Gebühren für Grundbuchberichtigung

  • Aufgrund der Verschmelzung zweier Unternehmen wurde die Berichtigung der Grundbücher notwendig und auch eingetragen. Die Kosten wurden gemäß § 60 KostO erhoben und die Firma hat sie zunächst auch gezahlt. Zwei Jahre später (2007) kommt die Firma und legt Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein mit dem Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 15.06.06 (C 264/04), wonach bei der Grundbuchberichtigung aufgrund der Verschmelzung von Gesellschaften Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Rohs/Wedewer, der einzige Kommentar, der sich mit dierser Problematik befasst, sagt dazu, dass die Grundbuchberichtigungsgebühr als "Besitzwechselsteuer" anzusehen ist, die dann zulässig ist, wenn sie nicht höher als diejenigen Steuern und Abgaben ist, die in dem jeweiligen Mitgliedsstaat für gleichgelagerte Fälle erhoben werden kann... Wie ist das zu verstehen und wie wird dies bei euch gehandhabt??? :confused:

  • Die Erinnerung ist unbegründet und beruht auf einer falschen Rezeption des EuGH-Urteils.
    Die Entscheidung des EuGH ist im Rpfleger 2006, S. 670 ff., abgedruckt und dort auch mit einer Anmerkung versehen (Rpfleger 2006, S. 672-673).
    Verschmelzung und Erbfolge sind objektiv nicht miteinander vergleichbar, die Vorschrift des § 60 Abs 4 KostO kann daher nicht auf die Verschmelzung angewendet werden. Es liegt eine zulässige Besitzwechselsteuer vor.

  • Ich hatte im letzten Jahr das gleiche Problem. Der Kostenerinnerung habe ich nicht abgeholfen und die Angelegenheit der Bezirksrevisor beim Landgericht zur Stellungsnahme übergeben. Und dieser grübelt nun schon viele Monate darüber nach. Die Angelegenheit ist nunmehr seit April 2007 beim Bezirksrevisor und eine regelung ist nicht in Sicht.

  • Schick ihm doch den Forumsbeitrag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie trägt man denn so eine Verschmelzung in Abt. I ein :gruebel:

    Etwa so: XY-GmbH . . . Verschmelzungsvertrag vom . . . eingetragen am . . .

  • Eigentumsübergang zum….. aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom…. (Verschmelzung durch Aufnahme). Anhand der Notarbescheinigung vom…; UR….berichtigt am…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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