Güterrecht Vietnam

  • Hallo zusammen und Mahlzeit!
    Ich hab hier nen Kaufvertrag zur Eintragung der AV vorliegen und seh ein Problem, wobei ich nicht weiß, obs tatsächlich eines ist:

    Erwerber ist ein Ehepaar, beide Vietnamesen. Das Grundstück erwerben sie nach Vertrag zu je 1/2. Eine Rechtswahl wurde natürlich nicht getroffen, der Notar äußert sich auch nicht zum Güterstand, geheiratet wurde allerdings in Deutschland, ohne Ehevertrag.

    Muss ich jetzt eigentlich prüfen, ob der Erwerb zu je 1/2 möglich ist? Denn nach Süß, Rpfl. 2003, ist der vietnamesische gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Wäre dann Erwerb zu je 1/2 möglich?

  • Vielleicht hilfr das weiter:Schöner/Stöber 13.Auflage Rand-Nr. 3421 b,3422:
    Sofern man nicht "aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelangt ist,dass bei antragsgemäßer Eintragun(der Erwerberanteile) das Grundbuch unrichtig wird",braucht man nichts zu veranlassen.
    Bei uns wird die Frage des Güterrechts (bzw. daraus entstehende Probleme) nur im Erbfall relevant,nicht beim Erwerb.

  • So auch OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.1995, 15W199/95, JMBl NW 1996, 65.

    Das OLG geht sogar soweit, dass das GBA allein auf Grund des ausländischen Namens nicht nachforschen darf, wenn sonst alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.
    Sollten die Erklärungen der Beteiligten nach ausländ. Recht nicht vollziehbar sein, so wäre der Notar verpflichtet, darauf hinzuweisen und dieses in der Urkunde zu vermerken.

  • Danke schonmal für Eure Antworten.
    Ich dachte eher schon voraus, wenn dann der Endvollzug kommt, dann hab ichs eh wieder auf dem Tisch.
    Aber da ich keine konkreten nachgewiesenen Tatsachen vorliegen hab, und dem GBA ein Forscherrecht nicht zusteht, steht der Eintragung ja nix im Wege. :daumenrau Danke für die Fundstelle DietmarG und schönen Abend noch!

  • Danke schonmal für Eure Antworten.
    Ich dachte eher schon voraus, wenn dann der Endvollzug kommt, dann hab ichs eh wieder auf dem Tisch.
    Aber da ich keine konkreten nachgewiesenen Tatsachen vorliegen hab, und dem GBA ein Forscherrecht nicht zusteht, steht der Eintragung ja nix im Wege. :daumenrau Danke für die Fundstelle DietmarG und schönen Abend noch!


    Schau Dir mal diesen https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ftsverh%E4ltnis Thread an.

  • @Tarzan:
    In den dort aufgeführten Fällen steht immer klar, in welchem Güterstand die Eheleute leben bwz. dass sie in dem jew. Gemeinschaftsverhältnis erwerben.
    In meinem Fall heißt es in der Urkunde "ohne Ehevertrag verheiratet". D.h. ob sie nun tatsächlich nach vietnam. Recht verheiratet sind oder nicht oder gem. Art. 18, 42 vietnam. Recht die Errungengemeinschaft zwischenzeitlich ausgeschlossen haben, ist mir nicht mit Sicherheit bekannt.
    Was meint Ihr zur Möglichkeit, dass die Erwerber mit dem Antrag, in Bruchteilen zu erwerben konkludent deutsches Recht gewählt haben?

  • Ohne jetzt im vietnamesischen Güterrecht nachgelesen zu haben:

    Rechtswahl würde ich nicht irgendwo hineininterpretieren. Entweder ist sie expressis verbis getroffen, oder sie haben kein Recht gewählt.

    Du schreibst, die Eheleute können die Errungenschaftsgemeinschaft aufheben. Mit welchen Folgen denn? Was gilt dann? Ist dann ein Erwerb zu je 1/2 möglich?

    Wenn ich deutsche Ehegatten haben, die ihren Güterstand nicht angegeben haben, interessiert er mich auch nicht, wenn sie zu je 1/2 erwerben, weil diese Erwerbsform dann abstrakt möglich ist. Ob sie konkret richtig ist, interessiert mich ja nur, wenn ich weiß, dass es konkret nicht richtig ist.

    Wenn dann nach vietnamesischem Recht der Erwerb zu je 1/2 irgendwo abstrakt möglich ist, interessiert mich die konkrete Richtigkeit nicht mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich so wie Andreas in #9. Eine Rechtswahl anzunehmen, wenn nichts dazu gesagt ist, ist sehr gewagt. Wenn - wie Du andeutest - die Möglichkeit eines Erwerbs zu 1/2 nach vietn. Recht besteht, würde ich ebenfall eintragen.

  • Habt ihr noch eine Fundstelle, aus der sich ergibt, dass in Vietnam gesetzlicher Güterstand immer noch die Errungenschafsgemeinschaft ist?
    Das neueste, was ich habe, ist der Aufsatz von Süß, aber der ist ja auch schon 15 Jahr alt. Im Internet finde ich auch nichts. :(

  • Beim BeckOK für die GBO steht für das Güterrecht ausländischer Staaten für Vietnam ebenfalls nur ganz knapp und ohne irgendwelche Vorschriften zu nennen die Errungenschaftsgemeinschaft. Stand: 01.05.2018

    BeckOK GBO/Zeiser, 32. Ed. 1.5.2018, GBO Rn. 84-84.48

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (12. September 2018 um 15:58) aus folgendem Grund: Fundstelle eingefügt

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