Vereinbarung Belastungsübernahme

  • Tach Gemeinde

    Ich hab da mal ne Frage: Prüft das Grundbuchamt ob ein Erwerber eine eingetragene Grunddienstbarkeit ( hier:Gewerbebetriebsbeschränkung) übernimmt oder nicht?
    Der Notar verweist hier auf LG Aurich Rpfleger 1986, 469. Demzufolge hat das GBA den obligatorischen Vertrag nicht zu prüfen. Für weitere Belastungen in der Abt.II sind Freigaben vorhanden aber eben nicht für die o.a. DBK. :gruebel: Irgendwie hab ich bei der Sache ein komisches Gefühl:(

    Für eure Hilfe bin ich wie immer sehr dankbar:daumenrau

  • Ich prüf da nichts. Auflassung bedingungsfeindlich; fertig. (Unter Umständen muss man eine etwaige AV mitschleppen, aber sonst... :pff:)

  • Ich schaue schon mal, ob der Erwerber lastenfrei übernimmt, steht ja meistens im Vertrag. Ansonsten klebendes Recht also mit dem Grundstück übertragen, es sei denn es ist ein Fall des § 1026 BGB. Das sollte der Notar dann aber auch erklären.

  • Grundsätzlich prüft das GBA eine Übernahme bzw. Nichtübernahme von Rechten nicht.
    Ausnahme: Im Vertrag ist ausdrücklich beantragt, Rechte zu löschen. Dann kann bzw. muss das GBA im Hinblick auf § 16 Abs. 2 GBO prüfen, ob ein Vorbehalt auf gleichzeitige Erledigung besteht (wovon ich im Regelfall ausgehe). Über diese Schiene kann man dann ggf. Löschungsunterlagen oder eine Übernahmeerklärung der Erwerber verlangen.
    Ist hingegen im Vertrag nur schuldrechtlich Lastenfreiheit vereinbart, prüft das GBA die Einhaltung dieser schuldrechtlichen Abrede tatsächlich nicht.

  • Wenn Urkunde und Antrag nichts zu einem eingtragenen Recht sagen, mache ich einen kurzen Hinweis an den Notar (telefonisch).

  • Es steht halt der übliche Passus in der Urkunde: " Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, ausgenommen die altr.DBK´s und solche die ausdrücklich übernommen sind" Sind aber keine! Hier soll ein Flst. aufgelassen werden gegen Einräumung einer Grenzbeb.DBK

  • Zur Übernahme bzw. Lastenfreistellung gab es vor ein paar Tagen schon diesen Thread.

    Hier wäre evtl. daher nur noch zu diskutieren, wie es sich bei solchen Sachverhalten in Bezug auf § 1026 BGB verhält, wenn nicht der gesamte Belastungsgegenstand aufgelassen wird, sondern nur ein Teil abgeschrieben werden soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es steht halt der übliche Passus in der Urkunde: " Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, ausgenommen die altr.DBK´s und solche die ausdrücklich übernommen sind" Sind aber keine! Hier soll ein Flst. aufgelassen werden gegen Einräumung einer Grenzbeb.DBK



    Dazu hat thorsten schon geantwortet.

    Grundsätzlich prüft das GBA eine Übernahme bzw. Nichtübernahme von Rechten nicht.
    Ausnahme: Im Vertrag ist ausdrücklich beantragt, Rechte zu löschen. Dann kann bzw. muss das GBA im Hinblick auf § 16 Abs. 2 GBO prüfen, ob ein Vorbehalt auf gleichzeitige Erledigung besteht (wovon ich im Regelfall ausgehe). Über diese Schiene kann man dann ggf. Löschungsunterlagen oder eine Übernahmeerklärung der Erwerber verlangen.
    Ist hingegen im Vertrag nur schuldrechtlich Lastenfreiheit vereinbart, prüft das GBA die Einhaltung dieser schuldrechtlichen Abrede tatsächlich nicht.



    Dem kann man nur zustimmen. Aber ich mach den Hinweis an den Notar.

  • Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob durch eine beantragte Eigentumsumschreibung der Erwerber sämtliche Rechtspositionen auch tatsächlich erlangt, die ihm nach dem schuldrechtlichen Vertrag zustehen (OLG Celle, Rpfleger 1996, 336).

    Im entschiedenen Fall war eine lastenfreie Grundstücksübertragung vereinbart.

  • Es steht halt der übliche Passus in der Urkunde: " Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, ausgenommen die altr.DBK´s und solche die ausdrücklich übernommen sind" Sind aber keine! Hier soll ein Flst. aufgelassen werden gegen Einräumung einer Grenzbeb.DBK



    :confused:Verstehe ich gerade nicht. Also soll das Recht im Austausch für den Eigentumswechsel eingetragen werden? Dann ist doch aber nichts zu übenehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So jetzt von Daheim aus:

    Auf einem Flst. soll gebaut werden. Der Bauherr kann aber den Grenzabstand nicht einhalten. Um den Nachbarn "freundlich zu stimmen" teilt der Bauherr sein Flst. (das mit der Gewerbebetriebsbeschränkung belastet ist) und läßt einen schmalen Streifen entlang seines Grundstücks an den Nachbarn auf. Dieser muss aber im Gegenzug eine Dbk für den Nachbarn eintragen lassen, die es dem Nachbarn erlaubt das Grundstück zu betreten. Und eben diese Gewerbebetriebsbeschränkung lastet weiterhin an der abgeteilten Grundstücksfläche die der Nachbar bekommen soll.

    @ Frucade

    Ich meinte damit nicht den vorliegenden Fall sondern irgendeinen Fall, bei dem der Notar ein Recht übersieht.

  • Ich würde das - wie auch hier #7 - unter Verweis auf die dort angegebene Rechtsprechung des BayObLG beanstanden. In Deinem Fall sprechen die Beteiligten von Lastenfreiheit. Sollte die nur schuldrechtlich gemeint sein, so müssen die das deutlich zum Ausdruck bringen. Der notarielle Verweis auf eine Entscheidung, die wohl in diese Richtung gehen soll (ich habe sie nicht gelesen), wäre mir da zu dürftig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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