Probleme / Fragen bei Ausgliederung nach UmwG

  • Ich soll diverse Grundbücher in Abt. I berichtigen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

    Eingetragen ist in fast allen Blättern der Kaufmann A.
    Laut Ausgliederungsvertrag gehören die Grundstücke zum Vermögen der Einzelfirma B Landhandel e.K. Inh. A.

    A. überträgt jetzt im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung das Vermögen der Einzelfirma auf eine GmbH & Co. KG.

    Ausgliederungsvertrag in not. Form sowie UB werden vorgelegt. Eintragungen sind im HR erfolgt.

    Im Ausgliederungsvertrag ist nun jedoch auch ein Grundstück genannt, dass dem A gar nicht gehört.

    Außerdem ist in einem der betroffenen Blätter noch ein weiteres Grundstück gebucht, dass in dem Vertrag nicht erwähnt wird.

    Sofern es sich hier irgendwie um Versehen handeln sollte, wie wären die Fehler zu berichtigen? Ich habe hier ja keine Grundbucherklärungen sondern als Grundlage für die Berichtigungen den Ausgleiderungsvertrag und die HR-Eintragungen.

    Würde es reichen, wenn der Notar z.B. zu dem Grundstück, welches dem A nicht gehört, eine Antragsrücknahme erklärt?

    Was wäre bzgl. des evtl. "vergessenen" Grundstücks auf dem anderen Blatt zu veranlassen? Müsste der Vertrag geändert und die Änderung wiederum im HR eingetragen werden?

    Weitere Randfragen:

    Nachweise darüber, dass die Grundstücke wirklich zum Vermögen der Einzelfirma zu rechnen waren, kann man wohl nicht verlangen, oder?!

    Was fällt an Kosten an? Volle Gebühr nach den Verkehrswerten?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Ausgliederungsvertrag ist nun jedoch auch ein Grundstück genannt, dass dem A gar nicht gehört.

    Das Grundstück kann A natürlich nicht übertragen.

    Außerdem ist in einem der betroffenen Blätter noch ein weiteres Grundstück gebucht, dass in dem Vertrag nicht erwähnt wird.

    Sofern es sich hier irgendwie um Versehen handeln sollte, wie wären die Fehler zu berichtigen? Ich habe hier ja keine Grundbucherklärungen sondern als Grundlage für die Berichtigungen den Ausgleiderungsvertrag und die HR-Eintragungen.

    Auch für Ausgliederungspläne gelten §§ 133, 157 BGB. Kann also der Fehler durch Vertragsauslegung bereinigt werden, so gilt das Auslegungsergebnis, ohne dass es einer Änderung der Urkunde bedarf.

    Gelangt man durch Auslegung zu keinem Ergebnis, kann der Ausgliederungsplan vertraglich vorsehen, was in einem solchen Fall zu geschehen hat. Üblich sind Vertragsklauseln, welche ein formloses Bestimmungsrecht eines Beteiligten vorsehen. Ein solches Recht wird von der Literatur aus einem praktischen Bedürfnis zugelassen. Wird dieses Recht entsprechend ausgeübt, gehört das Grundstück mit zu dem ausgegliederten Vermögen.

    Ist eine Klausel nicht vorhanden, so verbleibt das Grundstück nach § 131 I (1) Satz 1 UmwG beim übertragenden Rechtsträger. Dieser ist jetzt möglicherweise kein Kaufmann mehr. Folglich bleibt die (Privat-)Person Eingentümer.

    Nachweise darüber, dass die Grundstücke wirklich zum Vermögen der Einzelfirma zu rechnen waren, kann man wohl nicht verlangen, oder?!

    Die Einzelfirma ist kein Vermögensträger. Ein Nachweis, ob die Grundstücke zum ausgegliederten Vermögensteil gehöhrt, erübrigt sich durch die nach § 126 II1 UmwG notwendige grundbuchmäßige Bezeichnung. Bezeichnete Grundstücke gehören kraft der Bezeichnung zum übertragenen Vermögensteil.

