Insolvenz Erwerber

  • Ich bitte um Hilfe für folgendes Problem.
    Auflassungsvormerkung für Käufer eingetragen am 01.12.2000. Die Auflassung war noch nicht erklärt. Verpfändung der Vormerkung eingetragen am 02.07.2001. Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Erwerber/Vormerkungsberechtigten am 14.08.2002.
    Danach wurden von Eigentümer mehrere Dienstbarkeiten bewilligt und eingetragen. Die letzte Eintragung ist eine Sicherungshypothek für den eingetragenen Eigentümer gemäß Bewilligung des Eigentümer und des Käufers mit Rang vor der Vormerkung. Die Bewilligung dieses Rechts erfolgte auch durch den Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat dem Rücktritt der Vormerkung hinter die Sicherungshypothek zugestimmt.
    Nun wird die Urkunde mit Auflassung mit Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsel sowie Antrag auf Eintragung der kraft Gesetz entstehenden Sicherungshypothek beantragt.
    Ist die Auflassung nunmehr durch den Insolvenzverwalter zu erklären, oder ist die Auflassung des Käufers "weiterhin" wirksam?
    Was ist bezüglich des Ranges der (weiteren) Sicherungshypothek zu beachten?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Wer hat denn wann überhaupt die Auflassung erklärt? Lt. Sachverhalt war sie am 01.12.2000 jedenfalls noch nicht erklärt.

    Die SichHyp ist im Rang der AV einzutragen, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Intuitiv würde ich meinen, dass die Auflassung vom Insolvenzverwalter des Erwerbers genehmigt werden muss. Seine damalige Willenserklärung ist zwischenzeitlich nicht mehr wirksam. Soweit sie jemals abgegeben worden ist, denn sonst muss sie halt der Insolvenzvcerwalter erklären.

    Der Rang der kraft Gesetzes entstehenden Sicherungshypothek richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Hypothek (BayObLG NJW-RR 1991, 567). Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass die Hypothek nicht automatisch Rang vor etwa nachrangigen Rechten erhält, sondern dass hierzu ggf. Rangrücktritte notwendig sind. Indes geht eine solche Hypothek anderen Rechten im Range nach, die im Kaufvertrag für den Verkäufer bestellt werden (KG JFG 4, 339; BayObLGZ 1992, 131), nicht jedoch anderen Finanzierungsgrundpfandrechten, die etwa erst mit der Auflassung eingetragen werden (BGHZ 49, 197 u.a.; a. A. Meikel/Böttcher § 45 GBO Rn. 37).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Urkunde von 2000 wurde nunmehr mit Auflassung eingereicht. Die Auflassung auf Erwerberseite wurde durch den damaligen Geschäftsführer erklärt. Bei der Urkunde bzgl. der 1. Sicherungshypothek hat der Insolvenzverwalter mitgewirkt. Darin ist zwar die damalige Urkunde und das Rechtsgeschäft erwähnt, aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung wurde durch den Insolvenzverwalter diesbezüglich nicht abgegeben.


    Die Löschung der Vormerkung wurde mit Eintragung der 2. Sicherungshypothek beantragt. Danach müßte die 2. Sicherungshypothek im Rang nach den Dienstbarkeiten und der 1. Sicherunhshypothek haben. Nach dem was ich bei "Schöner" (Rn 1562 ff.) lese bin ich aberr nicht sicher.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • "Die Urkunde von 2000 wurde nunmehr mit Auflassung eingereicht. " Also war die Auflassung anno 2000 wohl doch schon erklärt. Sie hat Dir nur damals noch nicht vorgelegen.

    Schöner/Stöber Rn. 1562 sagt letztlich dasselbe wie ich vorher in #3.

    Der Insolvenzverwalter wird wohl noch der Auflassung zustimmen müssen.

    Die Sicherungshypothek entsteht sowieso erst (bzw. frühestens) mit Eigentumsumschreibung (eingehend Schöner/Stöber Rn. 1561, 1564-1567b). Dazu sollte aber auch der Pfandgläubiger noch zustimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Sicherungshypothek entsteht sowieso erst (bzw. frühestens) mit Eigentumsumschreibung (eingehend Schöner/Stöber Rn. 1561, 1564-1567b). Dazu sollte aber auch der Pfandgläubiger noch zustimmen.


    Dann hat der Pfandgläubiger ja praktisch nichts von seinem Pfandrecht an der AV, oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die hätte er sich dann aber ja auch gleich bewilligen lassen können (bzw. aufgrund eines Zahlungstitels eintragen lassen können). Dann würde er rangmäßig evtl. sogar besser stehen als jetzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo! Mein Fall ist zwar etwas anders als der obige, aber da er auch unter diesen Titel passt, schreibe ich hier rein.

    Die zeitliche Reihenfolge ist folgende: Zuerst wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen, dann ein Insolvenzvermerk an der AV (über Käufer ist Insoverfahren eröffnet) und danach noch Zwangsversteigerungs- und verwaltungsvermerk am Grundstück selbst (über Verkäufer-Vermögen).

