Vertretungsnachweis Stiftung

  • Hallo zusammen,

    sitz mal wieder vor einem Problem...
    Wie wird der Vertretungsnachweis einer Stiftung geführt? Ich werd aus der Kommentierung im Schöner/Stöber nicht recht schlau.

    Mir liegt ein Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis der Aufsichtsbehörde mit Unterschrift und Siegel vor? Sowie ich das verstehe reicht das nicht, sondern der Unterzeichner muss mit Siegel bescheinigen, wer vertretungsberechtigt ist. Die Aufsichtebehörde meint Nachweis erfolgt immer nur durch den Auszug.

    Ich bin euch sehr dankbar, dass auch"Anfänger" geholfen wird!
    Danke und ein schönes Wochenende!

  • Ein "Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt durch Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde ... oder durch Vorlage der in öffentlicher Urkunde niedergelegten Stifungssatzung, wenn in ihr die Vertretungsberechtigten namentlich genannt sind. Die teilweise geführten Stiftungsverzeichnisse begründen keine Vermutung der Richtigkeit ..." (Schöner/Stöber, 14.:) Auflage, Rn. 3655). Wegen der Stiftungsverzeichnisse wird noch auf Fischer BWNotZ 2005, 97 (107) Bezug genommen.

  • Ich stell die Frage hier mal mit rein.

    Wie alt kann/darf die Vertretungsbescheinigung maximal sein?
    Gibts da Rechtsprechung speziell für die Stiftung oder orientiert man sich da am Handelsregister?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich würde - wie bei HR-Auszügen - ein Alter von bis zu 1 Monat akzeptieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Moprgen,
    ich hatte auch schon so einen Fall. Habe kurz ein Telefonat mit der Aufsichtsbehörde geführt, die mittteilten, dass der Vertretungsnachweis im Verzeichnis ist und immer nur das Verzeichnis herausgeschickt wird.
    Habe mir dann noch das Anschreiben der Aufsichtsbehörde an den Antragsteller zum Verzeichnis schicken lassen, in diesem stand ausdrücklich drin, dass das Verzeichnis auch als Vertretungsbescheinigung gilt.
    Mal probieren.


  • Die Wirkung der Vertretungsbescheinigung entspricht der von Vollmachtsurkunden (vgl. MüKo/Reuter, Vorbemerkung zu 80 BGB Rn. 85). Damit gilt § 172 Abs. 2 BGB.



    :dankescho

    Ich hatte irgendwie im Hinterkopf, dass es bei den Vertretungsbescheinigungen einen Unterschied zum HR gibt, wusste aber nicht mehr, wo ich nachschauen musste.

    Vielen Dank für die Fundstelle. :daumenrau

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  • Schließ mich nochmal dem Thema an:

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass eine Stiftung in Liechtenstein in ein sog. Öffentlichkeitsregister eingetragen wird, weches als Vertretungsnachweis dient?

    Danke!

  • Häng mich hier mal dran.

    Wenn die Vertretungsbescheinigung der Stiftung gem. § 3 AGBGB bei Eintragung der Vormerkung bereits älter war als 1 Jahr!?
    Würdet ihr dann jetzt für die Eigentumsänderung eine neue anfordern?
    Zudem liegt nur eine beglaubigte Abschrift vor, reicht das aus?

  • die Vormerkungseintragung ist erfolgt und somit ist der Vertretungsnachweis für den Verkäufer abgehakt (der Verkäufer hat die Vormerkung bewilligt und dafür mußte zur Eintragung der Vormerkung der Vertretungsnachweis vorliegen, eine erneute Anforderung eines neueren Nachweises zur Eintragung der Auflassung ist dann nicht gerechtfertigt, im übrigen zählt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses),
    Form des Nachweises, § 29 GBO, begl. Abschrift genügt

    Ist der Vertretene Käufer, dann braucht bei AV-Eintragung kein Käufer-Nachweis vorzuliegen, da Käufer keine Bewilligung abgeben mußte, denn er hat noch kein betroffenes Recht im Grundbuch. Erst bei der Eigentumsumschreibung auf den Käufer wird bei uns dann dessen Vertretung geprüft bzw. bei Firmen deren Existenz im HR überprüft. Maßgeblich ist auch hier das Datum des Vertragsabschlusses für den Vertretungsnachweis.

  • die Vormerkungseintragung ist erfolgt und somit ist der Vertretungsnachweis für den Verkäufer abgehakt (der Verkäufer hat die Vormerkung bewilligt und dafür mußte zur Eintragung der Vormerkung der Vertretungsnachweis vorliegen, eine erneute Anforderung eines neueren Nachweises zur Eintragung der Auflassung ist dann nicht gerechtfertigt, im übrigen zählt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses),


    Also mir wäre es ehrlich gesagt egal, wenn ein Kollege bei Eintragung der Vormerkung einen ein Jahr alten Vertretungsnachweis auf Verkäuferseite als ausreichend erachtet hat. Das prüfe ich zur Eigentumsumschreibung schon selbst nochmal und beanstande es notfalls. Aber Tati muss natürlich schauen, wie weit Vertragsabschluss und Vertretungsnachweis zeitlich auseinanderfallen. Wann die Vormerkung eingetragen wurde, interessiert dabei nicht.

    Life is short... eat dessert first!


  • Wie alt kann/darf die Vertretungsbescheinigung maximal sein?



    Die Wirkung der Vertretungsbescheinigung entspricht der von Vollmachtsurkunden (vgl. MüKo/Reuter, Vorbemerkung zu 80 BGB Rn. 85). Damit gilt § 172 Abs. 2 BGB.



    Ok, habe das Problem, dass mir eine zehn Monate alte Vertretungsbescheinigung einer Stiftung vorliegt. Nach der zitierten Stelle aus MüKo müsste mir die ja dann genügen. Ich habe es aber noch nie erlebt, dass die Aufsichtsbehörde eine Vertretungsbescheinigungwegen Unrichtigkeit zurückgefordert hat. Wie würdet Ihr vorgehen ?

  • Die Ansicht wird vertreten (s.o.). Es wird natürlich auch die Meinung vertreten, daß die Bescheinigung, mangels Register, keine Publizitätswirkung hat. Auch nicht bei entsprechender landesrechtlicher Regelung. Dann würde aber auch keine neue Bescheinigung genügen.

  • Natürlich würde ich sie wegen § 172 Abs.2 BGB akzeptieren. Ich frage mich aber, ob die Norm auch auf die Vertretungsbescheinigung einer Stiftung anwendbar ist.



    Das ist wohl nicht ganz unumstritten.
    Lesenswert dazu ist der Aufsatz von Dörnbrack und Fiala in der DStR 2009,2490.

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