§ 85a III

  • Hallo zusammen,
    nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage bzgl. § 85a III .

    Folgender Sachverhalt:

    Verkehrswert: T€ 220
    Abt. III
    Gläubiger A: Recht 1 bis 9, insgesamt T€ 310 ( persönliche Forderung weitaus höher)
    Gläubiger B: Recht 10, insgesamt T€ 220

    Gläubiger A betreibt aus den Rechten 1 bis 3, insgesamt T€ 100

    Frage: Hat Gläubiger B über § 85a III die Möglichkeit das Objekt zu ersteigern und Gläubiger A geht leer aus?
    Hab da echt Schwierigkeiten aus Stöber klug zu werden, meine aber, daß das geht!

    Danke schonmal für die Aufklärung.

  • Hey Anta,
    wirklich schnelle Antwort, danke.

    Was kann Gläubiger A dagegen tun? 30a und aus einem seiner anderen Rechte wieder beantragen?

    Und welches Gebot gibt Gläubiger B ab ?
    geringstes Gebot oder geringstest Gebot + T€ 220 aus seinem Recht?

  • B bietet das geringste Gebot. Alles was er als Bargebot draufsagt, muss er auch zahlen.
    A kann doch jederzeit gem. § 30 einstellen, um Zuschlag zu verhindern und gem. § 31 fortsetzen.
    Am besten jedoch ordentlich Werbung schieben, damit andere Bieter B überbieten.

  • B bietet das geringste Gebot. Alles was er als Bargebot draufsagt, muss er auch zahlen.
    A kann doch jederzeit gem. § 30 einstellen, um Zuschlag zu verhindern und gem. § 31 fortsetzen.
    Am besten jedoch ordentlich Werbung schieben, damit andere Bieter B überbieten.



    Genau die müssen nämlich nur das eigentliche Gebot des B überbieten und nicht die Summe, die sich gemäß § 85a III aus geringstem Gebot und Recht des B ergibt!
    Und falls kein anderer bietet, dann stellt A nach § 30 ZVG einstweilen ein und fertisch :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Alles klar, jetzt bin ich verwirrt!

    Angenommen geringstes Gebot: T€ 20

    B bietet T€ 20
    hat somit eigentlich T€ 240 geboten,muß T€ 20 löhnen, soweit richtig?

    Jetzt kommt ein Interessent und bietet T€ 150 und ist damit Meistbietender!?:confused:

    B müsste jetzt T€ 160 ansagen um Meistbietender zu sein???
    Eigentliches Gebot war damit 160+220= 380 , so richtig???
    Kann doch nicht sein, da sein erstes Gebot eigentlich insgesamt 240 berägt. Wo ist mein Denkfehler?

    7/10 dürfte doch nicht funktionieren, da das erste gebot über dem Verkehrswert von 220 liegt.

  • Zu kompliziert gedacht.
    Zunächst bitte immer nur das betrachten, was tatsächlich und ohne Berücksichtigung des Ausfalls geboten wird.
    Daher sind die Grundüberlegungen zu deinen Ergebnissen erstmal richtig.

    § 85 a Abs. III schafft doch lediglich eine Ausnahme: B muss seinen Ausfall nicht in die Waagschale werfen, wenn er bereits durch sein tatsächliches Gebot über 5/10 liegt.
    Für 7/10 zählt sein Ausfall aber nicht, hierfür sind nur das tatsächliche Gebot und die Ansprüche des A zu betrachten.



  • Der Denkfehler liegt darin, dass B sein eigenes Recht nicht "mitbietet", sondern dass die Tatsache, dass ihm dieses Recht zusteht, lediglich dazu führt, dass die Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG auf sein Gebot ausgeschlossen ist.