    Nun soll ich die Auflassung auf den Käufer (AV-Berechtigter) eintragen. Es wurde eine Nachtragsurkunde gemacht, in der der Verkäufer und der Treuhänder die Auflassung aus der Vorurkunde sicherheitshalber noch einmal wiederholen. Der Treuhänder bewilligt und beantragt die Löschung der AV samt Insovermerk Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung und Eintragung des Insovermerks am Eigentum des Käufers. Von einer Übernahme des Zwangsversteigerungs-/Verwaltungsvermerks steht nichts drin.

    In einer weiteren Urkunde soll dann das erworbene Grundstück gleich wieder weiterverkauft werden. Es handelt wieder der Treuhänder, diesmal als Verkäufer. Die Auflassungsvormerkung für den neuen Käufer soll eingetragen werden.

    Hinsichtlich der ersten Auflassung bin ich mir nun unsicher. Die ZVG-Vermerke sollten nicht weiter stören, die sind ja nach der AV eingetragen worden und ich lasse sie eben einfach stehen. Wenn ich die AV samt Insovermerk lösche, müsste ich ja am Eigentum des Käufers gleich wieder einen neuen Insovermerk eintragen, oder? Und zwar dann nach den ZVG-Vermerken. Ist das irgendwie problematisch, da ja der Inso-Vermerk an der AV damals zeitlich VOR den ZVG-Vermerken eingetragen wurde? Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine. :confused:

  • Treuhänder = Insolvenzverwalter, hoffe ich mal...

    Auflassung ok, Auflassungsdatum das der neuen Urkunde, in der Treuhänder (= InsVerw.) mithandelt.

    Aber: Die nachrangigen Eintragungen Zwangsverwaltungsvermerk und Zwangsversteigerungsvermerk sind nicht übernommen worden. Das würde ich auf jeden Fall beanstanden und auf gar keinen Fall die AV löschen, solange nicht absolut klar ist, dass die trotz dieser Vermerke gelöscht werden soll.

    Inso-Vermerk wird auf Ersuchen des InsGerichts eingetragen, darauf würde ich auch bestehen.

    Die "Rangfolge" von IV und ZV wäre mir egal, denn es gibt keine. Die jeweilige Wirksamkeit gegeneinander müssen Insverw. und Versteigerungsgericht klären.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die schnellen Antworten.

    Es handelt sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, daher Treuhänder statt Insoverwalter. Die Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass der betreffende Herr als Treuhänder über das Vermögen des Käufers bestellt wurde, liegt vor.

    Ausdrücklich beantragt hat der Treuhänder die Eintragung des Insovermerks nicht. Er bewilligt lediglich die Löschung der AV samt Insovermerk " Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung und Eintragung des Insolvenzvermerks am Eigentum" des Käufers. In der nächsten Urkunde (Weiterkauf durch Treuhänder) heißt es "Falls am Eigentum des Herrn XY ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, beantragt der Treuhänder die Löschung des Vermerks Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung".

    Ich denke mal, da war der Notar auch nicht ganz sicher, wie sowas abläuft. Aber von Amts wegen eintragen kann ich den Insovermerk am Eigentum doch nicht, wenn ich die AV samt Insovermerk lösche.

  • Ich meine, dass die Bewilligung hier als Antrag zu verstehen ist bzw. der gestellte Antrag nach dem Inhalt der Bewilligung auszulegen ist. Ganz abgesehen davon würde das Grundbuch durch die Nichteintragung des Insolvenzvermerks unrichtig, weil es die Verfügungsbeschränkung des neuen Eigentümers nicht verlautbart.

  • Hab ich jetzt auch so gesehen, bzw. der Notar hat mir noch eine Feststellung geschickt, dass die Eintragung des Insovermerks am Eigentum beantragt wird und auch die ZVG-Vermerke übernommen werden sollen.
    Ich habe daher die AV samt Insovermerk gelöscht und am Eigentum gleich wieder eine neuen Insovermerk eingetragen.

  • Guten Tag,

    Welche Unterlagen müssen bei Insolvenz des Erwerbers v. Inso-Verw. vorliegen? In der not. Löschungsbewilligung ist lediglich eine Bescheinigung beigefügt, aus welcher der Inso-Verw. hervorgeht...

    AV ist 2003 eingetragen für XY, über dessen Vermögen wurde 2009 das Inso-Verf. eröffnet.

    Herzlichen Dank!


  • Welche Unterlagen müssen bei Insolvenz des Erwerbers v. Inso-Verw. vorliegen?


    Ich denke, Zustimmung des IV zur Löschung der Vormerkung in der Form des § 29 GBO (mit Nachweis der Bestellung zum IV).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der IV bewilligt und beantragt in der Form des § 29 GBO. Reicht das demnach? Der Käufer selbst handelt gar nicht.

    Ich kenne mich mit Insolvenz leider überhaupt nicht aus... Vielen Dank.

  • Wenn der IV seine Stellung nachgewiesen hat, sehe ich da jetzt keine Probleme.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!