Beratungshilfe für Gnadengesuch

  • Habe gerade eine Akte vor mir. Der Antragsteller sitzt ein und möcht für ein Gnadengesuch Beratungshilfe. Ein eigener Antrag wurde schon negativ beschieden.

    Hier soll offensichtlich die Erfolgsaussichten geprüft werden. Handelt es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren?

  • Das Gnadenverfahren ist gerade kein über den Rechtsweg beschreitbares Verfahren. Es gibt kein Recht auf Gnade. Die wird in einem rechtlich nicht überprüfbaren Verfahren durch den Gnadenherrn willkürlich und unverdient gewährt. Oder eben nicht. Um es mit christlicher Verdienstethik zu sagen: tätige Reue schadet zur Steigerung der Erfolgsaussichten regelmäßig aber auch nicht.

  • Habe gerade eine Akte vor mir. Der Antragsteller sitzt ein und möcht für ein Gnadengesuch Beratungshilfe. Ein eigener Antrag wurde schon negativ beschieden.

    Hier soll offensichtlich die Erfolgsaussichten geprüft werden. Handelt es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren?



    Nein, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs. BerH 4. Aufl. Rd.-Nr. 963,
    aber Strafsache, also nur Beratung!

  • Schnellschuss:

    Zwar kein gerichtliches Verfahren, aber dennoch keine BerH, da diese (nur) zur Durchsetzung/prüfung rechtlicher Ansprüche da ist, und, siehe horstsergio, es keinen Anspruch auf Gnade gibt (ähnlich wie es keinen Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung gibt).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Abgesehen davon brauch es hierfür keinen RA. Zudem fehlt das RSI, da bereits ein Gesuch abgelehnt wurde und die Behörden ( LOSTA oder JuMI oder - bei Kiddies - der Direx ) schon alles geprüft haben und einen Gnadenerweis ( Ausnahmecharackter) abgelehnt haben.

  • Das ist nun wieder eine andere Frage, die allerdings m. E. eher vom Einzelfall (z. B. Person d. Ersuchenden, Gesundheitszustand, Art der Verurteilung) abhängt.
    Ich bringe als Beispiel mal den Fall Klar aus dem letzten Jahr ein - da scheint es mir durchaus sinnvoll, wenn ein derartiger Antrag durch einen politisch allgemein respektablen, medial leisetretenden wie strafrechtlich versierten Anwalt gestellt wird. Das mag für den "normalen" Fall des Gnadengesuchs aber wieder ganz anders sein, wenn dem Fall eine politische Note vollkommen fehlt.
    Das Rechtsschutzinteresse paßt hier nicht wirklich als Kriterium, weil es ja um kein Recht im Sinne des BerHG geht. Gleichwohl ist die Erfolgsaussicht natürlich vom Zeitablauf abhängig. Unzweifelhaft sind Gesuche z. B. vor dem Hintergrund einer schweren Erkrankung oder dem nahenden Tod eher von Erfolg gekrönt als andere.
    Das spielt aber auch keine Rolle, denn Erwägungen dazu, ob Gnade zu gewähren ist oder nicht, kommen uns jedoch auf gar keinen Fall zu. Das fällt einzig und allein in die Kompetenz des Gnadenherrn.

  • Abgesehen davon brauch es hierfür keinen RA. Zudem fehlt das RSI, da bereits ein Gesuch abgelehnt wurde und die Behörden ( LOSTA oder JuMI oder - bei Kiddies - der Direx ) schon alles geprüft haben und einen Gnadenerweis ( Ausnahmecharackter) abgelehnt haben.



    Würde ich auch ablehnen.
    Ich habe schon mal den ähnlichen Fall der Petition an den Landtag gehabt
    und (rechtskräftig) abgelehnt!

  • Ich bringe als Beispiel mal den Fall Klar aus dem letzten Jahr ein - da scheint es mir durchaus sinnvoll, wenn ein derartiger Antrag durch einen politisch allgemein respektablen, medial leisetretenden wie strafrechtlich versierten Anwalt gestellt wird. Das mag für den "normalen" Fall des Gnadengesuchs aber wieder ganz anders sein, wenn dem Fall eine politische Note vollkommen fehlt.
    Das Rechtsschutzinteresse paßt hier nicht wirklich als Kriterium, weil es ja um kein Recht im Sinne des BerHG geht.



    Das mag dann zwar sinnvoll i. d. von Dir genannten Fall sein, kann aber wegen des Fehlens der Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 BerHG dennoch nicht im Wege der BerH erfolgen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ja. Soll auch nur heißen: wenn ein Antrag nach dem BerHG nicht statthaft ist, dann muss ich mir über Kriterien der Zulässigkeit keine Gedanken mehr machen.
    Gnadengedöns ist nicht nur eine andere Liga als Beratungshilferecht (meinetwegen wie es PKH-Recht dann wäre) sondern ein anderer Sport.
    Anderer Weg dürfte vielleicht auch die Mithilfe gemeinnütziger Vereine, des Gefängnisseelsorgers oder schlicht der Rechtsantragstelle sein.

  • AG Köln, Beschluss vom 16.09.2008, Az.: 363 UR II 200/08; NJW-Spezial, Heft 1, 2009, Seite 29:

    Für einen Gnadenantrag kann Beratungshilfe bewilligt werden und zwar nicht nur für eine Beratung, sondern auch für eine Vertretung.

    Aus den Gründen (zusammengefasst):
    Gnadengesuch ist verwaltungsrechtliche und keine strafrechtliche Angelegenheit

  • AG Köln, Beschluss vom 16.09.2008, Az.: 363 UR II 200/08; NJW-Spezial, Heft 1, 2009, Seite 29:

    Für einen Gnadenantrag kann Beratungshilfe bewilligt werden und zwar nicht nur für eine Beratung, sondern auch für eine Vertretung.

    Aus den Gründen (zusammengefasst):
    Gnadengesuch ist verwaltungsrechtliche und keine strafrechtliche Angelegenheit



    so auch AG Schöneberg StV 1985, 73 LS; AG Köln StV 1988, 353; Hansens in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 1. Aufl., Teil 6, Rn. 8.

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