Hallo zusammen,
nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage bzgl. § 85a III .
Folgender Sachverhalt:
Verkehrswert: T€ 220
Abt. III
Gläubiger A: Recht 1 bis 9, insgesamt T€ 310 ( persönliche Forderung weitaus höher)
Gläubiger B: Recht 10, insgesamt T€ 220
Gläubiger A betreibt aus den Rechten 1 bis 3, insgesamt T€ 100
Frage: Hat Gläubiger B über § 85a III die Möglichkeit das Objekt zu ersteigern und Gläubiger A geht leer aus?
Hab da echt Schwierigkeiten aus Stöber klug zu werden, meine aber, daß das geht!
Danke schonmal für die Aufklärung.
§ 85a III
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chriz0815 -
12. Februar 2008 um 13:23
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Ja das geht.
Gläubiger A wäre gut beraten, in den Termin zu kommen. -
Er wäre sogar äußerst gut beraten, falls er kein Desaster erleben will.
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Hey Anta,
wirklich schnelle Antwort, danke.
Was kann Gläubiger A dagegen tun? 30a und aus einem seiner anderen Rechte wieder beantragen?
Und welches Gebot gibt Gläubiger B ab ?
geringstes Gebot oder geringstest Gebot + T€ 220 aus seinem Recht? -
B bietet das geringste Gebot. Alles was er als Bargebot draufsagt, muss er auch zahlen.
A kann doch jederzeit gem. § 30 einstellen, um Zuschlag zu verhindern und gem. § 31 fortsetzen.
Am besten jedoch ordentlich Werbung schieben, damit andere Bieter B überbieten. -
B bietet das geringste Gebot. Alles was er als Bargebot draufsagt, muss er auch zahlen.
A kann doch jederzeit gem. § 30 einstellen, um Zuschlag zu verhindern und gem. § 31 fortsetzen.
Am besten jedoch ordentlich Werbung schieben, damit andere Bieter B überbieten.
Genau die müssen nämlich nur das eigentliche Gebot des B überbieten und nicht die Summe, die sich gemäß § 85a III aus geringstem Gebot und Recht des B ergibt!
Und falls kein anderer bietet, dann stellt A nach § 30 ZVG einstweilen ein und fertisch -
Und wenn alle Stränge reisen stellt A 7/10 Antrag.
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Alles klar, jetzt bin ich verwirrt!
Angenommen geringstes Gebot: T€ 20
B bietet T€ 20
hat somit eigentlich T€ 240 geboten,muß T€ 20 löhnen, soweit richtig?
Jetzt kommt ein Interessent und bietet T€ 150 und ist damit Meistbietender!?
B müsste jetzt T€ 160 ansagen um Meistbietender zu sein???
Eigentliches Gebot war damit 160+220= 380 , so richtig???
Kann doch nicht sein, da sein erstes Gebot eigentlich insgesamt 240 berägt. Wo ist mein Denkfehler?
7/10 dürfte doch nicht funktionieren, da das erste gebot über dem Verkehrswert von 220 liegt. -
Zu kompliziert gedacht.
Zunächst bitte immer nur das betrachten, was tatsächlich und ohne Berücksichtigung des Ausfalls geboten wird.
Daher sind die Grundüberlegungen zu deinen Ergebnissen erstmal richtig.
§ 85 a Abs. III schafft doch lediglich eine Ausnahme: B muss seinen Ausfall nicht in die Waagschale werfen, wenn er bereits durch sein tatsächliches Gebot über 5/10 liegt.
Für 7/10 zählt sein Ausfall aber nicht, hierfür sind nur das tatsächliche Gebot und die Ansprüche des A zu betrachten. -
Alles klar, jetzt bin ich verwirrt!
Angenommen geringstes Gebot: T€ 20
B bietet T€ 20
hat somit eigentlich T€ 240 geboten,muß T€ 20 löhnen, soweit richtig?
Jetzt kommt ein Interessent und bietet T€ 150 und ist damit Meistbietender!?
B müsste jetzt T€ 160 ansagen um Meistbietender zu sein???
Eigentliches Gebot war damit 160+220= 380 , so richtig???
Kann doch nicht sein, da sein erstes Gebot eigentlich insgesamt 240 berägt. Wo ist mein Denkfehler?
7/10 dürfte doch nicht funktionieren, da das erste gebot über dem Verkehrswert von 220 liegt.
Der Denkfehler liegt darin, dass B sein eigenes Recht nicht "mitbietet", sondern dass die Tatsache, dass ihm dieses Recht zusteht, lediglich dazu führt, dass die Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG auf sein Gebot ausgeschlossen ist. -
Beim 85 a III werden Zwischenrechte (das Recht des A) nicht berücksichtigt. Das heist es wird nur geguckt bringt Bargebot + Ausfall nach 114 a genau bzw. mehr als 5/10.
Stellt in dieser Konstellation der A 7/10 Antrag wird ganz normal diese Voraussetzungen geprüft das heisstt A kriegt nichts, würde aber wenn jemand anders richtig , das heisst mehr bar, bietet, was kriegen also sind die Voraussetzungen des 74 a gegeben , also muss dem Antrag stattgegeben werden.
7/10 Antrag vom Zwischenberechtigten geht eigentlich immer im Rahmen des 85 a Abs. 3.
