GW im Räumungs- und Räumungsschutzverfahren

  • Hallo zusammen,

    habe folgenden Fall auf dem Tisch:

    Die Gl. haben aus einem Zuschlagsbeschluss (Meistgebot: 35.000 EUR) die Räumungsvollstreckung betrieben. Der Räumungsschutzantrag der Schuldnerin wurde zurückgewiesen. Jetzt beantragt die Gl.-Vertreterin die Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin. Sowohl für die Räumungsvollstreckung als auch für das Räumungsschutzverfahren geht sie von einem Gegenstandswert von 35.000 EUR aus. Dies wird vom Schu.-Vertreter ohne weitere Begründung moniert.

    Bin jetzt soweit, dass zumindest für das Vollstreckungsschutzverfahren nicht der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, sondern der GW vielmehr nach billigem Ermessen zu bestimmen ist :(. In der Kommentierung wird immer auf die Nutzungsentschädigung verwiesen. Aber wie bemisst sich diese, wenn die Schuldnerin Eigentümerin des Grundstücks war? :gruebel:

  • Als Gegenstandswert im Räumungsschutzverfahren nehme ich immer die (ggf. fiktiven) Mietzins für die angestrebte Aussetzung der Räumungsvollstreckung. Soweit aus einem Zuschlagsbeschluss geräumt werden soll, gibt es für das Objekt auch ein Verkehrswertgutachten. Unsere Gutachter ermitteln für das Ertragswertverfahren auch den angemessenen ortsüblichen Mietzins.
    Notfalls würde ich mir die K-Akte beiziehen.

    Im übrigen muß der Gläubigervertreter doch mitteilen können, wie er auf den Wert von 35.000,00 Euro kommt.

  • Als Gegenstandswert im Räumungsschutzverfahren nehme ich immer die (ggf. fiktiven) Mietzins für die angestrebte Aussetzung der Räumungsvollstreckung. Soweit aus einem Zuschlagsbeschluss geräumt werden soll, gibt es für das Objekt auch ein Verkehrswertgutachten. Unsere Gutachter ermitteln für das Ertragswertverfahren auch den angemessenen ortsüblichen Mietzins.
    Notfalls würde ich mir die K-Akte beiziehen.

    Im übrigen muß der Gläubigervertreter doch mitteilen können, wie er auf den Wert von 35.000,00 Euro kommt.



    Das wird nur bedingt funktionieren, denn das Ertragswertverfahren bei etwa einem rein eigengenutzten EFH ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das Ertragswertverfahren wird vornehmlich für Miet-Objekte verwendet, sonst eher als ein Vergleichswert. Es kann (muss nicht) also sein, dass im Gutachten nix dazu drin steht.

  • Guten Morgen,

    ich häng mich hier mal ran:

    Ich habe einen Räumungsschutzantrag hinsichtlich einer Räumung aufgrund Zuschlagsbeschluss.

    Ich habe jetzt einige Meinungen (teilweise aus 1995) gefunden und bin mir unschlüssig. :confused:
    Verkehrswert? 1/5 des Verkehrswertes? tatsächliche Miete gibt es nicht..

    Ich habe zudem noch zwei "Gebäudeteile"; geräumt werden soll/kann jedoch nur einer.

    Im Verkehrswertgutachten hätte ich jedoch für jeden Teil eine fiktive Monatskaltmiete..


    Ich würde jetzt nach § 41 II GKG die fiktive Jahresmiete des zu räumenden Bereiches nehmen.

    Gibt es dazu Meinungen?
    Vielen Dank vorab :)

  • sofern ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegt, fände ich es angemessen, dem Gegenstandswert die entsprechende Nutzungsentschädigung für den beantragten Räumungszeutram zugrunde zu legen.
    Ist der Antrag unbefristet gestellt, den Jahreswert.

  • Ich habe einen Räumungsschutzantrag hinsichtlich einer Räumung aufgrund Zuschlagsbeschluss.


    Der BGH (NJW 2007, 3719) bemißt den Gegenstandswert (§ 25 II RVG) in diesem Fall auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagwerts (AnwK-RVG/Volpert, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 88).

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  • Ich habe einen Räumungsschutzantrag hinsichtlich einer Räumung aufgrund Zuschlagsbeschluss.


    Der BGH (NJW 2007, 3719) bemißt den Gegenstandswert (§ 25 II RVG) in diesem Fall auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagwerts (AnwK-RVG/Volpert, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 88).

    Also geht es nicht um den Verkehrswert, sondern um das Gebot, dass den Zuschlag erhalten hat?

  • Ich habe einen Räumungsschutzantrag hinsichtlich einer Räumung aufgrund Zuschlagsbeschluss.


    Der BGH (NJW 2007, 3719) bemißt den Gegenstandswert (§ 25 II RVG) in diesem Fall auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagwerts (AnwK-RVG/Volpert, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 88).

    Also geht es nicht um den Verkehrswert, sondern um das Gebot, dass den Zuschlag erhalten hat?


    :meinung:Der Räumungsschutz ist ja Folge des Zuschlags bzw. der Vollstreckung aus diesem Beschluß (§ 93 Abs. 1 S. 1 ZVG).

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