  • Zunächst vielen Dank an Alfred für die interessanten Ausführungen! :daumenrau

    In meinem Fall kann ich - meine ich - durch Auslgegung nicht erkennen, ob das eine (fehlende) Grundstück auch mit übertragen werden sollte.

    Auch eine vertragliche Vereinbarung darüber, was dann passieren soll, gibt es nicht wirklich. Es gibt zwar eine übliche "salvatorische Klausel". Die aber hilft mir hier, denke ich, nicht wirklich weiter, da sie nur besagt, dass unwirksame oder unzulässige Klauseln die Wirksamkeit insgesamt nicht berühren sollen und in wirksame Klauseln umzudeuten sind. Ich habe hier aber in dem Sinne keine unwirksamen Klauseln sondern komplett fehlende Erklärungen.

    Folglich steht das "vergessene" Grundstück noch im Eigentum des A, so dass sich für mich die Frage stellt, wie man es hinbekäme, dass auch das Grundstück auf die GmbH & Co. KG übergeht.

    Klar, man könnte natürlich auflassen. Aber ginge es auch "auf der HR-Schiene" durch Vertragsergänzung o.ä.?

    Ulf

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  • Aber ginge es auch "auf der HR-Schiene" durch Vertragsergänzung o.ä.?

    M.E. nur, wenn A nicht sein gesamtes kaufmännische Unternehmen übertragen hat. Denn wird das gesamte Unternehmen übertragen, erlischt die Firma, § 155 Satz 1 UmwG. Nichtkaufleute dürfen aber keine Ausgliederungsverträge schließen, § 124 UmwG. Es gibt damit keine Person mehr, die eine Vertragsergänzung erklären kann.

  • Das klingt (für mich als HR-Laien) logisch.

    Dann bliebe also ggf. nur die Auflassung von A (als Privatperson) an die GmbH & Co. KG.

    1.000 Dank! :huldigen:

    Ulf

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  • Hatte im Register einen ähnlichen Fall. Das Grundstück verblieb bei der natürlichen Person und sollte bei der KG als Sondervermögen (quasi stille Reserve) eingebracht werden. Das Ganze wird also bilanztechnisch geschönt und gehört weiterhin dem ehemaligen Inhaber. Im Grundbuch bleib insoweit alles beim alten. Es kommt wohl ganz darauf an was der StB erreichen wollte. Eine Ergänzung des Vertrages würde ich ohne Auffangklausel nicht durchgehenlassen. Ansonsten wie Alfreds Ausführungen.

  • Hab hier auch ne Ausgliederung von eK auf ne GmbH (ingesamt, Firma eK ist erloschen) zum Ausgliederungsvertrag wurde als Anlage die Schlussbilanz genommen. Da ist das hier betroffene Grundstück aufgeführt, allerdings nur mit " Wohngebäude XY-Straße" bezeichnet. Meine Frage, muss ich hier auch die ordnungsgemäße Bezeichnung des Grundstücks nach § 28 GBO verlangen, oder gerade nicht weil hier das gesamte Vermögen der eK übergeht?
    Aber es könnte doch auch das Grundstück der "ehemaligen eK" als natürliche Personverbleiben oder???

  • Ich würde zusätzlich eine Berichtigungsbewilligung verlangen, in der das Grundstück nach § 28 GBO bezeichnet ist. Grundsätzlich reicht für die Bezeichnung nach § 28 GBO eine solche nach Straßennamen nicht (KG, JFG 11, 325/328). Auch wird die Bezeichnung nach § 28 GBO im Ausgliederungsplan als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (BGH, Rpfleger 2008, 247 = NZG 2008, 436 = DNotZ 2008, 468 mit Anm. Limmer; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 225 = Rpfleger 2010, 496). Enthält jedoch der Ausgliederungsvertrag eine sog. „All-Klausel“ (d. h., es ist dort klargestellt, dass mit der Ausgliederung sämtliches Grundvermögen übergehen soll), reicht dies zur Bezeichnung nach § 28 GBO jedenfalls dann aus, wenn es keine Ausnahmen gibt (OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21 = NJW-RR 2010, 592)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine AG hat auf eine GmbH einen Teil ihres Unternehmens im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. Die Grundstücke, die nun durch die GmbH weiterveräußert werden, sind in dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag genau bezeichnet.