Was die anderen sagen wollte ist einfach folgendes. 85 a Abs. 3 prüft man nie während der Versteigerung. das heisst man kann ganz normal hochbieten. Das heisst bei deinem Beispiel kann auch 21 T € geboten werden. erst nach der Versteigerung beim Zuschlag prüft man ob man nicht vielleicht doch den Zuschlag erteilen kann obwohl das Meistgebot unter 5/ 10 liegt, eben wenn jemand bietet der eine Forderung hat. -
Alles klar, jetzt bin ich verwirrt!
Angenommen geringstes Gebot: T€ 20
B bietet T€ 20
hat somit eigentlich T€ 240 geboten,muß T€ 20 löhnen, soweit richtig?
Jetzt kommt ein Interessent und bietet T€ 150 und ist damit Meistbietender!?
B müsste jetzt T€ 160 ansagen um Meistbietender zu sein???
Eigentliches Gebot war damit 160+220= 380 , so richtig???
Kann doch nicht sein, da sein erstes Gebot eigentlich insgesamt 240 berägt. Wo ist mein Denkfehler?
7/10 dürfte doch nicht funktionieren, da das erste gebot über dem Verkehrswert von 220 liegt.
Bei dieser Vorschrift ist auch Verwirrung zu besorgen.
Du musst gaaaaanz streng zwischen Gebot und "Rechenbetrag" für § 85a Abs. III unterscheiden.
Das erste Gebot des B beträgt nicht "rechnerisch 240.000", sondern defakto (nur) 20.000 und Punkt. Gerechnet wird nur und erst für die Frage der Zuschlagserteilung, nicht schon für die Gebotshöhe.
Entsprechend ist dann bei der 7/10-Grenze zu rechnen. Es wird vom Gebot ausgegangen, nicht von Gebot + Ausfall (§ 74 b ZVG greift bei der geschilderten Konstellation nicht, da nicht "im Rang unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist").
Nachtrag: Ihr seid ja wirklich schnell ... -
Danke, da muß ich jetzt erstmal drüber nachdenken, ob ich das jetzt alles richtig verstanden habe.
Werde nach der kreativen Denkpause meinen "Erkenntnisstand" zur Überprüfung durch Euch gerne einstellen!!!
Auf jeden Falll erstmal vielen DANK -
So, genug gedacht!
Ich habe Eure Erklärungen jetzt so verstanden:
1. B bietet 20
Andere Interessenten sind nicht da.
A pennt!
Folge: B hat eine Immobilie ersteigert und zahlt "bar" lediglich T€ 20.
Schnäppchen, und A ist stinksauer.
2. B bietet 20
I bietet im Laufe hoch auf 160.
B ist schon längst ausgestiegen.
Folge: I erhält den Zuschlag und A bekommt 160.
3. B sieht nicht ein, dass I das Objekt für 160 bekommt und bietet 170.
I steigt aus.
Folge: B erhält den Zuschlag und zahlt 170 und hat ein teures
Objekt erstanden, da die 220 aus dem Recht ja auch mal geflossen
sind und leider nicht zurückgezahlt wurden.:(
Also Leute, hab ich es jetzt richtig, oder sollte ich lieber eine Umschulung machen? -
Rischdisch verstanden !
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So, genug gedacht!
Ich habe Eure Erklärungen jetzt so verstanden:
1. B bietet 20
Andere Interessenten sind nicht da.
A pennt!
Folge: B hat eine Immobilie ersteigert und zahlt "bar" lediglich T€ 20.
Schnäppchen, und A ist stinksauer.
Soooo ein Schnäppchen nun auch nicht. Immerhin gilt B gem. § 114a ZVG bis zu 7/10 des Verkehrswertes hinsichtlich seines Grundpfandrechtes als befriedigt. -
So, genug gedacht!
Ich habe Eure Erklärungen jetzt so verstanden:
3. B sieht nicht ein, dass I das Objekt für 160 bekommt und bietet 170.
I steigt aus.
Folge: B erhält den Zuschlag und zahlt 170 und hat ein teures
Objekt erstanden, da die 220 aus dem Recht ja auch mal geflossen
sind und leider nicht zurückgezahlt wurden.:(
Das kann man so nicht sagen. Wenn er über 170 im Verkauf erzielt (Nebenkosten mal aussen vor), hat er zumindest einen Teil seiner Forderung realisiert, den er bei Zuschlag an I eben nicht bekommen hätte. Und je nach VKW verbleibt ihm ja noch die Möglichkeit hinsichtlich noch nicht erloschener Forderungen sein Glück weiter zu versuchen. -
A pennt!
Da wäre eventuell dann doch ein dezenter Hinweis im Sinne von § 139 ZPO angebracht. -
Alles klar Leute, vielen Dank.
Ich muß nicht umschulen!
Wieder was gelernt, danke!!!:D -
Aus gegebenem Anlass eine Nachfrage: was wäre, wenn im Beispiel aus #1 B 20.000 bietet und A alle 30er Einstellungen verbraucht hat? Wenn er dann die Einstellung nach § 30 bewilligt, müßte doch sofort im Termin sein Verfahren aufgehoben werden, mit der folge dass ab diesem Zeitpunkt ein neues geringstes Gebot aufzustellen ist, bei dem III 1-9 bestehen bleiben, oder?
Oder wirkt die Aufhebung des Verfahrens von A nicht sofort?
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