  • Beim 85 a III werden Zwischenrechte (das Recht des A) nicht berücksichtigt. Das heist es wird nur geguckt bringt Bargebot + Ausfall nach 114 a genau bzw. mehr als 5/10.
    Stellt in dieser Konstellation der A 7/10 Antrag wird ganz normal diese Voraussetzungen geprüft das heisstt A kriegt nichts, würde aber wenn jemand anders richtig , das heisst mehr bar, bietet, was kriegen also sind die Voraussetzungen des 74 a gegeben , also muss dem Antrag stattgegeben werden.
    7/10 Antrag vom Zwischenberechtigten geht eigentlich immer im Rahmen des 85 a Abs. 3.
    Was die anderen sagen wollte ist einfach folgendes. 85 a Abs. 3 prüft man nie während der Versteigerung. das heisst man kann ganz normal hochbieten. Das heisst bei deinem Beispiel kann auch 21 T € geboten werden. erst nach der Versteigerung beim Zuschlag prüft man ob man nicht vielleicht doch den Zuschlag erteilen kann obwohl das Meistgebot unter 5/ 10 liegt, eben wenn jemand bietet der eine Forderung hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)



  • Bei dieser Vorschrift ist auch Verwirrung zu besorgen.

    Du musst gaaaaanz streng zwischen Gebot und "Rechenbetrag" für § 85a Abs. III unterscheiden.
    Das erste Gebot des B beträgt nicht "rechnerisch 240.000", sondern defakto (nur) 20.000 und Punkt. Gerechnet wird nur und erst für die Frage der Zuschlagserteilung, nicht schon für die Gebotshöhe.

    Entsprechend ist dann bei der 7/10-Grenze zu rechnen. Es wird vom Gebot ausgegangen, nicht von Gebot + Ausfall (§ 74 b ZVG greift bei der geschilderten Konstellation nicht, da nicht "im Rang unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist").

    Nachtrag: Ihr seid ja wirklich schnell ... :)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Danke, da muß ich jetzt erstmal drüber nachdenken, ob ich das jetzt alles richtig verstanden habe.:gruebel:

    Werde nach der kreativen Denkpause meinen "Erkenntnisstand" :wechlach:zur Überprüfung durch Euch gerne einstellen!!!

    Auf jeden Falll erstmal vielen DANK :daumenrau

  • So, genug gedacht!

    Ich habe Eure Erklärungen jetzt so verstanden:

    1. B bietet 20
    Andere Interessenten sind nicht da.
    A pennt!
    Folge: B hat eine Immobilie ersteigert und zahlt "bar" lediglich T€ 20.
    Schnäppchen, und A ist stinksauer.

    2. B bietet 20
    I bietet im Laufe hoch auf 160.
    B ist schon längst ausgestiegen.
    Folge: I erhält den Zuschlag und A bekommt 160.

    3. B sieht nicht ein, dass I das Objekt für 160 bekommt und bietet 170.
    I steigt aus.
    Folge: B erhält den Zuschlag und zahlt 170 und hat ein teures
    Objekt erstanden, da die 220 aus dem Recht ja auch mal geflossen
    sind und leider nicht zurückgezahlt wurden.:(

    Also Leute, hab ich es jetzt richtig, oder sollte ich lieber eine Umschulung machen? :gruebel:



  • Soooo ein Schnäppchen nun auch nicht. Immerhin gilt B gem. § 114a ZVG bis zu 7/10 des Verkehrswertes hinsichtlich seines Grundpfandrechtes als befriedigt.



  • Das kann man so nicht sagen. Wenn er über 170 im Verkauf erzielt (Nebenkosten mal aussen vor), hat er zumindest einen Teil seiner Forderung realisiert, den er bei Zuschlag an I eben nicht bekommen hätte. Und je nach VKW verbleibt ihm ja noch die Möglichkeit hinsichtlich noch nicht erloschener Forderungen sein Glück weiter zu versuchen.

  • Aus gegebenem Anlass :D eine Nachfrage: was wäre, wenn im Beispiel aus #1 B 20.000 bietet und A alle 30er Einstellungen verbraucht hat? Wenn er dann die Einstellung nach § 30 bewilligt, müßte doch sofort im Termin sein Verfahren aufgehoben werden, mit der folge dass ab diesem Zeitpunkt ein neues geringstes Gebot aufzustellen ist, bei dem III 1-9 bestehen bleiben, oder?

    Oder wirkt die Aufhebung des Verfahrens von A nicht sofort?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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