche Verfahren. Ansonsten hätte es heißen müssen: "Die Kosten des Berufungsverfahrens ..." -
@ VIP:
Oha, jetzt musste schon 3 Leute hauen...
Ich gib freiwillig auf...
Gilt als Ausrede, dass ich nur eine JFA bin! -
Fast der gleiche Text wie 13 und Himmel .....
Mich hatte gerade "Kundschaft" gestört. -
Richtig "geheimnissvoll" hier......
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Gilt als Ausrede, dass ich nur eine JFA bin!
Wir wissen ja, was wir an Dir haben, daher: Nein!
Macht aber trotzdem nix! -
Ich sehe das eher anders herum:
In aller Regel sind die Kosten des Rechtsstreits die Kosten des gesamten Verfahrens. Anderenfalls sollte in der Berufungsentscheidung stehen: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt... und: Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt aufrecht erhalten.
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ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsfindung.............. § 91 ZPO
ein Blick in den Kommentar hilft zum Verständnis........siehe Zöller, § 91 -
Im Berufungsurteil kann klarstellend ergänzt werden "... des Rechtsstreites in beiden (sämtlichen) Rechtszügen zu tragen...", vgl. Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 91 Rn. 4.
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und wie mache ich das den netten RA klar, wenn sie sich im Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits einigen aber nur die Berufunsgkosten meinen
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und wie mache ich das den netten RA klar, wenn sie sich im Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits einigen aber nur die Berufunsgkosten meinen
Falsa demonstratio non nocet? -
Ich möchte das Thema gern nochmal hochholen und zwar wegen der Gerichtskosten:
Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
In der Berufungsinstanz wurde sodann ein Vergleich geschlossen; Inhalt auch: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 64%, die Beklagte zu 36%.Nunmehr liegen die Kostenanträge vor. Die Klägerin beantragt auch die Ausgleichung der Gerichtskosten. Die Akte wird nunmehr mit einer Schlusskostenrechnung ohne Quotelung vorgelegt. Die Geschäftsstelle trägt vor, die Entscheidung vorm LG hat keinen Einfluss auf die Kostenrechnung erster Instanz.
Wie nehme ich nun meine Kostenausgleichung vor? Ich müsste doch dennoch eine Quotelung aller angemeldeten gerichtlichen und außergerichtlichen kosten durchführen.
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Was dein Kostenbeamter da sagt, ist durchaus zutreffend:
siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.9.1989, 3 WF 115/89 (zu finden in Juris).Das betrifft aber nur das GKG, d.h. das Verhältnis der möglichen Kostenschuldner zur Staatskasse.
Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, um das es ja auch bei der Kostenausgleichung geht, wirst du aber nicht umhinkommen, die Gerichtskosten entsprechend der Quoten zu verteilen, um den Betrag ermitteln zu können, der vom Vorschuss der einen Partei auf die teilweise Kostenschuld der anderen Partei verrechnet wurde.
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