Betreuer hat Geld der Betreuten entnommen

  • Danke für eure Beiträge!

    @uschi, schau mal etwas weiter oben, da hab ich die Diagnosen aus dem Gutachten stehen, es ist nicht nur Sturheit.

    Der Richter ist auch der Ansicht, dass er nicht mehr anhörungsfähig ist. Wir werden jetzt zunächst einen Verfahrenspfleger bestellen und diesen zur RL & Situation des Betroffenen anhören und dann vermutlich noch einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der etwaige Rückforderungen oder Vertragsabschlüsse regeln soll. Wenn wir Glück haben gibt T auch die Betreuung ab, dann können wir einen familienfremden (whs Berufs-) Betreuer bestellen, ohne dass es zur 'erzwungenen' Entlassung kommt.


    Den Umweg über einen Verfahrenspfleger verstehe ich nicht und wüsste auch nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser bestellt werden könnte. :(

    Richtig wäre die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers z. B. mit den Aufgabenkreisen "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Betreuerin" und "Abschluss eines Pflegevertrages".

  • @uschi, schau mal etwas weiter oben, da hab ich die Diagnosen aus dem Gutachten stehen, es ist nicht nur Sturheit. Der Richter ist auch der Ansicht, dass er nicht mehr anhörungsfähig ist.


    Hab ich gelesen und -wenn der Betroffene nicht ausdrücklich eine Betreuung wünscht- hätte er bei mir keine aufs Aug' gedrückt bekommen. Ich weiß, dass nicht die Rechtspfleger die Entscheidung treffen, sondern oft junge unerfahrene Richter. Trotzdem meine Meinung dazu:
    Diagnose hier ist beginnende Demenz, das reicht sicher nicht aus für eine rechtliche Betreuung (unterstellt) gegen den Willen des Betroffenen. Alles andere ist keine echte Diagnose. Man muss daher nicht blind dem Gutachter folgen und auch mal Mut zu anderer Entscheidung haben. Noch toller finde ich, dass man, weils schwierig mit dem Typen wird, auch gleich unterstellt, dass er nicht anhörungsfähig ist. So wie ich die Bevölkerung durchgehend durch alle Schichten kennen gelernt habe, müssen daher auch etliche hier im Forum zu diesem Typus "sehr schwierige und eigenwillige Typen" gehören und wenn die dann zufällig zu Hause nicht putzen und alles sammeln, sind sie spätestens ab so ca. 70 Kandidaten für eine Betreuung, damit sie für alle leichter zu führen sind. Das Betreuungsrecht ist doch nicht dazu da, eigenwillige Personen zu erziehen. Das kann doch nicht richtig sein!

  • Hier will doch niemand den Betroffenen erziehen? Wenn er so leben will, dann soll er das tun. Er ist Jahrgang 1927, war bei der allerersten Anhörung mit der Betreuung einverstanden. Der Richter macht seit Jahren Betreuungen und lehnt auch Betreuungen ab, wenn die Betroffenen sie nicht wünschen & eine Einrichtung gegen ihren Willen nicht in Frage kommt (wird bei den Gutachten-Aufträge angefragt).

    Frog: die Verfahrenspflegerbestellung war der Vorschlag meines Richters, um zunächst mal zu klären, ob der Vater vllt wirklich nur jemanden aus der Familie akzeptiert etc. Für eine Ergänzungsbetreuung bräuchte man ja zunächst wieder Gutachten, weitere Anhörungen etc.

  • ich hänge mich ma hier dran.... vll hab ich auch einfach heute §§ auf den Augen..

    Betreuer (Sohn der Betroffenen) hat diverse eigene Aufwendungen vom Konto der Mutter (Betroffene, 90 Jahre alt) beglichen (ca. 6k) , angeblich teilweise im Einverständnis der Mutter. Betreuungsgericht besteht auf Rückzahlung, was sonst und bestellt mich zum Ergänzungsbetreuer, um einen Darlehnsvertrag mit dem Sohn zu schließen. Seine Verbindlichkeit ggü der Mutter soll durch das Darlehn abgelöst werden und er zahlt das Darlehen ratierlich zurück.