    Allerdings ist für AG und GmbH im Ausgliederungsvertrag jeweils ein Bevollmächtigter aufgetreten auf Grund jeweils einer Vollmacht, die im Vorwort erläutert, dass das ...geschäft von der AG auf die GmbH ausgegliedert werden soll. Umfassende Vollmacht wird dann erteilt (ich kürze ab und fasse zusammen), alle Erklärungen abzugeben im Zusammenhang mit der Umstrukturierung, die nach der Auffassung der Bevollmächtigten sachdienlich erscheinen.

    Die Ausgliederung wurde in den Registerblättern gewahrt.

    Ich frage mich jetzt, ob ich davon ausgehen darf, dass der Ausgliederungsvertrag ja durchs Registergericht geprüft und im Handelsregister eingetragen wurde, mithin alle in diesem Vertrag auch bezeichneten Grundstücke übergegangen sind oder das Ganze am Bestimmtheitsgrundsatz mangelt, sehe vielleicht aber auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.

  • Die Ausgliederung ist im HR eingetragen und damit rechtswirksam geworden. Das GBA muss daher den Vertrag als solchen nicht nochmals überprüfen! Es hat lediglich die grundbuchrechtlichen Fragen (ordnungsgemäße Bezeichnung der ausgegliederten Grubdstücke gem. § 28 GBO) zu prüfen!

  • Das ist schon klar. Gemeint habe ich die Vollmachten, die wegen Ihrer mangelnden Bestimmtheit möglicherweise dazu geführt hätten, dass Grundstücke auch nicht übergegangen sind.

    Diesen Gedanken hatten vor mir aber auch schon Kollegen, denn die Frage hat das OLG Hamm durch Beschluss vom 10.07.2014 (15 W 189/14) entschieden (keine Prüfungspflicht durch das Grundbuchamt).

  • Mir liegt ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nebst HRA Auszug des übertragenden RT vor.
    A GmbH überträgt im Rahmen der Ausgliederung Grundstücke an die B GmbH& Co. KG
    Danach ist die B GmbH & Co. KG in die C GmbH & Co. KG umfirmiert.


    Frage.
    Es ist eine Grundbuchberichtigung (Namensänderung), aber der ursprüngliche Eigentümerwechsel fand ja aufgrund dem Ausgliederungsvertrag (Rechtsnachfolge) statt.


    Werden Kosten angesetzt? Wenn ja welche KV?


    Vielen Dank!!!


    P.S. Hat jemand ein Eintragungsbeispiel für den Eintragungstext bei Grundlage der Eintragung?

  • Wenn jetzt noch die A GmbH eingetragen ist, fällt m.E. eine Geb. nach Nr. 141110 KV-GNotKG an.

    Ulf

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  • Die Ausgliederung ist im HR eingetragen und damit rechtswirksam geworden. Das GBA muss daher den Vertrag als solchen nicht nochmals überprüfen! Es hat lediglich die grundbuchrechtlichen Fragen (ordnungsgemäße Bezeichnung der ausgegliederten Grubdstücke gem. § 28 GBO) zu prüfen!

    Guten Morgen!

    Genau mit der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Grundstücke habe ich in einer mir vorgelegten Ausgliederung (tatsächlich meine erste während meiner Grundbuchzeit :eek:) eines hiesigen Strom-/Gasanbieters Probleme:

    1. ist in einem Grundbuchblatt ein Grundstück nicht mit in die Anlage der betroffenen Grundstücke aufgenommen. Kann ich hier davon ausgehen, dass dieses nicht von der Ausgliederung umfasst ist und belasse es folglich im Eigentum der bisherigen Eigentümerin??

    2. in einem anderen Grundbuchblatt existieren zwei angegebene Grundstücke infolge Zerlegung nicht mehr. Hier kann ich wohl nicht davon ausgehen, dass die neu entstandenen an die Stelle der bisherigen Grundstücke treten (zumindest ist es bei einem auch nicht wirklich ersichtlich)!?

