Anrechnung Oferentschädigungsrente auf Einkommen

  • Ich meine, ja. Sie zählt nicht zu den im Gesetz aufgeführten nicht anrechenbaren Einkünften. Aber man kann sich auch gut darüber streiten. Denn da es die Opferpension erst seit voriges Jahr gibt und daher erst jetzt allmählich als weiteres Einkommen eines Antragstellers auftaucht, gibt es noch keine Entscheidungen dazu. Es wäre daher abzuwarten, was die Rechtsprechung meint.

  • Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.04.2008 - U 2.410 DI; JAmt 2008, 262:

    Der Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung, ob es sich bei der Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) um ein unterhaltsrechtlich verwertbares Einkommen handelt. Dies wird mit der Rechtsprechung des BGH bejaht, wonach verwertbares Einkommen, alle dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, darstellt. Hierzu gehören neben Renten und Schmerzensgeld auch die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Der Ausschluss der Pfändbarkeit besagt lediglich, dass nicht im Wege der Zwangsvollstreckung auf diesen Titel des Einkommens zurückgegriffen werden darf. Die Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Schuldners wird damit aber nicht gehindert.

    Ob man diese Grundsätze auch im Rahmen der BerH so stehen lassen kann, weiß ich nicht. Ich persönlich denke aber eher, dass die monatliche Rente in Höhe von 250,00 € nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann - ähnlich wie Schmerzensgeldrenten, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, RdNr. 237.

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