    Die Verbindlichkeit soll in dem Vertrag durch den Sohn anerkannt werden (Schuldanerkenntnis), die Verbindlichkeit (ca. 6k) durch die Auszahlung (haha) des Darlehens (auf 6k festgelegt, als kleines A.G.1.O.!!) rückwirkend getilgt und das Darlehen nun abgestottert werden.

    Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 8 BGB nein, da nicht auf den Kredit des Mündels, aber vll nach Nr. 12? oder lieber den Richter anrufen und darum bitten den Aufgabenkreis in "Titutlierung des Rückzahlungsansruches" zu ändern?

  • ich verstehe es noch nicht:

    Der Sohn soll an seine Mutter 6k erstatten.
    Sohn und Mutter schließen daher einen Darlehensvertrag über 6k ab.
    Aus der Valuta tilgt Sohn gegenüber der Mutter den Erstattungsanspruch.
    Sohn tilgt ratenweise Darlehensvertrag????

    Warum lässt man den Sohn nicht "einfach" ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben (mit Volsltreckungsunterwerfung) und schließt sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung?

  • Es besteht eine Schuld, also Schuldanerkenntnis. Die Entnahme erfolgte ohne Rechtsgrund.

    Die bestehende Schuld, die in der Regel sofort zur Rückzahlung fällig wäre, kann in ein Darlehen umgewandelt werden. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags ist die vorgenannte Schuld getilgt. Es gibt künftig nur noch das Darlehen. Genehmigung nach § 1908i, 1812 BGB da über eine Forderung der Betroffenen verfügt wird? Sicherung der Forderung i.S. von §§ 1908i, 1807 BGB?

  • Es besteht eine Schuld, also Schuldanerkenntnis. Die Entnahme erfolgte ohne Rechtsgrund.

    Die bestehende Schuld, die in der Regel sofort zur Rückzahlung fällig wäre, kann in ein Darlehen umgewandelt werden. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags ist die vorgenannte Schuld getilgt. Es gibt künftig nur noch das Darlehen. Genehmigung nach § 1908i, 1812 BGB da über eine Forderung der Betroffenen verfügt wird? Sicherung der Forderung i.S. von §§ 1908i, 1807 BGB?

    Warum denn in ein Darlehen umwandeln und so noch einen Rechtsgrund schaffen? Schuld anerkennen lassen (mit Unterwerfung), Rückzahlung stunden in Ratenvereinbarung, wenn nicht gezahlt wird, wird vollstreckt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es besteht eine Schuld, also Schuldanerkenntnis. Die Entnahme erfolgte ohne Rechtsgrund.

    Die bestehende Schuld, die in der Regel sofort zur Rückzahlung fällig wäre, kann in ein Darlehen umgewandelt werden. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags ist die vorgenannte Schuld getilgt. Es gibt künftig nur noch das Darlehen. Genehmigung nach § 1908i, 1812 BGB da über eine Forderung der Betroffenen verfügt wird? Sicherung der Forderung i.S. von §§ 1908i, 1807 BGB?

    Warum denn in ein Darlehen umwandeln und so noch einen Rechtsgrund schaffen? Schuld anerkennen lassen (mit Unterwerfung), Rückzahlung stunden in Ratenvereinbarung, wenn nicht gezahlt wird, wird vollstreckt.

    Eben, ich verstehe die Konstruktion mit dem Darlehen auch nicht.

  • Warum denn in ein Darlehen umwandeln und so noch einen Rechtsgrund schaffen? Schuld anerkennen lassen (mit Unterwerfung), Rückzahlung stunden in Ratenvereinbarung, wenn nicht gezahlt wird, wird vollstreckt.

    Weil jetzt der Betreuer ungerechtfertigt bereichert ist. Und das Thema „Untreue“ steht somit auch noch im Raum.

    Und wenn ein Darlehensvertrag geschlossen ist, besteht ein Rechtsgrund für die bislang ungerechtfertigte Bereicherung des Betreuers.

  • Weil jetzt der Betreuer ungerechtfertigt bereichert ist. Und das Thema „Untreue“ steht somit auch noch im Raum.

    Und wenn ein Darlehensvertrag geschlossen ist, besteht ein Rechtsgrund für die bislang ungerechtfertigte Bereicherung des Betreuers.

    Ja eben. Welches Interesse hat der Betroffene, das (wie Du schon sagtest mglw. sogar strafbare) Verhalten des Betreuers nachträglich zu legalisieren?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!