    3. wurden 2 Flurstücke angegeben, auf denen offenbar Eigentumsübertragungsvormerkungen lasten - diese scheinen jedoch auch nicht mehr zu existieren!?

    Können die Probleme im Wege einer Berichtigungsbewilligung behoben werden??? :confused: Danke schon jetzt für eure Hilfe und weiterhin ein schönes Wochenende!!!

  • Zu 1: Ja, wenn der Ausgliederungs- oder Spaltungsplan ein Grundstück nicht erfasst, kann es durch HR-eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers nicht nach § 131 Absatz 1 Nr. 1 UmwG übergehen. Soll es nicht im Eigentum des Übertragenden verbleiben, bedarf es der Auflassung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 995b).

    Zu 2: Bei einer bloßen katasterrechtlichen Zerlegung ändert sich an dem von der Ausgliederung betroffenen Grundstück nichts.

    Wurde das Grundstück hingegen in zwei neue Grundstücke geteilt, kommt es darauf an, ob die Teilung der Ausgliederung vorausgegangen oder nachgefolgt ist. Ist sie der Ausgliederung des Ursprungsgrundstücks nachgefolgt, würde ich davon ausgehen wollen, dass die aus dem im Ausgliederungs- oder Spaltungsplan genannten Ursprungsgrundstück hervorgegangenen Grundstücke übergegangen ist.

    Ist die Teilung vor Abschluss des notariellen Ausgliederungs- bzw. Spaltungsplans erfolgt, kann nur das Grundstück übergegangen sein, das im Spaltungsplan zweifelsfrei nach § 28 GBO bezeichnet ist. Ansonsten ist auch hier die Auflassung erforderlich. Nach Ansicht des KG im Beschluss vom 01.08.2014, 1 W 213-214/14, Rz. 20
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE220672014
    (dort zu Dienstbarkeiten) reicht eine Berichtigungsbewilligung nicht.

    Zu 3:

    Bei den nicht mehr existenten Flurstücken müsstest Du die Historie verfolgen. Vermutlich sind an ihre Stelle andere Flurstücke bzw. Grundstücke getreten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich mal an, da Fall wie #1:

    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag eK auf GmbH & Co.KG, Einbringung von Grundstücken, Antrag auf Eintragung des übernehmenden RT.
    GF der phG ist der eK übrigens selbst (von § 181 aber befreit).
    HR-Eintragungen alt (eK) und neu (GmbH & Co.KG) sind erfolgt.

    Frage 1: Es fehlt die UB, aber Notarin verweist auf § 3 Nr. 4 oder § 5 Abs. 2 GrEStG und meint also, es bräucht keine. Ich stand bisher auf dem Standpunkt von Schöner Rn. 995i. Hab ich was übersehen – braucht es tatsächlich keine UB?

    Frage 2: Der Eintragungstext, die Idee wäre
    „Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom .. (UR..), HR-Nr. der GmbH & Co.KG..eingetragen am …“.
    Wäre das vollständig oder sollte da noch ein Verweis auf das UmwG hinein?

    Vielleicht haben die Erfahrenen unter Euch einen Schubs für mich - bin zum 1. Mal damit befasst.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Bei dem Wechsel zu einer Personengesellschaft (auch durch Aufnahme eines Gesellschafters in eine einzelkaufmännische Firma) findet ein Erwerb bezüglich des Firmengrundstücks statt (vorher Vermögen des Einzelkaufmanns, jetzt das der Gesellschaft - vgl. § 124 HGB). Im Übrigen prüft nicht das Grundbuchamt die steuerlichen Fragen, sondern das Finanzamt. Also her mit der UB !

    Eintragungsvorschlag:
    Auf Grund der Aufnahme eines Gesellschafters / Auf Grund einer Ausgliederung / ist Eigentümer anstelle des Einzelkaufmanns nunmehr die Gesellschaft (HRA 1234, AG XXX). Berichtigt am ...

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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